Der Revisionsrekurs ist aus folgenden Erwägungen zulässig:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - also ohne Sachentscheidung - bestätigte. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist nach stRsp jedenfalls ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, also ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird (4 Ob 509-511/92; 1 Ob 501/95; 2 Ob 563/95; RZ 1995/5; 1 Ob 2066/96x ua). Dies trifft im hier zu beurteilenden Fall zu. Wie der Oberste Gerichtshof schon in dem der vorliegenden Causa ganz vergleichbaren Fall 1 Ob 178/02m (auch dort war der Widerruf eines aufschiebend bedingten Vergleiches als verspätet zurückgewiesen und der Vergleich für rechtswirksam erklärt worden) ausgeführt hat, schließt der Vergleichswiderruf - unabhängig davon, ob er als rechtzeitig anzusehen ist - das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens in sich. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Gleichstellung der Ab- und Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird (4 Ob 2386/96b, EvBl 1997/152; 4 Ob 2391/96p, SZ 70/1; 1 Ob 2066/96x, EFSlg 82.309; 7 Ob 93/98x, MietSlg 50.799; 1 Ob 200/98p; 1 Ob 178/02m ua). Dies ist hier der Fall; durch die vorinstanzlichen Beschlüsse wurde die Fortsetzung des Verfahrens verwehrt und der Rechtsschutzanspruch der Klägerin, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint. Dies hat zur Folge, dass die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - allerdings nicht, wie das Rekursgericht meint "jedenfalls", sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 3) - anfechtbar ist (vgl 1 Ob 178/02m, in welcher Entscheidung auch dargelegt wird, dass ein Fall wie der vorliegende nicht mit jenen oberstgerichtlichen Entscheidungen [6 Ob 2022/96, RZ 1997/18; 6 Ob 112/99k, EFSlg 91.073 ua] vergleichbar ist, in denen ausgesprochen wurde, dass bei Aktenkundigkeit einer prozessbeendenden Entscheidung oder eines dieser gleichzuhaltenden prozessbeendenden Vergleiches im Verfahren über einen danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar sei).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - also ohne Sachentscheidung - bestätigte. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist nach stRsp jedenfalls ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, also ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird (4 Ob 509-511/92; 1 Ob 501/95; 2 Ob 563/95; RZ 1995/5; 1 Ob 2066/96x ua). Dies trifft im hier zu beurteilenden Fall zu. Wie der Oberste Gerichtshof schon in dem der vorliegenden Causa ganz vergleichbaren Fall 1 Ob 178/02m (auch dort war der Widerruf eines aufschiebend bedingten Vergleiches als verspätet zurückgewiesen und der Vergleich für rechtswirksam erklärt worden) ausgeführt hat, schließt der Vergleichswiderruf - unabhängig davon, ob er als rechtzeitig anzusehen ist - das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens in sich. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Gleichstellung der Ab- und Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird (4 Ob 2386/96b, EvBl 1997/152; 4 Ob 2391/96p, SZ 70/1; 1 Ob 2066/96x, EFSlg 82.309; 7 Ob 93/98x, MietSlg 50.799; 1 Ob 200/98p; 1 Ob 178/02m ua). Dies ist hier der Fall; durch die vorinstanzlichen Beschlüsse wurde die Fortsetzung des Verfahrens verwehrt und der Rechtsschutzanspruch der Klägerin, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint. Dies hat zur Folge, dass die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO - allerdings nicht, wie das Rekursgericht meint "jedenfalls", sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger2 Paragraph 528, ZPO Rz 3) - anfechtbar ist vergleiche eins, Ob 178/02m, in welcher Entscheidung auch dargelegt wird, dass ein Fall wie der vorliegende nicht mit jenen oberstgerichtlichen Entscheidungen [6 Ob 2022/96, RZ 1997/18; 6 Ob 112/99k, EFSlg 91.073 ua] vergleichbar ist, in denen ausgesprochen wurde, dass bei Aktenkundigkeit einer prozessbeendenden Entscheidung oder eines dieser gleichzuhaltenden prozessbeendenden Vergleiches im Verfahren über einen danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar sei).
Mangels oberstgerichtlicher Judikatur zu der vom Rekursgericht demnach zu Recht für im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich erachteten Rechtsfrage, wer das Risiko eines abgeschalteten Empfangsgerät bei Gericht (oä) zu tragen habe, ist der Revisionsrekurs der Klägerin daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.Mangels oberstgerichtlicher Judikatur zu der vom Rekursgericht demnach zu Recht für im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblich erachteten Rechtsfrage, wer das Risiko eines abgeschalteten Empfangsgerät bei Gericht (oä) zu tragen habe, ist der Revisionsrekurs der Klägerin daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Bei der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches handelt es sich um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung (RIS-Justiz RS0037363). Wird - wie im vorliegenden Fall - in einem gerichtlichen Vergleich die Möglichkeit seines Widerrufes durch eine innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht abzugebende Widerrufserklärung vorgesehen, dann ist der Widerruf mangels anderer Vereinbarung daher nur dann wirksam, wenn die Widerrufserklärung innerhalb dieser Frist bei Gericht eingelangt ist (RIS-Justiz RS0037376). Um die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vergleiches zu verhindern, hätte ein Vergleichswiderruf der Klägerin daher bis 24.00 Uhr des 17. 2. 2004 beim Erstgericht einlangen müssen.
Die Revisionsrekurswerberin hält den Ausführungen des Rekursgerichtes im Wesentlichen entgegen, sie habe am 17. 2. 2004 unzweifelhaft versucht, den Widerrufsschriftsatz um 17.26 Uhr dem Gericht per Telefax zu übermitteln. Nach Dienstschluss wäre es nicht mehr möglich gewesen, mit dem Erstgericht Kontakt aufzunehmen und das Nichtfunktionieren des Faxgerätes zu rügen. Unbillig wäre es nun, ihr einerseits die Möglichkeit einzuräumen, nach Dienstschluss einen Telefax-Schriftsatz zu übermitteln, andererseits aber das Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes ihr anzulasten. Auch schon der Versuch der Übermittlung per Telefax mit anschließendem Nachreichen des Schriftsatzes müsse daher für die Wahrung der Frist ausreichen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist davon, dass im gegenständlichen Fall der durch die Vorlage eines Sendeberichtes belegte Versuch einer Faxübermittlung völlig erfolglos geblieben ist: das Telefax ist gar nicht beim Erstgericht eingelangt. Abgesehen davon, dass die Ursache dafür unbekannt blieb und mehrere Gründe dafür in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich) muss das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführt, entspricht es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahrt zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch hilft das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren geht und nie zum Gericht kommt (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vgl VwGH Zl 97/07/0179 mwN). Für einen mit dem Telefax vergleichbaren Fall, den elektronischen Rechtsverkehr, ist im § 89d Abs 1 GOG sogar ausdrücklich bestimmt, dass eine Eingabe erst dann als angebracht gilt, wenn die Daten zur Gänze im Gerichtsbereich (= Bundesrechenzentrum GmbH oder Telekom Austria) eingelangt sind. Benützt der Einschreiter eine andere ihm freigestellte Technik, dann hat er analog das Übermittlungsrisiko zu tragen (vgl VwGH Zl 95/21/1246). Daher reicht, wie dies der Revisionsrekurswerberin offenbar vorschwebt, die bloße Vorlage des Sendeberichtes für den Fristnachweis nicht (Konecny aaO unter Hinweis auf Stadler in Musielak, dZPO3 § 129 Rz 11).Dem kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist davon, dass im gegenständlichen Fall der durch die Vorlage eines Sendeberichtes belegte Versuch einer Faxübermittlung völlig erfolglos geblieben ist: das Telefax ist gar nicht beim Erstgericht eingelangt. Abgesehen davon, dass die Ursache dafür unbekannt blieb und mehrere Gründe dafür in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich) muss das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 74, ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführt, entspricht es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen muss, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahrt zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch hilft das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren geht und nie zum Gericht kommt (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vergleiche VwGH Zl 97/07/0179 mwN). Für einen mit dem Telefax vergleichbaren Fall, den elektronischen Rechtsverkehr, ist im Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG sogar ausdrücklich bestimmt, dass eine Eingabe erst dann als angebracht gilt, wenn die Daten zur Gänze im Gerichtsbereich (= Bundesrechenzentrum GmbH oder Telekom Austria) eingelangt sind. Benützt der Einschreiter eine andere ihm freigestellte Technik, dann hat er analog das Übermittlungsrisiko zu tragen vergleiche VwGH Zl 95/21/1246). Daher reicht, wie dies der Revisionsrekurswerberin offenbar vorschwebt, die bloße Vorlage des Sendeberichtes für den Fristnachweis nicht (Konecny aaO unter Hinweis auf Stadler in Musielak, dZPO3 Paragraph 129, Rz 11).
Zwar ist die nach ganz hM analog § 89 Abs 3 GOG zulässige Verwendung eines Telefax auch nach Dienstschluss fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt, wobei es gleichgültig ist, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß § 102 Geo entsprechenden Vermerk versehen wird (Konecny aaO Rz 37 mwN). Einen Einschreiter, der ein Telefax vor oder, wie hier die Klägerin, erst nach Dienstschluss absendet, trifft aber, wie eben erläutert, immer das Risiko, dass es nicht bei Gericht einlangt; er hat bei Nichteinlangen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers etc oder ua auch das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen.Zwar ist die nach ganz hM analog Paragraph 89, Absatz 3, GOG zulässige Verwendung eines Telefax auch nach Dienstschluss fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt, wobei es gleichgültig ist, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß Paragraph 102, Geo entsprechenden Vermerk versehen wird (Konecny aaO Rz 37 mwN). Einen Einschreiter, der ein Telefax vor oder, wie hier die Klägerin, erst nach Dienstschluss absendet, trifft aber, wie eben erläutert, immer das Risiko, dass es nicht bei Gericht einlangt; er hat bei Nichteinlangen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers etc oder ua auch das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen.
Da der bloße Versuch, ein Telefax zu senden, keine Rechtswirkungen nach sich zieht und ein Vergleichswiderruf am 17. 2. 2004 beim Erstgericht in keiner Form eingelangt ist, erweist sich die Ansicht der Vorinstanzen, der aufschiebend bedingt abgeschlossene Vergleich sei rechtswirksam geworden, frei von Rechtsirrtum.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.
Das gegenständliche Rechtsmittelverfahren ist analog § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig, weil das Fortbestehen eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessrechtsverhältnisses verneint wurde (vgl 1 Ob 2066/96x mwN; Kodek aaO § 521a Rz 3 mwN). Gemäß §§ 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.Das gegenständliche Rechtsmittelverfahren ist analog Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig, weil das Fortbestehen eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessrechtsverhältnisses verneint wurde vergleiche eins, Ob 2066/96x mwN; Kodek aaO Paragraph 521 a, Rz 3 mwN). Gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.