Rechtssatz RS0124204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124204
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Der Betroffene hat gegen eine nicht auf seinen Antrag ergangene Umbestellung seines Sachwalters ein Rekursrecht. Dabei kann er auch durch den bisherigen Sachwalter vertreten werden (vgl 1 Ob 182/05d - RS0006229 T18).Der Betroffene hat gegen eine nicht auf seinen Antrag ergangene Umbestellung seines Sachwalters ein Rekursrecht. Dabei kann er auch durch den bisherigen Sachwalter vertreten werden vergleiche 1 Ob 182/05d - RS0006229 T18).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 102/08a
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 102/08a
- 10 Ob 25/16y
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 25/16y
- 6 Ob 92/20b
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 92/20b
nur: Der Betroffene hat gegen eine nicht auf seinen Antrag ergangene Umbestellung seines Sachwalters ein Rekursrecht. (T1)
Beisatz: Hier: Übertragungsverfahren nach § 128 AußStrG idF des 2. ErwachsenenschutzGesetzes. (T2)
- 1 Ob 149/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 149/25f
Beisatz wie T2
- 6 Ob 219/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 6 Ob 219/25m
Beisatz nur wie T2
Beisatz: Wurde einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 44 AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt, endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124204
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00102_08A0000_003