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Entscheidung 10 Ob 60/00x×

Entscheidung 10 Ob 60/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob60/00x

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Stefanie D*****, geboren am 29. Juni 1915, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Februar 2000, GZ 42 R 12/00a-48, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. Dezember 1999, GZ 8 P 36/99p-25, zum Teil behoben und zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte den Notariatskanditaten Mag. R***** zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, und ordnete an, dass er für die Betroffene folgende Angelegenheiten zu besorgen habe: 1. Vertretung im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) und 2. Vertretung in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung, vor Gericht und gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG). Es bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Betroffene an Demenz leide. Da dringende Angelegenheiten zu erledigen seien, welche die Betroffene wegen ihres geistigen Zustandes nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermöge, sei über Anregung das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB einzuleiten und ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung im Rahmen des umschriebenen Wirkungsbereiches zu bestellen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs teilweise Folge: Es hob den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der Bestellung des einstweiligen Sachwalters zur Vertretung der Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) ersatzlos auf, bestätigte ihn aber im Übrigen, also hinsichtlich der Bestellung des einstweiligen Sachwalters zur Vertretung der Betroffenen in dringenden Angelegenheiten außerhalb dieses Verfahrens (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG).

Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, ein Verfahrenssachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG dürfe für die Betroffene nicht bestellt werden, weil sie einen Rechtsanwalt bevollmächtigt und daher einen selbst gewählten Vertreter habe. Da eine persönliche Unfähigkeit der Betroffenen zur Erteilung einer Vollmacht nicht bestehe, sei diese wirksam. Der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG stehe hingegen die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht entgegen. Die Bestellung einer anderen Person zu diesem Amt erscheine manchmal wegen vorliegender Interessenkollision zwischen dem Vertreter im Bestellungsverfahren selbst und dem Vertreter für dringende Angelegenheiten auch notwendig. Nach der Aktenlage könne eine Interessenkollision des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht mehr ausgeschlossen werden: Die Betroffene habe eine Liegenschaft verkauft und behaupte, dass der genannte Rechtsanwalt Vertragserrichter gewesen sei; möglicherweise sei die Betroffene zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr geschäftsfähig gewesen und eine Vertragsanfechtung erforderlich. Das Erstgericht habe deshalb zu Recht eine vom bisherigen Vertreter der Betroffenen unabhängigen rechtskundigen Dritten zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Dass sie zur Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens ebenso wenig in der Lage sei wie zur Führung von Gerichtsverfahren, könne nicht bezweifelt werden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer qualifizierten Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Betroffenen. Sie beantragt die Abänderung dahin, dass die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Gänze ersatzlos beseitigt werde.

Rechtliche Beurteilung

Das vorliegenden Rechtsmittel ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die Rechtslage der Sachwalterbestellung nach Paragraph 238, Absatz eins und 2 AußStrG einer Klärung bedarf. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Wie sich aus dem Gesetzestext des Paragraph 238, AußStrG ergibt, werden hier der Rechtsbeistand eines Unvertretenen für das Bestellungsverfahren, also der Verfahrenssachwalter (Absatz eins,) und der einstweilige Sachwalter für die Besorgung "sonstiger dringender Angelegenheiten" (Absatz 2,) vom Gesetzgeber übereinstimmend mit dem Begriff "einstweiliger Sachwalter" versehen, obwohl mit diesem Begriff zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute gemeint sind, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen: Der einstweilige Sachwalter nach Absatz eins, hat nur Vertretungsmacht im Verfahren über die Sachwalterbestellung, und zwar neben und nicht statt dem Betroffenen, beschränkt also dessen Handlungsfähigkeit überhaupt nicht (1 Ob 629/86), während der einstweilige Sachwalter nach Absatz 2, die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis - außerhalb des Verfahrens - beschränkt (Pichler, Das neue Sachwalterrecht, JBl 1984, 230; Maurer/Tschugguel, Das österr. Sachwalterrecht in der Praxis2 150; Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762, 765; 4 Ob 573/95; 1 Ob 252/97h; 6 Ob 2/98g ua). Hat der Betroffene bereits einen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, kommt die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG nicht in Betracht. Andererseits "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt (8 Ob 628/93).

Daraus leitet die - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretene - Revisionsrekurswerberin aber zu Unrecht ab, dass für sie auch kein einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG bestellt werden könne. Sie lässt außer Acht, dass die Einschränkung des Absatz eins, ("Hat der Betroffenen keinen .... Vertreter") im Absatz 2, fehlt, der auch die Bestellung nicht zwingend anordnet, sondern nur, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur mehr die Bestellung des einstweiligen Sachwalters nach Absatz 2,, weshalb die ausschließlich den Absatz eins, betreffenden Ausführungen des Revisionsrekurses ins Leere gehen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist zwar im Gesetz nicht näher geregelt (Gamerith, NZ 1988, 61 ff, 69; Gitschthaler, aaO 767 mwN aus der Rspr in FN 45). Nach dem Gesetzeswortlaut sind aber ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Dass die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen etwa dann dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand (1 Ob 252/97h).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei der Auswahl der Person eines einstweiligen Sachwalters in beiden Fällen des Paragraph 238, AußStrG auf die Bestimmung des Paragraph 281, ABGB Bedacht genommen werden muss (2 Ob 296/98p für den Verfahrenssachwalter nach Absatz eins,; 2 Ob 540/95 = SZ 68/95, 1 Ob 252/97h, 1 Ob 196/99a für den einstweiligen Sachwalter nach Absatz 2,). Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst dann, wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeigneten Person nicht vorhanden ist. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, die zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, zeigt Paragraph 281, Absatz 3, ABGB, dass bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person zum Sachwalter ist jedenfalls auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen Regierungsvorlage 742 BlgNR

15. GP, 20; 7 Ob 725/87; SZ 68/95; 8 Ob 503/93). Die Untauglichkeitsgründe der Paragraphen 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (RZ 1994/15). Nach der Regelung des Paragraph 194, zweiter Satz ABGB hat das Gericht zu beurteilen, ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft ungeeignet erscheint. Inhaltlich bedeutet das die Untauglichkeit des Vormunds zu einer bestimmten Vormundschaft, aber nur wenn nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen das Vorliegen einer Kollisionsgefahr zu bejahen ist (Pichler in Rummel2, Paragraph 195, ABGB Rz 4). Zur Annahme einer Interessenkollision genügt bereits ein objektiver Tatbestand; subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich (EvBl 1962/331, EvBl 1979/214, ÖA 1992, 24 ua). Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Interessen des Vertretenen (Betroffenen) tatsächlich verletzt wurden, sondern schon dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist (SZ 54/57 ua; 1 Ob 252/97h).

Wenngleich es zweckmäßig sein mag, dieselbe Person zum Verfahrenssachwalter (Absatz eins,) und zum einstweiligen Sachwalter (Absatz 2,) zu bestellen, ist dies nicht zwingend (Maurer/Tschugguel aaO 156; Gitschthaler aaO 766). Um so weniger zwingt das Gesetz dazu, den vom Betroffenen frei gewählten Rechtsbeistand (hier den bevollmächtigten Rechtsanwalt) zum einstweiligen Sachwalter nach Absatz 2, zu bestellen. Zwar sieht die österreichische Rechtsordnung lediglich die Bestellung eines (einzigen) Sachwalters für einen Betroffenen vor; die Bestellung mehrerer Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz eins, ABGB ist weder zulässig noch sachgerecht, weil vermieden werden soll, dass ein Betroffener in verschiedenen Angelegenheiten jeweils von einer anderen Person vertreten wird (1 Ob 196/99a). Dieses Hindernis besteht im vorliegenden Fall aber nicht, weil für die Revisionsrekurswerberin ohnehin nur ein (einziger) einstweiliger Sachwalter bestellt wurde und der Verfahrenssachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG, an dessen Stelle der selbst gewählte Rechtsanwalt handelt, im Lichte der obigen Ausführungen kein die Handlungsfähigkeit des Betroffenen beschränkender Sachverhalt im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB ist, sondern eher die Funktion eines Verfahrenshelfers ausübt.

Ob es aber im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen solchen Sachwalter zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die von den Vorinstanzen zutreffend gewürdigt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die hier zu beantwortende Frage, ob eine nicht auszuschließende Interessenkollision es geboten erscheinen lässt, nicht den einschreitenden Rechtsanwalt, sondern eine andere rechtskundige Person zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die Vorinstanzen sind zu der durchaus schlüssigen Auffassung gelangt, dass es das Wohl der Betroffenen erfordert, nicht den selbst gewählten Vertreter, sondern einen Dritten zum einstweiligen Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zu bestellen. Dagegen werden auch von der Rechtsmittelwerberin keine maßgeblichen Argumente vorgebracht.

Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Anmerkung

E57789 10A00600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00060.00X.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20000404_OGH0002_0100OB00060_00X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008535 Rechtssatz 01.10.1986Zivilrecht
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG, ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen.
RS0012240 Rechtssatz 18.11.1993Zivilrecht
Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertre …
RS0019639 Rechtssatz 09.04.1981Zivilrecht
Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr …
RS0048291 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des …
RS0048982 Rechtssatz 04.02.1993Zivilrecht
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
RS0049104 Rechtssatz 21.01.1988Zivilrecht
Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende …
RS0081672 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht; Strafrecht
Die - sofort wirksame - Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein.
RS0087131 Rechtssatz 11.12.1985Zivilrecht
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansic …
RS0108314 Rechtssatz 27.08.1997Zivilrecht
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach dem Ges …
RS0108316 Rechtssatz 27.08.1997Zivilrecht
Die Untauglichkeitsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (vgl 3 Ob 543/92 = RZ 1994/15).
RS0110987 Rechtssatz 12.11.1998Zivilrecht
Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist § 281 ABGB anzuwenden.
RS0112424 Rechtssatz 05.08.1999Zivilrecht
Die österreichische Rechtsordnung sieht lediglich die Bestellung eines Sachwalters für einen Betroffenen vor. Die Bestellung mehrerer Sachwalter ist weder zulässig, noch sachgerecht.