- 7 Ob 652/76
Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 652/76
Veröff: EvBl 1977/72 S 160 = JBl 1977,428 (mit Anmerkung von Sprung)
- 2 Ob 69/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 69/82
- 9 Ob 714/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 714/91
Auch; Beisatz: Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell - rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell - rechtliche Parteienübereinkunft. Die prozessualen Wirkungen des erfolgreich angefochtenen Vergleichs reduzieren sich letztlich auf seine prozessbeendigende Wirkung. (T1) Veröff: EvBl 1992/76 S 335
- 6 Ob 192/98y
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 192/98y
Beis wie T1
- 2 Ob 211/98p
Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 211/98p
- 6 Ob 49/00z
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 49/00z
Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein beziehungsweise umgekehrt. Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T2)
- 1 Ob 159/01s
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Materiellrechtliche Mängel sind mit Feststellungsklage geltend zu machen. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist, könnte er materiell Bestand haben. (T3); Beisatz: Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs ist dagegen nach den prozessrechtlichen Vorschriften und mit Fortsetzungsantrag geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/134
- 8 Ob 222/02h
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 222/02h
- 3 Ob 175/07t
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 175/07t
Auch; Beisatz: Das behauptete Fehlen zivilrechtlicher Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vergleichs wäre als materiellrechtlicher Mangel zu qualifizieren. (T5)
- 5 Ob 209/07g
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 209/07g
Auch; nur: Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. (T6); Beisatz: Materielle Mängel eines Vergleichs (hier: Irrtum über die Vergleichsgrundlage) müssen mit Klage geltend gemacht werden. (T7); Beisatz: Die Frage der Umdeutung eines Fortsetzungsantrages in eine Klage kann unerörtert bleiben, wenn der Antragsteller auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt. (T8)
- 3 Ob 171/10h
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 171/10h
Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T9)
- 3 Ob 130/12g
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 130/12g
- 3 Ob 163/13m
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 163/13m
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
- 1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich (Verpflichtung, das halbe Schulgeld zu bezahlen), ist materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag, der nicht einseitig widerrufen werden kann. (T10)
- 4 Ob 219/17k
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 219/17k
Beisatz: Keine prozessualen Folgen einer außergerichtlichen Einigung über eine Verlängerung der Widerrufsfrist. (T11)
Veröff: SZ 2017/134
- 5 Ob 37/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 37/23m
- 9 ObA 47/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 47/23m
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 10 ObS 41/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 41/24p
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 3 Ob 54/26a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2026 3 Ob 54/26a
vgl; Beisatz: Hier: Der vorliegende Vergleich sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird. (T12)