Rechtssatz RS0119013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119013
Entscheidungsdatum
30.07.2026
Rechtssatz
Analog § 89 Abs 3 GOG ist für Eingaben die Verwendung eines Telefax auch nach Dienstschluss fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt, wobei es gleichgültig ist, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß § 102 Geo entsprechenden Vermerk versehen wird. Einen Einschreiter, der ein Telefax vor oder erst nach Dienstschluss absendet, trifft aber immer das Risiko, dass es nicht bei Gericht einlangt; er hat bei Nichteinlangen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers etc oder ua auch das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen.Analog Paragraph 89, Absatz 3, GOG ist für Eingaben die Verwendung eines Telefax auch nach Dienstschluss fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt, wobei es gleichgültig ist, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß Paragraph 102, Geo entsprechenden Vermerk versehen wird. Einen Einschreiter, der ein Telefax vor oder erst nach Dienstschluss absendet, trifft aber immer das Risiko, dass es nicht bei Gericht einlangt; er hat bei Nichteinlangen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers etc oder ua auch das Risiko, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 94/04f
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 94/04f
Veröff: SZ 2004/84
- 2 Ob 282/08x
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 282/08x
- 5 Ob 197/09w
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 197/09w
Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T1)
- 8 Ob 13/11m
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 13/11m
Auch
- 8 Ob 13/11m
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 13/11m
Auch
- 2 Ob 133/10p
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 133/10p
Beisatz: Veranlassung erstgerichtlicher Erhebungen über den Zeitpunkt des Einlangens einer bescheinigten Fax-Sendung bei Gericht. (T2)
- 2 Ob 133/10p
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 133/10p
Bem: 2. Rechtsgang. (T3)
- 6 Ob 43/15i
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 43/15i
- 5 Ob 101/26b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 101/26b
Beisatz: Hier: In Verstoß geratenes per Fax übermitteltes Rechtsmittel, dessen rechtzeitige und erfolgreiche Zustellung durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen wurde. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119013
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20040526_OGH0002_0070OB00094_04F0000_001