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Entscheidung 3 Ob 54/26a×

Entscheidung 3 Ob 54/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob54/26a

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. K*, und 2. Dr. F*, beide vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Th*, und 2. Ta*, beide vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 10.100 EUR sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. März 2026, GZ 1 R 44/26d-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                          Die Parteien schlossen in der Verhandlung vom 14. August 2025 einen Vergleich, dessen Wirksamkeit unter folgender Bedingung stand:

Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis längstens 28. August 2025 von den Beklagten widerrufen wird. Dies allerdings nur unter Nachweis, dass die Rechtsschutzversicherung ausdrücklich diesem Vergleich nicht zustimmt. Der einzige Grund für den Widerruf liegt somit darin, dass die Rechtsschutzversicherung der beklagten Partei[en] diesen Vergleich nicht genehmigt.

[2]              Mit ihrem am 27. August 2025 eingebrachten Schriftsatz erklärten die Beklagten, den Vergleich mangels Rückäußerung der Rechtsschutzversicherung zu widerrufen. Über Aufforderung des Erstgerichts teilten die Beklagten mit weiterem Schriftsatz vom 27. August 2025 erneut mit, dass die Rechtsschutzversicherung trotz Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie einer Vergleichsausfertigung bislang keine Äußerung abgegeben habe. Eine Genehmigung des Vergleichs liege daher nicht vor.

[3]                          Die Vorinstanzen wiesen den Widerruf zurück. Aus dem Vergleich ergebe sich eindeutig, dass der Widerruf nur unter gleichzeitigem Nachweis der Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung berechtigt sei. Dass die Beklagten auch im Fall der Untätigkeit ihrer Rechtsschutzversicherung zum Widerruf berechtigt sein sollten, widerspreche dagegen dem klaren Wortlaut des Vergleichs.

[4]         Der von den Beklagten dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist trotz der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig, weil damit eine Sachentscheidung endgültig verweigert wird und daher die Ausnahme des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO zum Tragen kommt (RS0105321 [T4, T9, T11]; 4 Ob 219/17k Pkt 1.). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es auch keines Bewertungsausspruchs, weil eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vorliegt und ein außerordentlicher Revisionsrekurs somit nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt (Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Die Beklagten sprechen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs auch keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung an.

[6]         1. Ein gerichtlicher Vergleich kann zwar nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RS0032587; 5 Ob 15/23a [Rz 20]). Eine in diesem Sinn zulässige Bedingung ist nach der Rechtsprechung etwa das Einlangen einer Zustimmungserklärung vergleiche 7 Ob 611/86; 3 Ob 151/80), was ebenso für den hier vereinbarten Nachweis einer ausdrücklichen „Nichtzustimmung“ (Ablehnung) gilt.

[7]         2.1. Der gerichtliche Vergleich ist nach ständiger Rechtsprechung eine doppelfunktionelle Prozesshandlung, hat also zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587 [T1, T12]; 5 Ob 101/23y [Rz 14]). Nach der auch in der Rechtsprechung anerkannten Lehre vom Doppeltatbestand ist daher die Frage der prozessualen von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs zu unterscheiden (9 ObA 47/23m [Rz 23]; vergleiche RS0032546; RS0032464). Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs ist im Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen (RS0032697); demgegenüber hat die Vereinbarung einer Frist oder eines bestimmten Endtermins für den Widerruf rechtsgeschäftlichen Charakter (RS0037363; 7 Ob 94/04f; 6 Ob 1697/93). Soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, ist der gerichtliche Vergleich gemäß Paragraphen 914, f ABGB, also nach dem Willen der Parteien im Einzelfall auszulegen, wovon für den vorliegenden Fall auch die Beklagten ausgehen vergleiche RS0032697 [T1]; 6 Ob 158/07i; 1 Ob 178/02m).

[8]         2.2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [T7]), es sei denn, die Vorinstanzen hätten infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt vergleiche RS0042776 [T6, T13]). Der Umstand, dass allenfalls auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hingegen nicht vergleiche RS0044298 [T39]; RS0042776 [T2, T23]).

[9]                 3.1. Der vorliegende Vergleich sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird. Wenn das Rekursgericht dabei davon ausgeht, dass dies nur so verstanden werden könne, dass zusätzlich zum Widerruf der Beklagten auch eine ablehnende Äußerung der Rechtsschutzversicherung vorliegen müsse, entspricht dies dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden Vergleichszwecks (3 Ob 131/25y [Rz 1]; RS0113932; RS0014696 [T3]).

[10]                3.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt das Auslegungsergebnis nicht von den Bedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung und auch nicht davon ab, dass die Nichtgenehmigung durch die Rechtsschutzversicherung angeblich der einzige Grund für den Widerruf gewesen sei. Die Frage, aus welchem Grund der Widerruf erfolgen kann, hat nämlich nichts damit zu tun, wie die Nichtgenehmigung von der Rechtsschutzversicherung zu erfolgen und wie diese von den Beklagten nachzuweisen ist.

[11]       4. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt insgesamt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war.

Textnummer

E147554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00054.26A.0429.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00054_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014696 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Vergleiche sind als Verkehrsgeschäfte nach der Vertrauenstheorie auszulegen.
RS0032464 Rechtssatz 02.09.1976Zivilrecht
Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
RS0032546 Rechtssatz 28.01.1981Zivilrecht
Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt. Eine bloß der materiellen Seite beigefügte Suspensivbedingung kann nicht verhindern, dass der Prozessvergleich den anhängigen Rechtsstreit sofor …
RS0032587 Rechtssatz 06.09.1967Zivilrecht
Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden.
RS0032697 Rechtssatz 02.09.1976Zivilrecht
Im Zweifel muss eine Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleiches als prozessrechtliche Vereinbarung angesehen werden.
RS0037363 Rechtssatz 02.09.1976Zivilrecht
Die Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches ist nicht rein verfahrensrechtlicher Natur, es handelt sich vielmehr im eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung.
RS0105321 Rechtssatz 08.05.1996Zivilrecht
Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Ver …
RS0112106 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrge …