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Rechtssatz RS0108314

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108314

Entscheidungsdatum

04.04.2000

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 252/97h
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 252/97h
  • 6 Ob 2/98g
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 2/98g
    Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim. (T1)
  • 10 Ob 60/00x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108314

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00252_97H0000_002