Rechtssatz RS0108314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108314
Entscheidungsdatum
04.04.2000
Rechtssatz
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 252/97h
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 252/97h
- 6 Ob 2/98g
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 2/98g
Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim. (T1)
- 10 Ob 60/00x
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108314
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00252_97H0000_002