Rechtssatz RS0012240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012240
Entscheidungsdatum
01.08.2012
Rechtssatz
Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 628/93
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 628/93
- 10 Ob 60/00x
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 60/00x
nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. (T1)
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Vgl aber; nur: Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. (T2); Beisatz: Siehe nunmehr RS0128198 zu § 119 Satz 3 AußStrG 2005. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012240
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0080OB00628_9300000_001