Der außerordentliche Revisionsrekurs des - bei der Verfassung dieses Rechtsmittels nicht durch seine frei gewählten Rechtsanwälte vertretenen - Betroffenen ist zulässig und berechtigt.
Der Betroffene vertritt die Auffassung, der vorläufige Sachwalter sei „schwer“ befangen. So beabsichtige der Sachwalter, den E-Werksbetrieb des Betroffenen zu kaufen bzw sich diesen „anzueignen“. Er habe bereits einen „grundbücherlich eingetragenen“ Vertrag betreffend die Reparatur des E-Werks und auch schon Reparaturen durchgeführt, die schon längst fertiggestellt sein sollten. Der Anschluß an das Netz der STEWEAG sei von ihm noch immer nicht durchgeführt, was täglich einen finanziellen Verlust bedeute. Außerdem bekomme der Betroffene laut „Notariatsvertrag“ einen viel günstigeren Kredit von Herrn Ökonomierat ... (ohne Wertsicherungsklausel) als vom Sachwalter.
§ 238 AußStrG sieht die Bestellung von Sachwaltern in zwei völlig unterschiedlichen Fällen vor: Als Rechtsbeistand für das Verfahren hat das Gericht dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen einstweiligen Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG zu bestellen; das Gericht hat aber nach § 238 Abs 2 AußStrG dem Betroffenen, wenn es sein Wohl erfordert, auch zur Besorgung „sonstiger“ dringender Angelegenheiten - das sind andere als das in § 238 Abs 1 AußStrG genannte Sachwalterschaftsverfahren (4 Ob 2235/96x) - für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Da § 238 Abs 2 AußStrG nur auf § 248 verweist, ist § 249 AußStrG nicht anzuwenden, so daß das Rechtsmittelverfahren einseitig ist (2 Ob 540, 541/95 = SZ 68/95). Der Beschluß nach § 238 Abs 2 AußStrG wird sofort mit der Zustellung wirksam (SZ 64/111 ua; Schlemmer in Schwimann2 § 273 ABGB Rz 12 mwN) und schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (EvBl 1991/34 = EFSlg 63.056; 4 Ob 573/95; Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht in NZ 1988, 61 ff, 69). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt (Gamerith aaO 69; Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter in ÖJZ 1990, 762 ff, 767 mwN aus der Rspr in FN 45). Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.Paragraph 238, AußStrG sieht die Bestellung von Sachwaltern in zwei völlig unterschiedlichen Fällen vor: Als Rechtsbeistand für das Verfahren hat das Gericht dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen einstweiligen Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG zu bestellen; das Gericht hat aber nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG dem Betroffenen, wenn es sein Wohl erfordert, auch zur Besorgung „sonstiger“ dringender Angelegenheiten - das sind andere als das in Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG genannte Sachwalterschaftsverfahren (4 Ob 2235/96x) - für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Da Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG nur auf Paragraph 248, verweist, ist Paragraph 249, AußStrG nicht anzuwenden, so daß das Rechtsmittelverfahren einseitig ist (2 Ob 540, 541/95 = SZ 68/95). Der Beschluß nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG wird sofort mit der Zustellung wirksam (SZ 64/111 ua; Schlemmer in Schwimann2 Paragraph 273, ABGB Rz 12 mwN) und schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Wirkungskreis des einstweiligen Sachwalters ein (EvBl 1991/34 = EFSlg 63.056; 4 Ob 573/95; Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht in NZ 1988, 61 ff, 69). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt (Gamerith aaO 69; Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter in ÖJZ 1990, 762 ff, 767 mwN aus der Rspr in FN 45). Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden (SZ 68/95; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis2, 78; Gitschthaler aaO 766). Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (§ 281 Abs 3 ABGB) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeigneten Person nicht vorhanden ist. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, zeigt § 281 Abs 3 ABGB, daß bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person zum Sachwalter ist jedenfalls auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RV 742 BlgNR 15.GP, 20; 7 Ob 725/87; SZ 68/95; 8 Ob 503/93; RIS-Justiz RS0048982; Maurer/Tschugguel aaO 78). Die Untauglichkeitsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (RZ 1994/15; Schlemmer aaO § 280 ABGB Rz 2 mwN, § 281 ABGB Rz 2). Nach der Regelung des § 194 zweiter Satz ABGB hat das Gericht zu beurteilen, ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft ungeeignet erscheint. Inhaltlich bedeutet das die Untauglichkeit des Vormunds zu einer bestimmten Vormundschaft, aber nur wenn nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen das Vorliegen einer Kollisionsgefahr zu bejahen ist (Pichler in Rummel2, § 195 ABGB Rz 4). Eine solche maßgebliche Interessenkollision ist hier nicht auszuschließen, genügt doch zu deren Annahme bereits ein objektiver Tatbestand. Subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich (EvBl 1962/331, EvBl 1979/214 uva, zuletzt ÖA 1992, 24; RIS-Justiz RS0099395). Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Interessen des Vertretenen (hier: Betroffenen) tatsächlich verletzt wurden, sondern schon dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist (SZ 54/57 ua; RIS-Justiz RS0019639).Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist Paragraph 281, ABGB anzuwenden (SZ 68/95; Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis2, 78; Gitschthaler aaO 766). Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst wenn eine nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeigneten Person nicht vorhanden ist. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum einstweiligen Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, zeigt Paragraph 281, Absatz 3, ABGB, daß bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, zu achten ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person zum Sachwalter ist jedenfalls auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen Regierungsvorlage 742 BlgNR 15.GP, 20; 7 Ob 725/87; SZ 68/95; 8 Ob 503/93; RIS-Justiz RS0048982; Maurer/Tschugguel aaO 78). Die Untauglichkeitsgründe der Paragraphen 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (RZ 1994/15; Schlemmer aaO Paragraph 280, ABGB Rz 2 mwN, Paragraph 281, ABGB Rz 2). Nach der Regelung des Paragraph 194, zweiter Satz ABGB hat das Gericht zu beurteilen, ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft ungeeignet erscheint. Inhaltlich bedeutet das die Untauglichkeit des Vormunds zu einer bestimmten Vormundschaft, aber nur wenn nach pflichtgemäßem gerichtlichen Ermessen das Vorliegen einer Kollisionsgefahr zu bejahen ist (Pichler in Rummel2, Paragraph 195, ABGB Rz 4). Eine solche maßgebliche Interessenkollision ist hier nicht auszuschließen, genügt doch zu deren Annahme bereits ein objektiver Tatbestand. Subjektive Gründe in der Person des Vertreters sind nicht erforderlich (EvBl 1962/331, EvBl 1979/214 uva, zuletzt ÖA 1992, 24; RIS-Justiz RS0099395). Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Interessen des Vertretenen (hier: Betroffenen) tatsächlich verletzt wurden, sondern schon dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist (SZ 54/57 ua; RIS-Justiz RS0019639).
Demnach müssen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht bei Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen und der Gefahr einer Interessenkollision eine andere Person zum einstweiligen Sachwalter für den Betroffenen zu bestellen haben.