Das Rechtsmittel ist, soweit es die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung bekämpft, verspätet; soweit es sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, ist es unzulässig.
1.) Rekurse sind auch in Verfahren in Außerstreitsachen beim Erstgericht einzubringen. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes ua in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlanges bei dem zuständigen Gericht an (SZ 24/10;1.) Rekurse sind auch in Verfahren in Außerstreitsachen beim Erstgericht einzubringen. Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG, wonach die Tage des Postenlaufes ua in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlanges bei dem zuständigen Gericht an (SZ 24/10;
EFSlg 39.669; 7 Ob 734/86; 1 Ob 593/85; 1 Ob 6/88 uva;
Fasching II 672 und LB Rz 549). Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Berücksichtigt man, daß dem Betroffenen der Beschluß des Rekursgerichtes am 14. April 1988 zugestellt wurde, dessen an das unrichtige Gericht adressiertes Rechtsmittel aber erst am 4. Mai 1988 beim Erstgericht einlangte, ist die hiefür vorgesehene Frist überschritten, das Rechtsmittel als verspätet zu beurteilen und im dargestellten Belang wegen Verspätung zurückzuweisen. Seine Berücksichtigung im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil ein Beschluß über die Bestellung des Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden kann (1 Ob 607/87 in Der Österreichische Amtsvormund 1988 Heft 2).Fasching römisch zwei 672 und LB Rz 549). Die Rekursfrist beträgt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage. Berücksichtigt man, daß dem Betroffenen der Beschluß des Rekursgerichtes am 14. April 1988 zugestellt wurde, dessen an das unrichtige Gericht adressiertes Rechtsmittel aber erst am 4. Mai 1988 beim Erstgericht einlangte, ist die hiefür vorgesehene Frist überschritten, das Rechtsmittel als verspätet zu beurteilen und im dargestellten Belang wegen Verspätung zurückzuweisen. Seine Berücksichtigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil ein Beschluß über die Bestellung des Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden kann (1 Ob 607/87 in Der Österreichische Amtsvormund 1988 Heft 2).
2.) Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen ist (Fasching IV, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78 ua). Der bestätigende Entscheidungsteil des rekursgerichtlichen Beschlusses kann gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder wegen einer begangenen Nullität angefochten werden. Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt der Rechtsmittelwerber auf. Es ist nicht richtig, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes mangelhaft begründet wäre. Die summarischen Ausführungen des Rechtsmittelswerbers verkennen das Wesen der Nullität. Darunter ist nur eine durch Nichtigkeit qualifizierte Verfahrensmangelhaftigkeit zu verstehen (5 Ob 529/78 ua). Eine solche zeigt der Rechtsmittelwerber aber weder auf, noch ist sie dem Akteninhalt zu entnehmen. Worin eine offenbare unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes gelegen sein soll, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß es zum Wohle des Betroffenen dringend erforderlich sei, ihm für sämtliche Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden einen rechtskundigen Vertreter beizustellen, liegt im wohlverstandenen Interesse des Rechtsmittelswerbers. Für eine gegenteilige Annahme fehlt jeglicher Anhaltspunkt.2.) Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen ist (Fasching römisch vier, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78 ua). Der bestätigende Entscheidungsteil des rekursgerichtlichen Beschlusses kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder wegen einer begangenen Nullität angefochten werden. Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt der Rechtsmittelwerber auf. Es ist nicht richtig, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes mangelhaft begründet wäre. Die summarischen Ausführungen des Rechtsmittelswerbers verkennen das Wesen der Nullität. Darunter ist nur eine durch Nichtigkeit qualifizierte Verfahrensmangelhaftigkeit zu verstehen (5 Ob 529/78 ua). Eine solche zeigt der Rechtsmittelwerber aber weder auf, noch ist sie dem Akteninhalt zu entnehmen. Worin eine offenbare unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes gelegen sein soll, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß es zum Wohle des Betroffenen dringend erforderlich sei, ihm für sämtliche Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden einen rechtskundigen Vertreter beizustellen, liegt im wohlverstandenen Interesse des Rechtsmittelswerbers. Für eine gegenteilige Annahme fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Der Revisionsrekurs ist daher in dem hier behandelten Umfang unzulässig. Er ist zurückzuweisen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, infolge seiner Verspätung die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG zu prüfen (RZ 1966, 149; 3 Ob 636/76; 5 Ob 529/78 ua).Der Revisionsrekurs ist daher in dem hier behandelten Umfang unzulässig. Er ist zurückzuweisen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, infolge seiner Verspätung die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zu prüfen (RZ 1966, 149; 3 Ob 636/76; 5 Ob 529/78 ua).