Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN enthält eine vollständige eigene Ordnung des Rechtsmittelzuges im Ablehnungsverfahren (RZ 1981/23; EvBl 1977/173; RZ 1955, 95 ua., zuletzt 1 Ob 4/85); nur soweit Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren nicht getroffen wurden, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt, daß selbst in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz in Abänderung der Zurückweisung der Ablehnung dem Ablehnungsantrag stattgab, ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist; die dritte Instanz kann im Rahmen von Sachentscheidungen der zweiten Instanz überhaupt nicht angerufen werden (RZ 1977/23; EvBl 1977/173 ua.; Fasching, Kommentar I 212). Wird der Ablehnung stattgegeben, sind nach § 25 letzter Satz JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und soweit erforderlich aufzuheben. Darüber ist im Ablehnungsbeschluß zu entscheiden (1 Ob 668/85). Wurden durch den abgelehnten Richter vorgenommene Prozeßhandlungen für nichtig erklärt, findet auch dagegen, weil es sich um einen Teil des der Ablehnung stattgebenden Beschlusses handelt, ein Rechtsmittel überhaupt nicht statt (EvBl 1977/173).Paragraph 24, Absatz 2, JN enthält eine vollständige eigene Ordnung des Rechtsmittelzuges im Ablehnungsverfahren (RZ 1981/23; EvBl 1977/173; RZ 1955, 95 ua., zuletzt 1 Ob 4/85); nur soweit Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren nicht getroffen wurden, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt, daß selbst in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz in Abänderung der Zurückweisung der Ablehnung dem Ablehnungsantrag stattgab, ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist; die dritte Instanz kann im Rahmen von Sachentscheidungen der zweiten Instanz überhaupt nicht angerufen werden (RZ 1977/23; EvBl 1977/173 ua.; Fasching, Kommentar römisch eins 212). Wird der Ablehnung stattgegeben, sind nach Paragraph 25, letzter Satz JN die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und soweit erforderlich aufzuheben. Darüber ist im Ablehnungsbeschluß zu entscheiden (1 Ob 668/85). Wurden durch den abgelehnten Richter vorgenommene Prozeßhandlungen für nichtig erklärt, findet auch dagegen, weil es sich um einen Teil des der Ablehnung stattgebenden Beschlusses handelt, ein Rechtsmittel überhaupt nicht statt (EvBl 1977/173).
Der Revisionsrekurs gegen den konformen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher schon nach den Sonderbestimmungen der §§ 24 f. JN unzulässig. Die durch den weiteren Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. Dezember 1985, Jv 1481/85-12, obsolet gewordene Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der Abteilung 8 als geschäftsordnungsgemäßen Vertreter, die eine Folge der Feststellung der Befangenheit war (Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 40; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 42), wird entgegen der Rekurserklärung und dem Rekursantrag inhaltlich nicht mehr bekämpft. Ein Eingehen darauf, ob im Besitzstörungsverfahren Formalbeschlüsse der zweiten Instanz in Ablehnungssachen überhaupt angefochten werden können (verneinend Z B. 6 Ob 530/86), erübrigt sich daher.Der Revisionsrekurs gegen den konformen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher schon nach den Sonderbestimmungen der Paragraphen 24, f. JN unzulässig. Die durch den weiteren Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. Dezember 1985, Jv 1481/85-12, obsolet gewordene Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der Abteilung 8 als geschäftsordnungsgemäßen Vertreter, die eine Folge der Feststellung der Befangenheit war (Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 40; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 42), wird entgegen der Rekurserklärung und dem Rekursantrag inhaltlich nicht mehr bekämpft. Ein Eingehen darauf, ob im Besitzstörungsverfahren Formalbeschlüsse der zweiten Instanz in Ablehnungssachen überhaupt angefochten werden können (verneinend Z B. 6 Ob 530/86), erübrigt sich daher.