Hiezu wurde erwogen:
§ 238 AußStrG sieht die Bestellung von Sachwaltern in zwei völlig unterschiedlichen Fällen vor: Als Rechtsbeistand für das Verfahren hat das Gericht dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen einstweiligen Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG zu bestellen; das Gericht hat aber nach § 238 Abs 2 AußStrG dem Betroffenen, wenn es sein Wohl erfordert, auch zur Besorgung "sonstiger" dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (1 Ob 252/97h mwN). Im vorliegenden Fall geht es um die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG. Auch bei der Auswahl eines solchen einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden (Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [764]; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 1 zu § 281 ABGB und Rz 1 zu § 238 AußStrG). Das Gericht ist auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt. Auch der Wortlaut des § 238 Abs 1 AußStrG schließt keineswegs die Bestellung einer nicht rechtskundigen Person als Verfahrenssachwalter aus, weil nämlich die Auslegung, das Gesetz verstehe unter Rechtsbeistand jedenfalls eine rechtskundige Person, nicht zwingend ist (Gitschthaler, ÖJZ 1990, 764).Paragraph 238, AußStrG sieht die Bestellung von Sachwaltern in zwei völlig unterschiedlichen Fällen vor: Als Rechtsbeistand für das Verfahren hat das Gericht dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen einstweiligen Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG zu bestellen; das Gericht hat aber nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG dem Betroffenen, wenn es sein Wohl erfordert, auch zur Besorgung "sonstiger" dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (1 Ob 252/97h mwN). Im vorliegenden Fall geht es um die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG. Auch bei der Auswahl eines solchen einstweiligen Sachwalters ist Paragraph 281, ABGB anzuwenden (Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762 [764]; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 1 zu Paragraph 281, ABGB und Rz 1 zu Paragraph 238, AußStrG). Das Gericht ist auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt. Auch der Wortlaut des Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG schließt keineswegs die Bestellung einer nicht rechtskundigen Person als Verfahrenssachwalter aus, weil nämlich die Auslegung, das Gesetz verstehe unter Rechtsbeistand jedenfalls eine rechtskundige Person, nicht zwingend ist (Gitschthaler, ÖJZ 1990, 764).
Die Reihenfolge der Tatbestände im § 281 ABGB ist als Reihung der Prioritäten zu verstehen (Schlemmer in Schwimann**2, ABGB Rz 1 zu § 281). Es ist daher - sofern die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im konkreten Fall vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert - primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen; eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist (1 Ob 252/97h).Die Reihenfolge der Tatbestände im Paragraph 281, ABGB ist als Reihung der Prioritäten zu verstehen (Schlemmer in Schwimann**2, ABGB Rz 1 zu Paragraph 281,). Es ist daher - sofern die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im konkreten Fall vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert - primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen; eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist (1 Ob 252/97h).
Im vorliegenden Fall hat nun das Erstgericht nicht versucht, eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinne des § 281 Abs 1 ABGB ausfindig zu machen. Es hat lediglich versucht, über den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft sowie über die Rechtsanwaltskammer für Kärnten und die Notariatskammer für Kärnten eine geeignete Person ausfindig zu machen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei keine dem Betroffenen nahestehende Person vorhanden, die zur Übernahme der einstweiligen Sachwalterschaft bereit sei, findet im Akt keine Deckung.Im vorliegenden Fall hat nun das Erstgericht nicht versucht, eine dem Betroffenen nahestehende Person im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, ABGB ausfindig zu machen. Es hat lediglich versucht, über den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft sowie über die Rechtsanwaltskammer für Kärnten und die Notariatskammer für Kärnten eine geeignete Person ausfindig zu machen. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei keine dem Betroffenen nahestehende Person vorhanden, die zur Übernahme der einstweiligen Sachwalterschaft bereit sei, findet im Akt keine Deckung.
Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren (allenfalls nach weiterer Vernehmung des Betroffenen) zu ermitteln haben, ob nicht doch eine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die bestellte Person analog § 200 ABGB grundsätzlich zur Übernahme der Sachwalterschaft verpflichtet ist (RZ 1994/15, ÖA 1994, 70; ÖA 1998, 70).Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren (allenfalls nach weiterer Vernehmung des Betroffenen) zu ermitteln haben, ob nicht doch eine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die bestellte Person analog Paragraph 200, ABGB grundsätzlich zur Übernahme der Sachwalterschaft verpflichtet ist (RZ 1994/15, ÖA 1994, 70; ÖA 1998, 70).