1. Der Anlassfall ist nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts bereits nach dem nunmehr geltenden Außerstreitrecht zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof tritt ferner der Ansicht der zweiten Instanz bei, dass die Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam wird. Damit ist aber, wie das Rekursgericht ebenso richtig ausführte, ein noch nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen.
2. Es wurde soeben begründet, dass die Enthebung des bisherigen Sachwalters unter Bestellung eines anderen zum Sachwalter erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam wird. Daraus folgt, dass der enthobene Sachwalter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Sachwalterwechsel ausgesprochen wurde, weiterhin als Sachwalter zu fungieren hat. Gehört zu dessen Aufgabenkreis - wie hier - auch die Vertretung des Betroffenen „bei Ämtern und Behörden", so ist der im Umbestellungsverfahren noch nicht rechtskräftig enthobene Sachwalter weiterhin befugt, im (Revisions-)Rekursverfahren als Vertreter des Betroffenen einzuschreiten. Insofern wird daher nicht die Frage aufgeworfen, ob dem noch nicht rechtskräftig enthobenen Sachwalter im erörterten Verfahren analog § 128 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG (zumindest) die Aufgaben eines Verfahrenssachwalters des Betroffenen zukommen.2. Es wurde soeben begründet, dass die Enthebung des bisherigen Sachwalters unter Bestellung eines anderen zum Sachwalter erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam wird. Daraus folgt, dass der enthobene Sachwalter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Sachwalterwechsel ausgesprochen wurde, weiterhin als Sachwalter zu fungieren hat. Gehört zu dessen Aufgabenkreis - wie hier - auch die Vertretung des Betroffenen „bei Ämtern und Behörden", so ist der im Umbestellungsverfahren noch nicht rechtskräftig enthobene Sachwalter weiterhin befugt, im (Revisions-)Rekursverfahren als Vertreter des Betroffenen einzuschreiten. Insofern wird daher nicht die Frage aufgeworfen, ob dem noch nicht rechtskräftig enthobenen Sachwalter im erörterten Verfahren analog Paragraph 128, Absatz eins, letzter Halbsatz AußStrG (zumindest) die Aufgaben eines Verfahrenssachwalters des Betroffenen zukommen.
3. Nach den Gesetzesmaterialien, auf die sich die herrschende Lehre im Ergebnis stützt (Feil/Marent, AußStrG § 128 Rz 1, Fucik/Kloiber, AußStrG § 128 Rz 2; Maurer, AußStrG neu § 128, je mwN), erfasst § 128 AußStrG nicht das Verfahren auf Bewirkung eines Sachwalterwechsels. Dieses Verfahren solle „grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abgewickelt werden". Vor diesem Hintergrund ist etwa § 13 Abs 1 und 2 AußStrG maßgeblich, wonach das Gericht von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und es so zu gestalten hat, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands gewährleistet sind; dabei sind Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird. Nach § 16 Abs 1 AußStrG hat das Gericht alle für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen von Amts wegen aufzuklären; es muss dabei sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigen. Gemäß § 18 AußStrG kann das Gericht, sofern eine mündliche Verhandlung - wie etwa im Verfahren auf Auswechslung eines Sachwalters - nicht zwingend vorgeschrieben ist, über den Verfahrensgegenstand mündlich verhandeln, wenn es ein solches Vorgehen für zweckmäßig hält. Das Verfahren zur Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung regelt § 20 AußStrG. Im Übrigen ist das Beweisverfahren nach den Bestimmungen der §§ 31 ff AußStrG abzuwickeln.3. Nach den Gesetzesmaterialien, auf die sich die herrschende Lehre im Ergebnis stützt (Feil/Marent, AußStrG Paragraph 128, Rz 1, Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 128, Rz 2; Maurer, AußStrG neu Paragraph 128,, je mwN), erfasst Paragraph 128, AußStrG nicht das Verfahren auf Bewirkung eines Sachwalterwechsels. Dieses Verfahren solle „grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abgewickelt werden". Vor diesem Hintergrund ist etwa Paragraph 13, Absatz eins, und 2 AußStrG maßgeblich, wonach das Gericht von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und es so zu gestalten hat, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands gewährleistet sind; dabei sind Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird. Nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht alle für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen von Amts wegen aufzuklären; es muss dabei sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigen. Gemäß Paragraph 18, AußStrG kann das Gericht, sofern eine mündliche Verhandlung - wie etwa im Verfahren auf Auswechslung eines Sachwalters - nicht zwingend vorgeschrieben ist, über den Verfahrensgegenstand mündlich verhandeln, wenn es ein solches Vorgehen für zweckmäßig hält. Das Verfahren zur Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung regelt Paragraph 20, AußStrG. Im Übrigen ist das Beweisverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 31, ff AußStrG abzuwickeln.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung der eingangs referierten herrschenden Lehre. Daraus ergibt sich:
Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist § 128 AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG), maßgebend sind vielmehr die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes.Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist Paragraph 128, AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraphen 117, ff AußStrG), maßgebend sind vielmehr die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes.
4. Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 3 Ob 46/03s, es sei eine Rechtsgrundlage für den Sachwalterwechsel nur in der Bestimmung des § 282 Abs 1 ABGB zu finden. Ausschlaggebend sei insofern die Verweisung auf § 253 ABGB idF KindRÄG 2001. Danach habe das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordere. Das gelte insbesondere auch dann, wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Pflichten nach § 145b ABGB verletze, einer der Umstände des § 188 Abs 2 ABGB eintrete oder bekannt werde, oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, versterbe. Aus § 253 ABGB folge somit auch, dass es bei der Umbestellung des Sachwalters „im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen" ankomme. Der erkennende Senat tritt diesen Erwägungen bei. Soweit ist mit Rücksicht auf den Anlassfall hervorzuheben, dass der zwischen den Elternteilen andauernde Konflikt allenfalls im Licht des § 145b ABGB Anlass für einen Sachwalterwechsel sein könnte, wenn der Mutter als bisheriger Sachwalterin tatsächlich anlastbar wäre, das Verhältnis der Betroffenen zu ihrem Vater und Dienstgeber zu beeinträchtigen oder die Erfüllung dessen Aufgaben in den bezeichneten Funktionen zu erschweren. Selbst dieser Gesichtspunkt könnte indes nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Sachwalterwechsel das Wohl der Betroffenen nicht beeinträchtigte. Die Gewährleistung des Wohls der Betroffenen als oberstes Prinzip des Rechts über die Sachwalterschaft ist somit in jedem Fall vorrangig.4. Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 3 Ob 46/03s, es sei eine Rechtsgrundlage für den Sachwalterwechsel nur in der Bestimmung des Paragraph 282, Absatz eins, ABGB zu finden. Ausschlaggebend sei insofern die Verweisung auf Paragraph 253, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001. Danach habe das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordere. Das gelte insbesondere auch dann, wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Pflichten nach Paragraph 145 b, ABGB verletze, einer der Umstände des Paragraph 188, Absatz 2, ABGB eintrete oder bekannt werde, oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, versterbe. Aus Paragraph 253, ABGB folge somit auch, dass es bei der Umbestellung des Sachwalters „im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen" ankomme. Der erkennende Senat tritt diesen Erwägungen bei. Soweit ist mit Rücksicht auf den Anlassfall hervorzuheben, dass der zwischen den Elternteilen andauernde Konflikt allenfalls im Licht des Paragraph 145 b, ABGB Anlass für einen Sachwalterwechsel sein könnte, wenn der Mutter als bisheriger Sachwalterin tatsächlich anlastbar wäre, das Verhältnis der Betroffenen zu ihrem Vater und Dienstgeber zu beeinträchtigen oder die Erfüllung dessen Aufgaben in den bezeichneten Funktionen zu erschweren. Selbst dieser Gesichtspunkt könnte indes nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Sachwalterwechsel das Wohl der Betroffenen nicht beeinträchtigte. Die Gewährleistung des Wohls der Betroffenen als oberstes Prinzip des Rechts über die Sachwalterschaft ist somit in jedem Fall vorrangig.
5. Der Oberste Gerichtshof sprach auf dem Boden seiner ständigen Rechtsprechung in der Entscheidung 2 Ob 301/03h aus, es müsse nach der zwingenden Norm des § 281 Abs 3 ABGB eine rechtskundige Person im Sinn des § 281 Abs 3 ABGB als Sachwalter bestellt werden, wenn klar sei, dass die Besorgung der Angelegenheiten eines Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere. Daran ändere der Umstand nichts, dass das Gericht bei der Auswahl jener Person, die zum Sachwalter bestellt werden solle, einen Ermessensspielraum habe. Für die Auswahl des Sachwalters sei daher die Art der zu besorgenden Angelegenheiten wesentlich. Solle der Sachwalter den Behinderten in einem Rechtsstreit vertreten oder forderten die sonst zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse, so sei zur Wahrung des Wohls des Betroffenen - je nach den Umständen - ein Rechtsanwalt, Notar, Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskanditat als Sachwalter zu bestellen. Diese Grundsätze gälten auch für die Auswechslung des Sachwalters, könne es doch für die Wahrung des Wohls des Betroffenen keinen Unterschied machen, ob die Bestellung eines Sachwalters erstmals erfolge oder ein bereits bestellter Sachwalter durch einen anderen ersetzt werden solle.5. Der Oberste Gerichtshof sprach auf dem Boden seiner ständigen Rechtsprechung in der Entscheidung 2 Ob 301/03h aus, es müsse nach der zwingenden Norm des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB eine rechtskundige Person im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, ABGB als Sachwalter bestellt werden, wenn klar sei, dass die Besorgung der Angelegenheiten eines Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere. Daran ändere der Umstand nichts, dass das Gericht bei der Auswahl jener Person, die zum Sachwalter bestellt werden solle, einen Ermessensspielraum habe. Für die Auswahl des Sachwalters sei daher die Art der zu besorgenden Angelegenheiten wesentlich. Solle der Sachwalter den Behinderten in einem Rechtsstreit vertreten oder forderten die sonst zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse, so sei zur Wahrung des Wohls des Betroffenen - je nach den Umständen - ein Rechtsanwalt, Notar, Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskanditat als Sachwalter zu bestellen. Diese Grundsätze gälten auch für die Auswechslung des Sachwalters, könne es doch für die Wahrung des Wohls des Betroffenen keinen Unterschied machen, ob die Bestellung eines Sachwalters erstmals erfolge oder ein bereits bestellter Sachwalter durch einen anderen ersetzt werden solle.
6. Hier ist nach dem Akteninhalt nicht zu erkennen, dass der Sachwalter der Betroffenen Angelegenheiten zu besorgen hat oder haben wird, die vorwiegend Rechtskenntnisse voraussetzen. Die Ersetzung der Mutter der Betroffenen als Sachwalterin durch einen in dieser Funktion an deren Stelle tretenden Rechtsanwalt ist daher - nach den Leitlinien der Entscheidung 2 Ob 301/03h - nicht schon deshalb geboten, weil die weitere Wahrung des Wohls der Betroffenen infolge der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten die Bestellung eines Rechtskundigen notwendig machte.
7. Abgesehen von der unter 5. und 6. erörterten Frage der Bestellung eines Rechtskundigen zum Sachwalter müsste nach den Erwägungen unter 4. als Voraussetzung für jeden Sachwalterwechsel feststehen, dass dadurch das Wohl der Betroffenen nicht beeinträchtigt wird. Im Anlassfall mangelt es bisher an jeder durch Beweisergebnisse getragenen Entscheidungsgrundlage dafür, wie sich der beschlossene Sachwalterwechsel auf die Psyche der Betroffenen und damit auf deren Wohl auswirken werde oder auswirken könnte. Insofern ist als Ausgangspunkt der Aufgabenkreis des Sachwalters maßgebend; dieser hat nicht nur das Einkommen und Vermögen der Betroffenen zu verwalten und deren Vertretung bei Ämtern und Behörden zu besorgen, sondern er muss auch bestimmte Angelegenheiten der Personensorge (Näheres zu diesem Begriff bei Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 273 Rz 2, § 282 Rz 3; Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 273 Rz 6 ff, § 282 Rz 2) wahrnehmen, weil er für die Betroffene die „Wahl des Aufenthaltsortes und des Arbeitsplatzes" zu treffen hat. Unzutreffend ist insoweit die Ansicht des Rekursgerichts, „die Bestellung einer familienfremden Person" als Sachwalter bedeute keineswegs, „dass der Aufenthalt der Betroffenen im Haushalt ihrer Mutter dadurch beeinträchtigt oder gefährdet wäre", könnte doch der an Stelle der Mutter bestellte Sachwalter zur Auffassung gelangen, die Gewährleistung des Wohls der Betroffenen erfordere eine Änderung deren Aufenthaltsorts und/oder deren Arbeitsplatzes. Der Aufenthaltsort und der Arbeitsplatz sind aber für die Betroffene von besonderer Bedeutung, weil sie einerseits eine enge Gefühlsbindung an die Mutter, in deren Haushalt sie lebt, hat, andererseits aber im Unternehmen des Vaters, ihrer zweiten wichtigen Bezugsperson, arbeitet.7. Abgesehen von der unter 5. und 6. erörterten Frage der Bestellung eines Rechtskundigen zum Sachwalter müsste nach den Erwägungen unter 4. als Voraussetzung für jeden Sachwalterwechsel feststehen, dass dadurch das Wohl der Betroffenen nicht beeinträchtigt wird. Im Anlassfall mangelt es bisher an jeder durch Beweisergebnisse getragenen Entscheidungsgrundlage dafür, wie sich der beschlossene Sachwalterwechsel auf die Psyche der Betroffenen und damit auf deren Wohl auswirken werde oder auswirken könnte. Insofern ist als Ausgangspunkt der Aufgabenkreis des Sachwalters maßgebend; dieser hat nicht nur das Einkommen und Vermögen der Betroffenen zu verwalten und deren Vertretung bei Ämtern und Behörden zu besorgen, sondern er muss auch bestimmte Angelegenheiten der Personensorge (Näheres zu diesem Begriff bei Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 273, Rz 2, Paragraph 282, Rz 3; Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 273, Rz 6 ff, Paragraph 282, Rz 2) wahrnehmen, weil er für die Betroffene die „Wahl des Aufenthaltsortes und des Arbeitsplatzes" zu treffen hat. Unzutreffend ist insoweit die Ansicht des Rekursgerichts, „die Bestellung einer familienfremden Person" als Sachwalter bedeute keineswegs, „dass der Aufenthalt der Betroffenen im Haushalt ihrer Mutter dadurch beeinträchtigt oder gefährdet wäre", könnte doch der an Stelle der Mutter bestellte Sachwalter zur Auffassung gelangen, die Gewährleistung des Wohls der Betroffenen erfordere eine Änderung deren Aufenthaltsorts und/oder deren Arbeitsplatzes. Der Aufenthaltsort und der Arbeitsplatz sind aber für die Betroffene von besonderer Bedeutung, weil sie einerseits eine enge Gefühlsbindung an die Mutter, in deren Haushalt sie lebt, hat, andererseits aber im Unternehmen des Vaters, ihrer zweiten wichtigen Bezugsperson, arbeitet.
8. Es trifft zwar zu, dass ein auf die Betroffene ausstrahlender, deren Wohl beeinträchtigender Elternkonflikt Anlass für einen Sachwalterwechsel nach den unter 4. erörterten Voraussetzungen sein könnte. Vor Ergehen einer solchen Entscheidung ist jedoch zu klären, wie sich die Bestellung eines Familienfremden zum Sachwalter im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Funktion der Mutter als Sachwalterin auswirken würde. Ohne solche Feststellungen lässt sich die Frage nach der Notwendigkeit des beschlossenen Sachwalterwechsels nicht lösen. Die bloße Kenntnis des Umstands, dass die geschiedenen Eltern in andauernde Streitigkeiten verwickelt sind, in deren Mittelpunkt die Betroffene steht, reicht als Begründung für die in den Revisionsrekursen bekämpfte Maßnahme nicht aus. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Feststellungsmängel zu beheben haben, um die Frage nach dem Erfordernis eines Sachwalterwechsels, weil andernfalls das Wohl der Betroffenen beeinträchtigt wäre, einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können.
9. Erwiese sich ein Sachwalterwechsel nach allen bisherigen Ausführungen als geboten, so ist festzuhalten, dass die Regelung des § 281 ABGB als „Reihung der Prioritäten" zu verstehen ist (Weitzenböck aaO § 281 Rz 1). Käme daher die Bestellung einer der Betroffenen nahestehenden Person - wie etwa ihres Vaters - zum Sachwalter gemäß § 281 Abs 1 ABGB in Betracht, ohne dass das Wohl der Betroffenen eine andere Lösung erforderte, so schiede die Bestellung eines familienfremden Dritten als Sachwalter aus. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter 6. zu verweisen, wonach auf Grund der derzeit bekannten Umstände nicht zu erkennen ist, dass der Sachwalter der Betroffenen Angelegenheiten zu besorgen hat oder haben wird, die vorwiegend Rechtskenntnisse voraussetzten. Vor diesem Hintergrund fehlte es an einer Notwendigkeit, eine Person mit der in § 281 Abs 3 ABGB bezeichneten Qualifikation zum Sachwalter zu bestellen.9. Erwiese sich ein Sachwalterwechsel nach allen bisherigen Ausführungen als geboten, so ist festzuhalten, dass die Regelung des Paragraph 281, ABGB als „Reihung der Prioritäten" zu verstehen ist (Weitzenböck aaO Paragraph 281, Rz 1). Käme daher die Bestellung einer der Betroffenen nahestehenden Person - wie etwa ihres Vaters - zum Sachwalter gemäß Paragraph 281, Absatz eins, ABGB in Betracht, ohne dass das Wohl der Betroffenen eine andere Lösung erforderte, so schiede die Bestellung eines familienfremden Dritten als Sachwalter aus. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter 6. zu verweisen, wonach auf Grund der derzeit bekannten Umstände nicht zu erkennen ist, dass der Sachwalter der Betroffenen Angelegenheiten zu besorgen hat oder haben wird, die vorwiegend Rechtskenntnisse voraussetzten. Vor diesem Hintergrund fehlte es an einer Notwendigkeit, eine Person mit der in Paragraph 281, Absatz 3, ABGB bezeichneten Qualifikation zum Sachwalter zu bestellen.