Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Vorauszuschicken ist, dass die Zustellung der Rekursentscheidung an den Einschreiter wirksam ist. Im Sachwalterschaftsverfahren besteht im Rekursverfahren nur relative Anwaltspflicht (§ 6 Abs 2 AußStrG). Der Einschreiter bedurfte in diesem Verfahrensstadium daher noch keines Einvernehmensrechtsanwalts gemäß § 5 Abs 1 EuRAG. Der Umstand, dass er entgegen § 6 EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatte, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung nicht unwirksam (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Anh § 87 ZPO [§ 10 ZustG Rz 17]).Vorauszuschicken ist, dass die Zustellung der Rekursentscheidung an den Einschreiter wirksam ist. Im Sachwalterschaftsverfahren besteht im Rekursverfahren nur relative Anwaltspflicht (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG). Der Einschreiter bedurfte in diesem Verfahrensstadium daher noch keines Einvernehmensrechtsanwalts gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EuRAG. Der Umstand, dass er entgegen Paragraph 6, EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hatte, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach Paragraph 10, ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung nicht unwirksam vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Anh Paragraph 87, ZPO [§ 10 ZustG Rz 17]).
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 24. 1. 2008.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 24. 1. 2008.
Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo zulässig und fristenwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt (7 Ob 94/04f; RIS-Justiz RS0006955; Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 37; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 74 Rz 7). Dies war hier jedoch nicht der Fall.Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 60, Geo zulässig und fristenwahrend, sofern die Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt (7 Ob 94/04f; RIS-Justiz RS0006955; Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 74, ZPO Rz 37; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 74, Rz 7). Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2 und T3]).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2 und T3]).
Ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit steht im vorliegenden Fall auch § 127 letzter Satz AußStrG nicht entgegen. Die Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG) sind nämlich nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat; maßgebend sind dann die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AußStrG (1 Ob 182/05d = SZ 2005/167; vgl weiters die ErlRV zu § 128 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG; dieselben aaO § 128 Rz 2; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 128 Rz 6).Ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit steht im vorliegenden Fall auch Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht entgegen. Die Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraphen 117, ff AußStrG) sind nämlich nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat; maßgebend sind dann die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AußStrG (1 Ob 182/05d = SZ 2005/167; vergleiche weiters die ErlRV zu Paragraph 128, AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG; dieselben aaO Paragraph 128, Rz 2; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 128, Rz 6).
Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel wäre somit möglich, wenn sie weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (6 Ob 199/06t; 10 Ob 20/08a; 7 Ob 27/08h; Klicka in Rechberger, AußStrG § 46 Rz 4).Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel wäre somit möglich, wenn sie weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (6 Ob 199/06t; 10 Ob 20/08a; 7 Ob 27/08h; Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 46, Rz 4).
Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Die angefochtene Entscheidung ist ihrem Inhalt nach als Zurückweisung des vom Einschreiter gestellten Umbestellungsantrags wegen fehlender Antragsbefugnis zu verstehen. Durch die Abänderung dieser Entscheidung wäre zwar die materiell-rechtliche Stellung des Betroffenen nicht beeinträchtigt; auch könnten Rechte der ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig werdenden Sachwalterin nicht gefährdet sein (vgl SZ 60/103; 1 Ob 63/01y). Es genügt aber schon die verfahrensrechtliche Schlechterstellung einer anderen Person, um im konkreten Fall die Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 AußStrG auszuschließen (6 Ob 199/06t; vgl RIS-Justiz RS0007180). Eine „andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG ist jedenfalls der Betroffene, der - wobei er auch durch den bisherigen Sachwalter vertreten werden kann (10 Ob 123/05v) - das Rekursrecht gegen einen nicht auf seinen Antrag ergangenen Umbestellungsbeschluss hat (vgl auch 6 Ob 169/05d mwN).Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Die angefochtene Entscheidung ist ihrem Inhalt nach als Zurückweisung des vom Einschreiter gestellten Umbestellungsantrags wegen fehlender Antragsbefugnis zu verstehen. Durch die Abänderung dieser Entscheidung wäre zwar die materiell-rechtliche Stellung des Betroffenen nicht beeinträchtigt; auch könnten Rechte der ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig werdenden Sachwalterin nicht gefährdet sein vergleiche SZ 60/103; 1 Ob 63/01y). Es genügt aber schon die verfahrensrechtliche Schlechterstellung einer anderen Person, um im konkreten Fall die Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG auszuschließen (6 Ob 199/06t; vergleiche RIS-Justiz RS0007180). Eine „andere Person" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist jedenfalls der Betroffene, der - wobei er auch durch den bisherigen Sachwalter vertreten werden kann (10 Ob 123/05v) - das Rekursrecht gegen einen nicht auf seinen Antrag ergangenen Umbestellungsbeschluss hat vergleiche auch 6 Ob 169/05d mwN).
Die für den Betroffenen bestellte Sachwalterin ist dem Umbestellungsantrag des Einschreiters ausdrücklich entgegengetreten (AS 243). Indem die Vorinstanzen die Antragsbefugnis des Einschreiters verneinten und diesem lediglich ein Anregungsrecht zubilligten, blieb der Antrag (als solcher) erfolglos. Die Abänderung der angefochtenen Rekursentscheidung im Sinne einer Bejahung der Antragslegitimation des Einschreiters hätte daher einen Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des (durch die Sachwalterin vertretenen) Betroffenen zur Folge.
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (7 Ob 27/08h mwN; RIS-Justiz RS0007084). Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Zurückweisung eines Antrags auf Umbestellung des Sachwalters mangels Antragsbefugnis jedenfalls in formelle Rechtskraft erwächst (§ 42 AußStrG).Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (7 Ob 27/08h mwN; RIS-Justiz RS0007084). Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Zurückweisung eines Antrags auf Umbestellung des Sachwalters mangels Antragsbefugnis jedenfalls in formelle Rechtskraft erwächst (Paragraph 42, AußStrG).
Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (7 Ob 27/08h mwN).Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG einzugehen ist (7 Ob 27/08h mwN).