[5] Die Beklagten sprechen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs auch keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung an.
[6] 1. Ein gerichtlicher Vergleich kann zwar nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RS0032587; 5 Ob 15/23a [Rz 20]). Eine in diesem Sinn zulässige Bedingung ist nach der Rechtsprechung etwa das Einlangen einer Zustimmungserklärung (vgl 7 Ob 611/86; 3 Ob 151/80), was ebenso für den hier vereinbarten Nachweis einer ausdrücklichen „Nichtzustimmung“ (Ablehnung) gilt. 1. Ein gerichtlicher Vergleich kann zwar nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden (RS0032587; 5 Ob 15/23a [Rz 20]). Eine in diesem Sinn zulässige Bedingung ist nach der Rechtsprechung etwa das Einlangen einer Zustimmungserklärung vergleiche 7 Ob 611/86; 3 Ob 151/80), was ebenso für den hier vereinbarten Nachweis einer ausdrücklichen „Nichtzustimmung“ (Ablehnung) gilt.
[7] 2.1. Der gerichtliche Vergleich ist nach ständiger Rechtsprechung eine doppelfunktionelle Prozesshandlung, hat also zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587 [T1, T12]; 5 Ob 101/23y [Rz 14]). Nach der auch in der Rechtsprechung anerkannten Lehre vom Doppeltatbestand ist daher die Frage der prozessualen von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs zu unterscheiden (9 ObA 47/23m [Rz 23]; vgl RS0032546; RS0032464). Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs ist im Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen (RS0032697); demgegenüber hat die Vereinbarung einer Frist oder eines bestimmten Endtermins für den Widerruf rechtsgeschäftlichen Charakter (RS0037363; 7 Ob 94/04f; 6 Ob 1697/93). Soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, ist der gerichtliche Vergleich gemäß §§ 914 f ABGB, also nach dem Willen der Parteien im Einzelfall auszulegen, wovon für den vorliegenden Fall auch die Beklagten ausgehen (vgl RS0032697 [T1]; 6 Ob 158/07i; 1 Ob 178/02m). 2.1. Der gerichtliche Vergleich ist nach ständiger Rechtsprechung eine doppelfunktionelle Prozesshandlung, hat also zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587 [T1, T12]; 5 Ob 101/23y [Rz 14]). Nach der auch in der Rechtsprechung anerkannten Lehre vom Doppeltatbestand ist daher die Frage der prozessualen von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs zu unterscheiden (9 ObA 47/23m [Rz 23]; vergleiche RS0032546; RS0032464). Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs ist im Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen (RS0032697); demgegenüber hat die Vereinbarung einer Frist oder eines bestimmten Endtermins für den Widerruf rechtsgeschäftlichen Charakter (RS0037363; 7 Ob 94/04f; 6 Ob 1697/93). Soweit seine Eigenschaft als zivilrechtlicher Vertrag in Frage steht, ist der gerichtliche Vergleich gemäß Paragraphen 914, f ABGB, also nach dem Willen der Parteien im Einzelfall auszulegen, wovon für den vorliegenden Fall auch die Beklagten ausgehen vergleiche RS0032697 [T1]; 6 Ob 158/07i; 1 Ob 178/02m).
[8] 2.2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [T7]), es sei denn, die Vorinstanzen hätten infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt (vgl RS0042776 [T6, T13]). Der Umstand, dass allenfalls auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, erfüllt die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hingegen nicht (vgl RS0044298 [T39]; RS0042776 [T2, T23]). 2.2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [T7]), es sei denn, die Vorinstanzen hätten infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt vergleiche RS0042776 [T6, T13]). Der Umstand, dass allenfalls auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hingegen nicht vergleiche RS0044298 [T39]; RS0042776 [T2, T23]).
[9] 3.1. Der vorliegende Vergleich sollte nach seinem eindeutigen Wortlaut rechtswirksam werden, wenn er nicht unter Nachweis der ausdrücklichen Nichtzustimmung der Rechtsschutzversicherung widerrufen wird. Wenn das Rekursgericht dabei davon ausgeht, dass dies nur so verstanden werden könne, dass zusätzlich zum Widerruf der Beklagten auch eine ablehnende Äußerung der Rechtsschutzversicherung vorliegen müsse, entspricht dies dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden Vergleichszwecks (3 Ob 131/25y [Rz 1]; RS0113932; RS0014696 [T3]).
[10] 3.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt das Auslegungsergebnis nicht von den Bedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung und auch nicht davon ab, dass die Nichtgenehmigung durch die Rechtsschutzversicherung angeblich der einzige Grund für den Widerruf gewesen sei. Die Frage, aus welchem Grund der Widerruf erfolgen kann, hat nämlich nichts damit zu tun, wie die Nichtgenehmigung von der Rechtsschutzversicherung zu erfolgen und wie diese von den Beklagten nachzuweisen ist.
[11] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war. 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt insgesamt keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, weshalb er zurückzuweisen war.