Begründung:
Mit Beschluß vom 6.10.1992 verständigte das Erstgericht (in seiner Funktion als Prozeßgericht) in der Rechtssache der klagenden (kündigenden) Partei G*****gesellschaft mbH wider die Beklagte (Kündigungsgegnerin) Ludmilla H***** das Erstgericht (als Pflegschaftsgericht) gemäß § 6 a ZPO davon, daß sich bei der Beklagten Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergäben (ON 1).Mit Beschluß vom 6.10.1992 verständigte das Erstgericht (in seiner Funktion als Prozeßgericht) in der Rechtssache der klagenden (kündigenden) Partei G*****gesellschaft mbH wider die Beklagte (Kündigungsgegnerin) Ludmilla H***** das Erstgericht (als Pflegschaftsgericht) gemäß Paragraph 6, a ZPO davon, daß sich bei der Beklagten Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergäben (ON 1).
Nach Durchführung der Erstanhörung bestellte das Erstgericht Mag.Peter S***** zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen Ludmilla H***** gemäß § 238 Abs 1 AußStrG (Beschluß vom 7.12.1992, ON 4); das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß (Beschluß vom 28.1.1993, ON 8).Nach Durchführung der Erstanhörung bestellte das Erstgericht Mag.Peter S***** zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen Ludmilla H***** gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG (Beschluß vom 7.12.1992, ON 4); das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß (Beschluß vom 28.1.1993, ON 8).
Mit Beschluß vom 15.10.1993, ON 10, erteilte das Erstgericht einer Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie den Auftrag, ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob bei der Betroffenen eine psychische Erkrankung im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB vorliege.Mit Beschluß vom 15.10.1993, ON 10, erteilte das Erstgericht einer Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie den Auftrag, ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob bei der Betroffenen eine psychische Erkrankung im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB vorliege.
Da die Betroffene der Vorladung der Sachverständigen nicht nachkam, erstattete diese das Gutachten auf Grund der Aktenlage und kam zum Ergebnis, daß bei der Betroffenen vermutlich eine paranoide Reaktion auf Umweltfaktoren vorliege; es bestehe die Gefahr, daß sich die Betroffene in einzelnen Angelegenheiten selbst schädige (ON 17).
Mit Beschluß vom 27.6.1994, ON 22, bestellte das Erstgericht hierauf Mag.Peter S***** zum Sachwalter der Betroffenen gemäß § 273 ABGB zwecks Vertretung der Betroffenen gegenüber Ämtern und Behörden, insbesondere im Verfahren gegenüber der Klägerin des Kündigungsstreites.Mit Beschluß vom 27.6.1994, ON 22, bestellte das Erstgericht hierauf Mag.Peter S***** zum Sachwalter der Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB zwecks Vertretung der Betroffenen gegenüber Ämtern und Behörden, insbesondere im Verfahren gegenüber der Klägerin des Kündigungsstreites.
Infolge Rekurses des Sachwalters hob das Rekursgericht diese Entscheidung mit Beschluß vom 9.8.1994, ON 26, auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Vermutung der Sachverständigen reiche als Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters nicht aus. Nach § 237 Abs 2 AußStrG könne das Gericht die Betroffene mit der nötigen Schonung zur Untersuchung durch die Sachverständige zwangsweise vorführen lassen. Auch das zwangsweise Öffnen der Wohnungstür sei durchaus zulässig.Infolge Rekurses des Sachwalters hob das Rekursgericht diese Entscheidung mit Beschluß vom 9.8.1994, ON 26, auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Vermutung der Sachverständigen reiche als Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters nicht aus. Nach Paragraph 237, Absatz 2, AußStrG könne das Gericht die Betroffene mit der nötigen Schonung zur Untersuchung durch die Sachverständige zwangsweise vorführen lassen. Auch das zwangsweise Öffnen der Wohnungstür sei durchaus zulässig.
Da die Betroffene auch einer weiteren Vorladung der Sachverständigen nicht Folge leistete, ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 10.2.1995, ON 30, die zwangsweise Vorführung der Betroffenen zur Befundaufnahme durch die Sachverständige an.
Laut Bericht des Gerichtsvollziehers konnte die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Vollzugsort versperrt war. Im Hinblick auf den Bericht des Gerichtsvollziehers, daß die Betroffene offensichtlich nicht in der Wohnung anwesend war, sah das Erstgericht vom Aufsperren ab.
Seit 27.10.1993 fragte die Bundespolizeidirektion V*****, bei welcher ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Betroffene wegen Verdachtes der Übertretung nach § 2 LGBl 74/77 anhängig ist, wiederholt an, ob für sie ein Kurator bestellt wurde (ON 11 und 16) und ob sie zur Tatzeit deliktsfähig war (ON 23 und 32).Seit 27.10.1993 fragte die Bundespolizeidirektion V*****, bei welcher ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Betroffene wegen Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 2, LGBl 74/77 anhängig ist, wiederholt an, ob für sie ein Kurator bestellt wurde (ON 11 und 16) und ob sie zur Tatzeit deliktsfähig war (ON 23 und 32).
Mit Beschluß vom 11.5.1995, ON 33, bestellte das Erstgericht Mag.Peter S***** zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen für deren Vertretung im Kündigungsverfahren ***** und im Verfahren St-***** der Bundespolizeidirektion V*****. Vor der Anordnung weiterer zwangsweiser Maßnahmen erachte es das Gericht im Hinblick auf die bereits seit längerer Zeit anhängigen Verfahren als im Interesse der Betroffenen dringend geboten, ihr für die beiden angeführten Verfahren gemäß § 238 Abs 2 AußStrG einen Dringlichkeitssachwalter zu bestellen.Mit Beschluß vom 11.5.1995, ON 33, bestellte das Erstgericht Mag.Peter S***** zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen für deren Vertretung im Kündigungsverfahren ***** und im Verfahren St-***** der Bundespolizeidirektion V*****. Vor der Anordnung weiterer zwangsweiser Maßnahmen erachte es das Gericht im Hinblick auf die bereits seit längerer Zeit anhängigen Verfahren als im Interesse der Betroffenen dringend geboten, ihr für die beiden angeführten Verfahren gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG einen Dringlichkeitssachwalter zu bestellen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da die Betroffene das Sachwalterverfahren ständig verzögere und dessen Abschluß daher nicht abgesehen werden könne, sei die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Führung des Kündigungsstreites eine dringende Angelegenheit im Sinn des § 238 Abs 2 AußStrG, zumal die Betroffene als Beklagte im Kündigungsstreit objektiv gesehen ein Recht auf alsbaldige Entscheidung habe, welches sie ganz offensichtlich nicht in geeigneter Weise wahrzunehmen imstande sei. Dasselbe gelte im Verfahren vor der Bundespoilizeidirektion V*****, das insbesondere auch im Interesse der Betroffenen einem alsbaldigen Abschluß zuzuführen sei, zumal die dem Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung bereits am 23.2.1993 erlassen wurde.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da die Betroffene das Sachwalterverfahren ständig verzögere und dessen Abschluß daher nicht abgesehen werden könne, sei die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Führung des Kündigungsstreites eine dringende Angelegenheit im Sinn des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG, zumal die Betroffene als Beklagte im Kündigungsstreit objektiv gesehen ein Recht auf alsbaldige Entscheidung habe, welches sie ganz offensichtlich nicht in geeigneter Weise wahrzunehmen imstande sei. Dasselbe gelte im Verfahren vor der Bundespoilizeidirektion V*****, das insbesondere auch im Interesse der Betroffenen einem alsbaldigen Abschluß zuzuführen sei, zumal die dem Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung bereits am 23.2.1993 erlassen wurde.