Rechtssatz RS0072700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072700
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Norm
AußStrG §238 Abs2
SachwG ArtX Z4
Rechtssatz
Rechtshandlungen von Personen während eines anhängigen Entmündigungsverfahrens, welches sodann in ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB übergeleitet wurde, sind jedenfalls dann grundsätzlich wirksam, wenn sie vor der Bestellung eines vorläufigen Beistandes (§ 9 EntmO) vorgenommen wurden.Rechtshandlungen von Personen während eines anhängigen Entmündigungsverfahrens, welches sodann in ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB übergeleitet wurde, sind jedenfalls dann grundsätzlich wirksam, wenn sie vor der Bestellung eines vorläufigen Beistandes (Paragraph 9, EntmO) vorgenommen wurden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 595/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 595/85
Veröff: SZ 58/113 = NZ 1987,207
- 1 Ob 63/01y
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 63/01y
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn kein einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wurde, treten die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des (endgültigen) Sachwalters ein.(T1)
- 6 Ob 237/03a
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 237/03a
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072700
Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0020OB00595_8500000_001