§ 238 AußStrG sieht die Bestellung eines "einstweiligen Sachwalters" in zwei Fällen vor: Nach Abs 1 ist für den Betroffenen, wenn er keinen gesetzlichen oder selbst (wirksam) gewählten Vertreter hat, ein einstweiliger Sachwalter für das Sachwalterbestellungsverfahren zu bestellen (Verfahrenssachwalter), wodurch der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird. Eine solche Bestellung nahm der Erstrichter mit seinem Beschluss ON 16 vor. Nach § 238 Abs 2 AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es sein Wohl erfordert, zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens gleichfalls einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Diese - sofort wirksame - Bestellung schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (EvBl 1991/34 = EFSlg 63.056 u.a.). Eine solche Bestellung nahm das Erstgericht mit seinem Beschluss ON 15 für den Prozess vor, in dem die Beklagte wegen Zahlung von 25.000 S und Räumung belangt worden war.Paragraph 238, AußStrG sieht die Bestellung eines "einstweiligen Sachwalters" in zwei Fällen vor: Nach Absatz eins, ist für den Betroffenen, wenn er keinen gesetzlichen oder selbst (wirksam) gewählten Vertreter hat, ein einstweiliger Sachwalter für das Sachwalterbestellungsverfahren zu bestellen (Verfahrenssachwalter), wodurch der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird. Eine solche Bestellung nahm der Erstrichter mit seinem Beschluss ON 16 vor. Nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es sein Wohl erfordert, zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens gleichfalls einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Diese - sofort wirksame - Bestellung schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (EvBl 1991/34 = EFSlg 63.056 u.a.). Eine solche Bestellung nahm das Erstgericht mit seinem Beschluss ON 15 für den Prozess vor, in dem die Beklagte wegen Zahlung von 25.000 S und Räumung belangt worden war.
a) Der zweitinstanzliche Beschluss wurde nach dem Inhalt des maßgeblichen Rückscheins der Betroffenen am Mittwoch, dem 7. Februar 2001 durch Hinterlegung zugestellt und ihr Rechtsmittel erst am Donnerstag, dem 22. Februar 2001, somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG), zur Post gegeben. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Bestellung eines Sachwalters nach § 236 AußStrG die Auffassung, dass mit der Bestellung weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte erwachsen, jedoch sei aus der im § 247 AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden könne (1 Ob 607/87 = SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 4 Ob 575/89 = RZ 1990/50; 1 Ob 196/99a, je mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS00071379; Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, in NZ 1988, 61 ff [70]). Diesen Entscheidungen lag der Gedanke zugrunde, dass mit der Bestellung des endgültigen Sachwalters weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht verknüpft sind. Es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. Mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft in § 247 AußStrG sei vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen worden, der Gesetzesabsicht die Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG zuwiderliefe.a) Der zweitinstanzliche Beschluss wurde nach dem Inhalt des maßgeblichen Rückscheins der Betroffenen am Mittwoch, dem 7. Februar 2001 durch Hinterlegung zugestellt und ihr Rechtsmittel erst am Donnerstag, dem 22. Februar 2001, somit nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG), zur Post gegeben. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 236, AußStrG die Auffassung, dass mit der Bestellung weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte erwachsen, jedoch sei aus der im Paragraph 247, AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden könne (1 Ob 607/87 = SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 4 Ob 575/89 = RZ 1990/50; 1 Ob 196/99a, je mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS00071379; Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, in NZ 1988, 61 ff [70]). Diesen Entscheidungen lag der Gedanke zugrunde, dass mit der Bestellung des endgültigen Sachwalters weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht verknüpft sind. Es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. Mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft in Paragraph 247, AußStrG sei vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen worden, der Gesetzesabsicht die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zuwiderliefe.
Nur wenn - anders als hier - kein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, treten die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des (endgültigen) Sachwalters ein (SZ 58/113). Da auch die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt, müssen die aus § 247 AußStrG abgeleiteten Wertungen, im Besonderen, dass Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen rückwirkend beseitigt werden könnten, auch hier gelten. Daher kann auch ein Beschluss, mit dem ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wird, nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel wirksam angefochten werden.Nur wenn - anders als hier - kein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, treten die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des (endgültigen) Sachwalters ein (SZ 58/113). Da auch die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt, müssen die aus Paragraph 247, AußStrG abgeleiteten Wertungen, im Besonderen, dass Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen rückwirkend beseitigt werden könnten, auch hier gelten. Daher kann auch ein Beschluss, mit dem ein einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt wird, nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel wirksam angefochten werden.
Soweit sich daher das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 15 richtet, ist es als verspätet zurückzuweisen, weil § 11 Abs 2 AußStrG hier unanwendbar ist.Soweit sich daher das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 15 richtet, ist es als verspätet zurückzuweisen, weil Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG hier unanwendbar ist.
Damit ist es dem Obersten Gerichtshof versagt, inhaltlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung vorlagen. Festzuhalten bleibt, dass nach dem Gesetz als einzige materiellrechtliche Voraussetzung begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Maßnahme nach § 273 ABGB vorliegen müssen. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten (2 Ob 573/89; 7 Ob 598/91 = EvBl 1992/12; 3 Ob 2291/96z = SZ 69/205 u.a., zuletzt EvBl 1999/11; RIS-Justiz RS0008526).Damit ist es dem Obersten Gerichtshof versagt, inhaltlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung vorlagen. Festzuhalten bleibt, dass nach dem Gesetz als einzige materiellrechtliche Voraussetzung begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Maßnahme nach Paragraph 273, ABGB vorliegen müssen. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach Paragraph 236, AußStrG nicht einzuleiten (2 Ob 573/89; 7 Ob 598/91 = EvBl 1992/12; 3 Ob 2291/96z = SZ 69/205 u.a., zuletzt EvBl 1999/11; RIS-Justiz RS0008526).
b) Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Sachwalter nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig wird und durch seine Bestellung keine eigenen Rechte erwirbt, in die eingegriffen werden könnte (SZ 60/103, RZ 1990/50 u.a.). In diesen Fällen ging es jedoch nicht um einstweilige (Verfahrens-)Sachwalter. Soweit - wie hier durch Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG - § 247 AußStrG nicht betroffen ist, muss iSd Fürsorgeprinzips § 11 Abs 2 AußStrG Anwendung finden (9 Ob 382/97k; Gamerith aaO 70). Ausgehend davon, dass der Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG ausschließlich Interessen des Betroffenen wahrzunehmen hat, hindern Nachteile Dritter somit die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels nicht.b) Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Sachwalter nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig wird und durch seine Bestellung keine eigenen Rechte erwirbt, in die eingegriffen werden könnte (SZ 60/103, RZ 1990/50 u.a.). In diesen Fällen ging es jedoch nicht um einstweilige (Verfahrens-)Sachwalter. Soweit - wie hier durch Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG - Paragraph 247, AußStrG nicht betroffen ist, muss iSd Fürsorgeprinzips Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Anwendung finden (9 Ob 382/97k; Gamerith aaO 70). Ausgehend davon, dass der Verfahrenssachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ausschließlich Interessen des Betroffenen wahrzunehmen hat, hindern Nachteile Dritter somit die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels nicht.
Soweit sich daher das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 16 richtet, kann darauf ungeachtet seiner Verspätung in der Sache eingegangen werden. Allerdings werden im Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 16 keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG angesprochen.Soweit sich daher das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 16 richtet, kann darauf ungeachtet seiner Verspätung in der Sache eingegangen werden. Allerdings werden im Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 16 keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesprochen.
Insoweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel neuerlich Mängel und Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz (wegen unterlassener Erstanhörung) geltend macht, ist sie auf die insoweit unanfechtbare Rekursentscheidung zu verweisen. Im Revisionsrekursverfahren kann die vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRspr, zuletzt wieder für das Sachwalterschaftsverfahrens EvBl 1999/11). Da die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren mit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG rechtskräftig ist, ergibt sich schon damit die zwingende Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG, weil die Betroffene anderweitig nicht vertreten ist. Der Verfahrenssachwalter ist gemäß § 238 Abs 1 AußStrG nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (1 Ob 629/86; 10 Ob 60/00x = EvBl 2000/171; 8 Ob 143/00p) und beschränkt, wie bereits dargestellt, den Betroffenen nicht in seinen Rechtshandlungen.Insoweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel neuerlich Mängel und Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz (wegen unterlassener Erstanhörung) geltend macht, ist sie auf die insoweit unanfechtbare Rekursentscheidung zu verweisen. Im Revisionsrekursverfahren kann die vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRspr, zuletzt wieder für das Sachwalterschaftsverfahrens EvBl 1999/11). Da die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren mit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG rechtskräftig ist, ergibt sich schon damit die zwingende Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG, weil die Betroffene anderweitig nicht vertreten ist. Der Verfahrenssachwalter ist gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen (1 Ob 629/86; 10 Ob 60/00x = EvBl 2000/171; 8 Ob 143/00p) und beschränkt, wie bereits dargestellt, den Betroffenen nicht in seinen Rechtshandlungen.
Soweit sich daher das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 16 richtet, ist es mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Soweit sich daher das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ON 16 richtet, ist es mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.