Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081673×

Rechtssatz RS0081673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081673

Geschäftszahl

4Ob573/95

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen, nicht aber jene Dritter, zu wahren.Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters kann für das Wohl des Betroffenen erforderlich sein, wenn er als Kläger einen Prozeß führt, insbesondere dann, wenn er dabei Rechtsmittelfristen oder materiellrechtliche Fristen einzuhalten hat. Es liegt aber auch im Interesse des Betroffenen, die gegen ihn anhängigen Verfahren, insbesondere einen Rechtsstreit über die Aufkündigung seiner Wohnung, möglichst bald einem Ende zuzuführen, weil die Ungewißheit über den Ausgang eines Prozesses, jedenfalls eines Prozesses, in dem es um die Aufkündigung der Wohnung geht, von großer Bedeutung für das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sein kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 573/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081673

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00573_9500000_002