Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin wiederholt ihre Auffassung, daß dem Erstgericht ihr Wille, von Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten zu werden, bekannt gewesen sei. Daher hätte das Erstgericht den Beschluß auf Einstellung des Sachwalterverfahrens auch ihrem bevollmächtigten Vertreter zustellen müssen.
Dem steht jedoch entgegen, daß Dr. S*** im Sachwalterverfahren als Vertreter der Beklagten nicht ausgewiesen war. Aus der Tatsache seiner Vertretungsbefugnis in anderen Verfahren konnte und durfte das Erstgericht nicht annehmen, daß Dr. S*** auch mit der Vertretung der Betroffenen im Sachwalterverfahren betraut sei. Demgemäß hat sich das Erstgericht gemäß § 237 Abs 1 AußStrG darauf beschränkt, zunächst von der Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu erhalten. Es hat dann - da es keine begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters fand - das Verfahren nach § 243 AußStrG eingestellt (vgl. Ent-Hopf, Das Sachwalterrecht für Behinderte, 85). Für die Beiziehung eines durch keine Bevollmächtigungsanzeige ausgewiesenen Vertreters zu diesen Verfahrensschritten bestand für das Erstgericht kein Anlaß. Daher war der Beschluß auf Einstellung des Sachwalterverfahrens auch nur der Betroffenen zuzustellen, wobei die Zustellung - da eine Zustellpflicht zu eigenen Handen nur für den Sachwalterbestellungsbeschluß gilt (§ 246 Abs 1 Satz 2 AußStrG) - durch Hinterlegung ausreichend war (vgl. auch Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 141 Anm. 2 zu § 246 AußStrG). Von der Zustellung der Entscheidung an die Betroffene begann die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) zu laufen (Maurer aaO Anm. 3 zu § 246 AußStrG). Mit deren ungenütztem Verstreichen erwuchs der formell rechtskräftige außerstreitige Einstellungsbeschluß auch in materielle Rechtskraft und wurde bindend für die Partei, das Außerstreitgericht und das Zivilgericht (Maurer aaO Anm. 1/IV zu § 236 AußStrG; vgl. auch Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht, 163). Dies hat zur Folge, daß auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung des verspätet erhobenen Rekurses nach § 11 Abs 2 AußStrG, die nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die der dargestellten Rechtskraft nicht fähig sindDem steht jedoch entgegen, daß Dr. S*** im Sachwalterverfahren als Vertreter der Beklagten nicht ausgewiesen war. Aus der Tatsache seiner Vertretungsbefugnis in anderen Verfahren konnte und durfte das Erstgericht nicht annehmen, daß Dr. S*** auch mit der Vertretung der Betroffenen im Sachwalterverfahren betraut sei. Demgemäß hat sich das Erstgericht gemäß Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG darauf beschränkt, zunächst von der Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu erhalten. Es hat dann - da es keine begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters fand - das Verfahren nach Paragraph 243, AußStrG eingestellt vergleiche Ent-Hopf, Das Sachwalterrecht für Behinderte, 85). Für die Beiziehung eines durch keine Bevollmächtigungsanzeige ausgewiesenen Vertreters zu diesen Verfahrensschritten bestand für das Erstgericht kein Anlaß. Daher war der Beschluß auf Einstellung des Sachwalterverfahrens auch nur der Betroffenen zuzustellen, wobei die Zustellung - da eine Zustellpflicht zu eigenen Handen nur für den Sachwalterbestellungsbeschluß gilt (Paragraph 246, Absatz eins, Satz 2 AußStrG) - durch Hinterlegung ausreichend war vergleiche auch Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 141 Anmerkung 2 zu Paragraph 246, AußStrG). Von der Zustellung der Entscheidung an die Betroffene begann die 14-tägige Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) zu laufen (Maurer aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 246, AußStrG). Mit deren ungenütztem Verstreichen erwuchs der formell rechtskräftige außerstreitige Einstellungsbeschluß auch in materielle Rechtskraft und wurde bindend für die Partei, das Außerstreitgericht und das Zivilgericht (Maurer aaO Anmerkung 1/IV zu Paragraph 236, AußStrG; vergleiche auch Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht, 163). Dies hat zur Folge, daß auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung des verspätet erhobenen Rekurses nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, die nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die der dargestellten Rechtskraft nicht fähig sind
(vgl. ÖAmtsVNd 1988, Heft 2, 48; 8 Ob 616/88 ua), nicht zulässig war. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den verspäteten Rekurs der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen, weshalb ihrem Rekurs der Erfolg zu versagen war.vergleiche ÖAmtsVNd 1988, Heft 2, 48; 8 Ob 616/88 ua), nicht zulässig war. Das Rekursgericht hat daher zutreffend den verspäteten Rekurs der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen, weshalb ihrem Rekurs der Erfolg zu versagen war.