Rechtssatz RS0110988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110988
Entscheidungsdatum
13.03.2002
Rechtssatz
Auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt.Auch bei der Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person zu bestellen, weil im Sachwalterbestellungsverfahren das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110988
Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00296_98P0000_002