Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Die angefochtene Entscheidung wurde am 7. Dezember 1987 nicht dem Kläger selbst, sondern dem Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** als seinem Vertreter zugestellt. Der vom Kläger verfaßte und von ihm und von Dr. Kurt H*** unterfertigte Rekurs wurde am 21. Dezember 1987, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert, zur Post gegeben und langte am 22. Dezember 1987 bei diesem Gericht ein, um am nächsten Tag an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet zu werden. Dieses Rechtsmittel ist sohin nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab der Zustellung an Dr. Kurt H*** eingebracht worden. Der Rekurs gegen einen Beschluß über einen Ablehnungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, das über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat und nicht bei dem mit der Rechtssache selbst in erster Instanz befaßten Gericht (SZ 39/148; SZ 13/108 uva). Über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes hatte dieses Gericht in erster Instanz zu entscheiden (§ 23 JN). Das Rechtsmittel wäre daher bei dem Oberlandesgericht Wien einzubringen gewesen. Die Anwendung des § 89 Abs.1 GOG, wonach die Tage des Postenlaufes v.a. in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlangens bei dem zuständigen Gericht an (SZ 24/10; EFSlg. 39.669; 7 Ob 734/86; 1 Ob 593/85 uva; Fasching II 672 und LB Rz 549). Der unrichtigen Adressierung käme nur dann keine Bedeutung zu, wenn für das zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle tätig wird wie für das in der Anschrift angegebene (SZ 23/394; Fasching aaO); dies trifft aber hier nicht zu, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien getrennte Einlaufstellen haben. Dennoch ist der Rekurs des Klägers nicht verspätet, weil die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an Dr. Kurt H*** für den Kläger nicht wirksam war. Der Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** wurde vom Prozeßgericht erster Instanz ausdrücklich nur in der Ablehnungssache des Vorsitzenden und der Beisitzer des Senates 54 a Cg des Landesgerichtes Zivilrechtssachen Wien bestellt. Auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien hat sich demnach die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. Kurt H*** nicht bezogen. Daraus folgt aber, daß der angefochtene Beschluß dem Kläger bisher noch nicht wirksam zugestellt worden ist, wenngleich er ihm mittlerweile zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Rekurs des Klägers ist somit nicht verspätet. Im Hinblick darauf, daß das Oberlandesgericht Wien an seinem Beschluß bereits gebunden ist (§ 425 Abs.2 ZPO), konnte der Kläger den Rekurs wirksam erheben (Fasching IV 423 mwN). Ist aber Dr. Kurt H*** für das vorliegende Verfahren nicht wirksam zum Vertreter des Klägers bestellt worden, fehlt dem Rekurs die Unterschrift eines bestellten Rechtsanwaltes. Dies schadet indes nicht, weil sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, soweit die §§ 19 bis 25 JN hiefür keine Sonderregelungen, enthalten, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehung erfolgt; besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (SZ 54/96; 1 Ob 534/86 uva). Im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ging es bis jetzt nur um die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe; von der Entscheidung hierüber - der Kläger hat mittlerweile einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt und gegen den abweisenden Beschluß des Prozeßgerichtes Rekurs erhoben, über den noch nicht entschieden ist - hängt die Frage ab, ob die mittlerweile vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beschlossene Zurückweisung der Klage in Rechtskraft erwächst oder ob doch das Verfahren über die Klage eingeleitet werden wird. Für die Handlungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe bedürfen die Partei auch im Anwaltsprozeß keiner Vertretung durch Rechtsanwälte (§ 72 Abs.3 ZPO). Der Kläger konnte daher auch die Ablehnung und die Rekurse über seinen Ablehnungsantrag persönlich schriftlich einbringen (SZ 37/12; Fasching, ErgBd 50, mwN).Die angefochtene Entscheidung wurde am 7. Dezember 1987 nicht dem Kläger selbst, sondern dem Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** als seinem Vertreter zugestellt. Der vom Kläger verfaßte und von ihm und von Dr. Kurt H*** unterfertigte Rekurs wurde am 21. Dezember 1987, an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressiert, zur Post gegeben und langte am 22. Dezember 1987 bei diesem Gericht ein, um am nächsten Tag an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet zu werden. Dieses Rechtsmittel ist sohin nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab der Zustellung an Dr. Kurt H*** eingebracht worden. Der Rekurs gegen einen Beschluß über einen Ablehnungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, das über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat und nicht bei dem mit der Rechtssache selbst in erster Instanz befaßten Gericht (SZ 39/148; SZ 13/108 uva). Über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes hatte dieses Gericht in erster Instanz zu entscheiden (Paragraph 23, JN). Das Rechtsmittel wäre daher bei dem Oberlandesgericht Wien einzubringen gewesen. Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG, wonach die Tage des Postenlaufes v.a. in die Rechtsmittelfristen nicht eingerechnet werden, hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist; andernfalls kommt es nur auf den Tag seines Einlangens bei dem zuständigen Gericht an (SZ 24/10; EFSlg. 39.669; 7 Ob 734/86; 1 Ob 593/85 uva; Fasching römisch zwei 672 und LB Rz 549). Der unrichtigen Adressierung käme nur dann keine Bedeutung zu, wenn für das zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle tätig wird wie für das in der Anschrift angegebene (SZ 23/394; Fasching aaO); dies trifft aber hier nicht zu, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien getrennte Einlaufstellen haben. Dennoch ist der Rekurs des Klägers nicht verspätet, weil die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an Dr. Kurt H*** für den Kläger nicht wirksam war. Der Rechtsanwalt Dr. Kurt H*** wurde vom Prozeßgericht erster Instanz ausdrücklich nur in der Ablehnungssache des Vorsitzenden und der Beisitzer des Senates 54 a Cg des Landesgerichtes Zivilrechtssachen Wien bestellt. Auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien hat sich demnach die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. Kurt H*** nicht bezogen. Daraus folgt aber, daß der angefochtene Beschluß dem Kläger bisher noch nicht wirksam zugestellt worden ist, wenngleich er ihm mittlerweile zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Rekurs des Klägers ist somit nicht verspätet. Im Hinblick darauf, daß das Oberlandesgericht Wien an seinem Beschluß bereits gebunden ist (Paragraph 425, Absatz 2, ZPO), konnte der Kläger den Rekurs wirksam erheben (Fasching römisch vier 423 mwN). Ist aber Dr. Kurt H*** für das vorliegende Verfahren nicht wirksam zum Vertreter des Klägers bestellt worden, fehlt dem Rekurs die Unterschrift eines bestellten Rechtsanwaltes. Dies schadet indes nicht, weil sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN hiefür keine Sonderregelungen, enthalten, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehung erfolgt; besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (SZ 54/96; 1 Ob 534/86 uva). Im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ging es bis jetzt nur um die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe; von der Entscheidung hierüber - der Kläger hat mittlerweile einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt und gegen den abweisenden Beschluß des Prozeßgerichtes Rekurs erhoben, über den noch nicht entschieden ist - hängt die Frage ab, ob die mittlerweile vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beschlossene Zurückweisung der Klage in Rechtskraft erwächst oder ob doch das Verfahren über die Klage eingeleitet werden wird. Für die Handlungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe bedürfen die Partei auch im Anwaltsprozeß keiner Vertretung durch Rechtsanwälte (Paragraph 72, Absatz 3, ZPO). Der Kläger konnte daher auch die Ablehnung und die Rekurse über seinen Ablehnungsantrag persönlich schriftlich einbringen (SZ 37/12; Fasching, ErgBd 50, mwN).
Dem Rechtsmittel des Klägers kann allerdings kein Erfolg beschieden sein. Auf seine Ausführungen zur Befangenheit von Richtern des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Heribert D*** sowie des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Alois R*** ist nicht einzugehen, weil Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und damit des Rekursverfahrens nur die Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Paul G*** und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard H*** und Dr. Ekkehard S*** ist. Auch Neuerungen - der Kläger sei durch die Haft vom 20. August bis 30. August 1987 geschädigt worden - können im Rechtsmittelverfahren keine Beachtung finden.
Daß der angefochtene Beschluß unbegründet wäre, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht Wien hat die Rechtslage zutreffend dargestellt. Davon, daß die genannten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund des § 20 Z 1 oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter in dieser Sache nicht Partei, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßpflichtige; sie haben auch nicht an der Erlassung der Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die sie infolge Rekurses des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen. Konkrete Umstände, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergäbe, die Richter des Oberlandesgerichtes Wien hätten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, hat der Kläger nicht behauptet; solche sind auch nach der Aktenlage nicht zu erkennen.Daß der angefochtene Beschluß unbegründet wäre, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht Wien hat die Rechtslage zutreffend dargestellt. Davon, daß die genannten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund des Paragraph 20, Ziffer eins, oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter in dieser Sache nicht Partei, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßpflichtige; sie haben auch nicht an der Erlassung der Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die sie infolge Rekurses des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen. Konkrete Umstände, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergäbe, die Richter des Oberlandesgerichtes Wien hätten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen, hat der Kläger nicht behauptet; solche sind auch nach der Aktenlage nicht zu erkennen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.