Die Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob § 35 ZPO auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt den Abschluß des gerichtlichen Vergleiches von der Zustimmung der anwesenden Partei abhängig gemacht hat, diese aber nicht mehr prozeßfähig war, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob Paragraph 35, ZPO auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt den Abschluß des gerichtlichen Vergleiches von der Zustimmung der anwesenden Partei abhängig gemacht hat, diese aber nicht mehr prozeßfähig war, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Der Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Vergleich hätte, da er geschäftsunfähig gewesen sei, nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes abgeschlossen werden dürfen (SZ 12/37). Auch habe sein Rechtsanwalt die erteilte Vollmacht durch Abschließen eines über den Gegenstand des Rechtsstreites im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 ZPO hinausgehenden Vergleichs überschritten. Der Abschluß dieses Vergleiches sei zudem nach dem Inhalt der Vergleichsverhandlungen von der Zustimmung des Klägers selbst abhängig gemacht worden, so daß § 35 ZPO nicht zur Anwendung komme.Der Kläger ist der Ansicht, der Vergleich hätte, da er geschäftsunfähig gewesen sei, nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes abgeschlossen werden dürfen (SZ 12/37). Auch habe sein Rechtsanwalt die erteilte Vollmacht durch Abschließen eines über den Gegenstand des Rechtsstreites im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hinausgehenden Vergleichs überschritten. Der Abschluß dieses Vergleiches sei zudem nach dem Inhalt der Vergleichsverhandlungen von der Zustimmung des Klägers selbst abhängig gemacht worden, so daß Paragraph 35, ZPO nicht zur Anwendung komme.
Diese Ausführungen sind verfehlt.
Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung (Fasching II 963; derselbe, LB2, 673 ff RZ 1333 ff; Ertl in Rummel, ABGB II Rz 8 zu § 1380; JBl 1961, 365; EvBl 1962/39;Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung (Fasching römisch zwei 963; derselbe, LB2, 673 ff RZ 1333 ff; Ertl in Rummel, ABGB römisch zwei Rz 8 zu Paragraph 1380,; JBl 1961, 365; EvBl 1962/39;
RZ 1965, 162; EvBl 1968/161 = JBl 1969, 222; JBl 1976, 489;
EvBl 1977/72 = JBl 1977, 428 (Sprung); JBl 1982, 607; SZ 54/14;
SZ 56/98 = EvBl 1983/165 ua). Ein Prozeßvergleich kann prozessual
unwirksam sein (zB wenn er nicht protokolliert wurde oder das Protokoll nicht unterfertigt wurde (ZBl 1934/454; JBl 1961, 365;
SZ 42/61)); als materielles Rechtsgeschäft kann er aber wirksam sein (sofern nicht ganz ausnahmsweise ausschließlich prozessuale Wirkungen beabsichtigt wurden (Fasching LB2 674 RZ 1333 ff)) (EvBl 1981/100 = SZ 54/14; SZ 56/98 = EvBl 1983/165). Zwischen den Fragen, ob ein Vergleich den Prozeß beendet, und welche materiellen Wirkungen er hat, ist streng zu unterscheiden (JBl 1977, 428 (Sprung)). Die materielle Gültigkeit eines Vergleiches ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (Fasching LB2, 676 RZ 1340; Ertl in Rummel aaO; RZ 1931, 196; SZ 43/116; JBl 1976, 489; EvBl 1977/72 = JBl 1977, 428 (Sprung); EvBl 1978/98 = JBl 1979, 266, SZ 58/43 = JBl 1986, 777). Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell-rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell-rechtliche Parteienübereinkunft (Fasching LB2, 676 RZ 1339). Ein gerichtlicher Vergleich kann daher wegen einer gegen die Vorschriften des materiellen Rechts unterlaufenen Nichtigkeit oder wegen Vorliegens von Willensmängeln jederzeit angefochten werden (Fasching II 968; SZ 43/116; JBl 1976, 489; vgl auch EvBl 1969/320). Daraus folgt, daß die Rechtsordnung der erfolgreich anfechtenden Partei auch die Möglichkeit geben muß, weitere Exekutionen (aus dem prozessual wirksam bleibenden Vergleich) zu verhindern, so daß sich die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs letztlich auf seine prozeßbeendigende Wirkung reduzieren (vgl Holzhammer, ZPR2 229; dazu Fasching LB2, 674 ff Rz 1335 ff; JBl 1976, 489).SZ 42/61)); als materielles Rechtsgeschäft kann er aber wirksam sein (sofern nicht ganz ausnahmsweise ausschließlich prozessuale Wirkungen beabsichtigt wurden (Fasching LB2 674 RZ 1333 ff)) (EvBl 1981/100 = SZ 54/14; SZ 56/98 = EvBl 1983/165). Zwischen den Fragen, ob ein Vergleich den Prozeß beendet, und welche materiellen Wirkungen er hat, ist streng zu unterscheiden (JBl 1977, 428 (Sprung)). Die materielle Gültigkeit eines Vergleiches ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (Fasching LB2, 676 RZ 1340; Ertl in Rummel aaO; RZ 1931, 196; SZ 43/116; JBl 1976, 489; EvBl 1977/72 = JBl 1977, 428 (Sprung); EvBl 1978/98 = JBl 1979, 266, SZ 58/43 = JBl 1986, 777). Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell-rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell-rechtliche Parteienübereinkunft (Fasching LB2, 676 RZ 1339). Ein gerichtlicher Vergleich kann daher wegen einer gegen die Vorschriften des materiellen Rechts unterlaufenen Nichtigkeit oder wegen Vorliegens von Willensmängeln jederzeit angefochten werden (Fasching römisch zwei 968; SZ 43/116; JBl 1976, 489; vergleiche auch EvBl 1969/320). Daraus folgt, daß die Rechtsordnung der erfolgreich anfechtenden Partei auch die Möglichkeit geben muß, weitere Exekutionen (aus dem prozessual wirksam bleibenden Vergleich) zu verhindern, so daß sich die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs letztlich auf seine prozeßbeendigende Wirkung reduzieren vergleiche Holzhammer, ZPR2 229; dazu Fasching LB2, 674 ff Rz 1335 ff; JBl 1976, 489).
Soweit sich der Kläger auf seine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht wurde nicht behauptet) beruft, ist daraus weder die prozessuale noch die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vergleiches abzuleiten. Gem § 35 Abs 1 ZPO wird nämlich die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Verlust der Geschäftsfähigkeit (und daher gemäß § 1 ZPO auch der Prozeßfähigkeit) berührt den Bestand einer vorher erteilten Prozeßvollmacht nicht (Fasching II 286;Soweit sich der Kläger auf seine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht wurde nicht behauptet) beruft, ist daraus weder die prozessuale noch die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vergleiches abzuleiten. Gem Paragraph 35, Absatz eins, ZPO wird nämlich die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Verlust der Geschäftsfähigkeit (und daher gemäß Paragraph eins, ZPO auch der Prozeßfähigkeit) berührt den Bestand einer vorher erteilten Prozeßvollmacht nicht (Fasching römisch zwei 286;
derselbe, LB2, 220 Rz 431; SZ 13/71; SZ 26/132; SZ 44/147;
SZ 58/33; JBl 1989, 117). Die mangelnde Prozeßfähigkeit - also die Unfähigkeit, selbständig vor Gericht zu handeln - hindert eine Partei nicht, durch einen vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu verhandeln.
Das gilt selbst dann, wenn die Prozeßunfähigkeit zwar nach Erteilung der Vollmacht aber noch vor der Einleitung des Rechtsstreites (bzw des Einschreitens des Bevollmächtigten als Beklagtenvertreter) eingetreten ist. In diesem Fall ergibt sich allerdings der Fortbestand der Prozeßvollmacht nicht aus § 35 ZPO, sondern aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die den Eintritt der Handlungsunfähigkeit nicht als Grund für das Erlöschen eines gültig zustandegekommenen Vollmachtsverhältnisses vorsehen (Stanzl in Klang2 IV/1 874; Strasser im Rummel, ABGB2 I Rz 28 b zu §§ 1020-1026; SZ 13/71; SZ 24/244; SZ 26/132; vgl auch JBl 1976, 489).Das gilt selbst dann, wenn die Prozeßunfähigkeit zwar nach Erteilung der Vollmacht aber noch vor der Einleitung des Rechtsstreites (bzw des Einschreitens des Bevollmächtigten als Beklagtenvertreter) eingetreten ist. In diesem Fall ergibt sich allerdings der Fortbestand der Prozeßvollmacht nicht aus Paragraph 35, ZPO, sondern aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die den Eintritt der Handlungsunfähigkeit nicht als Grund für das Erlöschen eines gültig zustandegekommenen Vollmachtsverhältnisses vorsehen (Stanzl in Klang2 IV/1 874; Strasser im Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 28 b zu Paragraphen 1020 -, 1026,; SZ 13/71; SZ 24/244; SZ 26/132; vergleiche auch JBl 1976, 489).
Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß der Vergleich (im Falle seiner Handlungsunfähigkeit) pflegschaftsbehördlicher Genehmigung bedurft hätte. Der Oberste Gerichtshof hat wohl in der Entscheidung SZ 12/37 ausgesprochen, daß § 35 ZPO nicht die nach § 233 ABGB (jetzt: § 154 Abs 3 ABGB iVm §§ 245, 282 ABGB) notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Person geschlossenen Vergleichs ersetzt, doch ist die jüngere Rechtsprechung davon abgegangen. Der Prozeßvergleich, den der mit (noch wirksam erteilter) Prozeßvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Fall der späteren Handlungsunfähigkeit der vertretenen Partei im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (5 Ob 557/80, Fasching II 287; Stanzl in Klang2 IV/1, 874). Der Rechtsanwalt kann wirksam so lange einschreiten, bis ihm der (einstweilige) Sachwalter die Vollmacht entzieht (SZ 58/33 = JBl 1986, 51; JBl 1989, 117).Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß der Vergleich (im Falle seiner Handlungsunfähigkeit) pflegschaftsbehördlicher Genehmigung bedurft hätte. Der Oberste Gerichtshof hat wohl in der Entscheidung SZ 12/37 ausgesprochen, daß Paragraph 35, ZPO nicht die nach Paragraph 233, ABGB (jetzt: Paragraph 154, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 245, 282, ABGB) notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Person geschlossenen Vergleichs ersetzt, doch ist die jüngere Rechtsprechung davon abgegangen. Der Prozeßvergleich, den der mit (noch wirksam erteilter) Prozeßvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Fall der späteren Handlungsunfähigkeit der vertretenen Partei im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (5 Ob 557/80, Fasching römisch zwei 287; Stanzl in Klang2 IV/1, 874). Der Rechtsanwalt kann wirksam so lange einschreiten, bis ihm der (einstweilige) Sachwalter die Vollmacht entzieht (SZ 58/33 = JBl 1986, 51; JBl 1989, 117).
Auch der Einwand des Klägers, die seinem vormaligen Anwalt erteilte Prozeßvollmacht habe diesen (auch dem Gegner gegenüber) nicht wirksam berechtigt, über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus Vergleiche zu schließen, mit denen er zur Zahlung des "Mehrfachen" des Klagegegenstandes verpflichtet worden sei, ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten, daß die vom Kläger im Vorprozeß erteilte Vollmacht nicht auf einen bestimmten Rechtsstreit beschränkt war (vgl SZ 42/116) nicht wirksam bestritten, da er auf die wiederholten Fragen des Erstrichters, welchen Umfang die erteilte Vollmacht gehabt habe, keine eindeutige Erklärung abgegeben, sondern sich diese bloß vorbehalten hat (AS 45). Auf Grund der - daherDer Kläger hat die Behauptung der Beklagten, daß die vom Kläger im Vorprozeß erteilte Vollmacht nicht auf einen bestimmten Rechtsstreit beschränkt war vergleiche SZ 42/116) nicht wirksam bestritten, da er auf die wiederholten Fragen des Erstrichters, welchen Umfang die erteilte Vollmacht gehabt habe, keine eindeutige Erklärung abgegeben, sondern sich diese bloß vorbehalten hat (AS 45). Auf Grund der - daher
anzunehmenden - allgemeinen Vollmacht konnte aber der seinerzeitige Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites 2 Cg 1070/86 des Erstgerichtes schließen, sondern auch gleichzeitig das Verfahren 2 Cg 1015/87 des Erstgerichtes durch einen Vergleich (mit-)bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw: Verbindung beider Verfahren) auch im Rechtsstreit 2 Cg 1070/86 im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 ZPO "geltendgemacht" worden sind (vgl dazu Fasching II 269) kommt es nicht an, da der damalige Vertreter des Klägers auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß § 433 ZPO wirksam mitvergleichen konnte (SZ 42/116).anzunehmenden - allgemeinen Vollmacht konnte aber der seinerzeitige Klagevertreter wirksam einen Vergleich nicht nur über den Gegenstand des Rechtsstreites 2 Cg 1070/86 des Erstgerichtes schließen, sondern auch gleichzeitig das Verfahren 2 Cg 1015/87 des Erstgerichtes durch einen Vergleich (mit-)bereinigen. Darauf, ob die Ansprüche aus diesem Verfahren durch "Ausdehnung" (bzw: Verbindung beider Verfahren) auch im Rechtsstreit 2 Cg 1070/86 im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO "geltendgemacht" worden sind vergleiche dazu Fasching römisch zwei 269) kommt es nicht an, da der damalige Vertreter des Klägers auf Grund der unbeschränkten Vollmacht das nicht den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Parallelverfahren jedenfalls gemäß Paragraph 433, ZPO wirksam mitvergleichen konnte (SZ 42/116).
Auch das Vorbringen des Klägers, sein damaliger Anwalt habe den Vergleichsabschluß von seiner persönlichen Zustimmung abhängig gemacht, die aber infolge seiner Handlungsunfähigkeit unwirksam gewesen sei, ist nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Sache zu führen. Soweit es um die prozessuale Wirksamkeit des Vergleiches geht, kommt dieser Behauptung schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Vergleich nach seinem Wortlaut nicht aufschiebend bedingt abgeschlossen wurde (wozu wegen der Anwesenheit des Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auch kein plausibler Anlaß bestanden hätte) und im Anwaltsprozeß nur der Anwalt in der Lage war, den Vergleich abzuschließen.
Der Einwand des Klägers ist aber auch für die Beurteilung des Vergleiches als materielles Rechtsgeschäft ohne Relevanz. Die Erklärung des Rechtsanwaltes während der Vergleichsverhandlungen, er mache den Vergleichsabschluß von der Zustimmung seines Klienten abhängig, hat gewöhnlich nur die Bedeutung, daß der Rechtsanwalt seinen Verhandlungspartner darauf aufmerksam macht, er werde von seiner Abschlußvollmacht im Hinblick auf das Innenverhältnis zum Machtgeber erst nach Herstellung des Einvernehmens mit diesem Gebrauch machen, und daß er erst nach Vorliegen der Zustimmung des Mandanten an den ausgehandelten Vergleich gebunden sein wolle. Eine die Wirkung des Vergleiches gegenüber den Gegner einschränkende "Bedingung" kommt in einem solchen Vorbehalt in aller Regel nicht zum Ausdruck. Für eine solche Beschränkung der Zustimmungserklärung im Außenverhältnis bestünde auch kaum jemals ein Bedürfnis, weil die Vergleichschließenden in aller Regel die Möglichkeiten von Willensmängeln der bei Abschluß des Vergleiches bereits vorliegenden Zustimmung der anwesenden Partei nicht ins Auge fassen (können) und daher nicht zu einer (unechten) Bedingung des Vergleichsabschlusses erheben werden. Daß eine solche ungewöhnliche Bedingung im vorliegenden Fall vereinbart worden sei, dennoch aber im Vergleichstext keinen Niederschlag gefunden habe, hat der Kläger nicht behauptet. Noch viel weniger ist eine solche Erklärung - vor allem im Anwaltsprozeß - dahin zu verstehen, daß der Rechtsanwalt von seiner Vertretungsmacht (nach bürgerlichem Recht) für den Vergleichsabschluß überhaupt nicht Gebrauch mache und diesen Schritt seinem Mandanten allein überlasse. Derartiges wurde hier ebenfalls nicht behauptet. Der angebliche Hinweis des früheren Vertreters des Klägers, er mache die Zustimmung zum Vergleich von der Zustimmung des Klägers abhängig, ist daher nur als Hinweis auf die Voraussetzungen anzusehen, unter denen er im Innenverhältnis von seiner Abschlußvollmacht Gebrauch machen werde, nicht aber eine (uneigentliche) Bedingung des Vergleiches, so daß die behauptete Handlungsunfähigkeit des Klägers im Verhältnis zur anderen Vertrags(Vergleichs-)partei ohne Bedeutung ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.