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Entscheidung 2 Ob 282/08x×

Entscheidung 2 Ob 282/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob282/08x

Entscheidungsdatum

22.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Anna H*****, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. September 2008, GZ 16 R 323/08a-U16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juni 2008, GZ 20 P 60/08y-U8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG). Dies war der 13. 10. 2008. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 27. 10. 2008.

Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 60, Geo zulässig und fristwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24:00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt (7 Ob 94/04f = SZ 2004/84, 2 Ob 102/08a; RIS-Justiz RS0006955; Konecny in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 74, ZPO Rz 37; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraph 74, Rz 7). Dies war hier nicht der Fall. Zwar ist es grundsätzlich gleichgültig, ob das Telefax vor oder erst nach dem Ende der Amtsstunden empfangen wird, weil das Schriftstück automatisch mit einem dem Eingangsvermerk gemäß Paragraph 102, Geo entsprechenden Vermerk versehen wird. Ein Einschreiter, der ein Telefax absendet, trägt aber immer das Risiko, dass es bei Gericht nicht einlangt. Er hat bei Nichteinlagen stets das Risiko eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers oder der Tatsache, dass das Empfangsgerät gerade belegt ist, zu tragen (7 Ob 94/04f). Der von der Rekurswerberin dargestellte (gescheiterte) Versuch einer Übermittlung des Rechtsmittels per Telefax am 27. 10. 2008 kann daher nicht als fristwahrend angesehen werden.

Der erst am 28. 10. 2008 überreichte Revisionsrekurs der Minderjährigen ist aber verspätet.

Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG, der grundsätzlich auch für Revisionsrekurse gilt (RIS-Justiz RS0007078), ist hier nicht möglich, weil damit ein Nachteil für eine andere Person (nämlich den unterhaltspflichtigen Vater) verbunden wäre.

Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E89891 2Ob282.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00282.08X.0122.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090122_OGH0002_0020OB00282_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung