Die Revisionsrekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes vom 16. Juni 1989 (0N 59 und ON 60) sind unzulässig; der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) des Betroffenen gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 27. Juni 1989 (ON 61) ist hingegen nicht berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 16. Juni 1989 (0N 59).römisch eins. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 16. Juni 1989 (0N 59).
Der Betroffene führt in diesem Rechtsmittel im wesentlichen aus, daß die Ausdehnung der Befugnisse des vorläufigen Sachwalters auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes können im Außerstreitverfahren gemäß § 16 AußStrG nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität angefochten werden; das gilt auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen (NZ 1987, 95). Der Rechtsmittelwerber hat mit seinen Ausführungen offensichtlich eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Auge; der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit wurde nicht erhoben. Gemäß § 238 Abs 2 AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen, gegen den ein Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters fortgesetzt wurde, zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; auch in der Erweiterung der Befugnisse eines bereits bestellten einstweiligen Sachwalters liegt eine derartige Maßnahme. Wann im Einzelfall eine solche Maßnahme dringend geboten ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; daher kann auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß derartige Maßnahmen zu treffen gewesen seien, nicht offenbar gesetzwidrig sein. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist, läßt aber diese vorläufigen Maßnahmen als gerechtfertigt erscheinen.Der Betroffene führt in diesem Rechtsmittel im wesentlichen aus, daß die Ausdehnung der Befugnisse des vorläufigen Sachwalters auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes können im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 16, AußStrG nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität angefochten werden; das gilt auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen (NZ 1987, 95). Der Rechtsmittelwerber hat mit seinen Ausführungen offensichtlich eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Auge; der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit wurde nicht erhoben. Gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht dem Betroffenen, gegen den ein Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters fortgesetzt wurde, zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; auch in der Erweiterung der Befugnisse eines bereits bestellten einstweiligen Sachwalters liegt eine derartige Maßnahme. Wann im Einzelfall eine solche Maßnahme dringend geboten ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; daher kann auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß derartige Maßnahmen zu treffen gewesen seien, nicht offenbar gesetzwidrig sein. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist, läßt aber diese vorläufigen Maßnahmen als gerechtfertigt erscheinen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen war daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 16. Juni 1989 (ON 60):römisch zwei. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 16. Juni 1989 (ON 60):
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren von Sachverständigen unzulässig. Das gilt nicht nur dann, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Gebühren handelt, sondern auch dann, wenn - wie hier - Nichtigkeit eines Gebührenbestimmungsbeschlusses geltend gemacht wird (6 Ob 287/61). Der unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen war daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren von Sachverständigen unzulässig. Das gilt nicht nur dann, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Gebühren handelt, sondern auch dann, wenn - wie hier - Nichtigkeit eines Gebührenbestimmungsbeschlusses geltend gemacht wird (6 Ob 287/61). Der unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen war daher zurückzuweisen.
III. Zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 27. Juni 1989 (ON 61):römisch drei. Zum Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 27. Juni 1989 (ON 61):
Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Ansicht des Rekursgerichtes, ein gemäß § 273 ABGB bestellter Sachwalter sei "Dritter" im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG, so daß ein gemäß § 244 AußStrG gefaßter Bestellungsbeschluß nicht mehr ohne dessen Nachteil abgeändert werden könne, trifft zwar nicht zu: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der Sachwalter nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig; er erwirbt durch seine Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (SZ 60/103; 1 Ob 532/86; 1 Ob 542/82).Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Ansicht des Rekursgerichtes, ein gemäß Paragraph 273, ABGB bestellter Sachwalter sei "Dritter" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, so daß ein gemäß Paragraph 244, AußStrG gefaßter Bestellungsbeschluß nicht mehr ohne dessen Nachteil abgeändert werden könne, trifft zwar nicht zu: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der Sachwalter nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen tätig; er erwirbt durch seine Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (SZ 60/103; 1 Ob 532/86; 1 Ob 542/82).
Die Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels des Betroffenen war aber dennoch gerechtfertigt. Gemäß § 247 AußStrG wird der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit Eintritt der Rechtskraft rechtswirksam. Das Gesetz geht demnach davon aus, daß dieser Beschluß, an den weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht geknüpft sind (vgl § 248 AußStrG), der Rechtskraft fähig ist. Vor dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes BGBl 136/1983 wurde der Standpunkt vertreten, daß das Rechtsmittelverfahren in der Entmündigungsordnung (§§ 37 ff) eine besondere Regelung erfahren habe und die Bezeichnung der Rekursfrist als Notfrist (§ 49 Abs 3 EntmO) der Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG entgegenstehe (SZ 38/224; SZ 22/19 ua). Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sachwaltergesetzes von diesem Grundsatz abgehen und in Kauf nehmen wollte, daß die Bestellung eines Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könnte; mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft sollte vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen werden. Dieser Absicht des Gesetzes liefe aber die Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStrG zuwider (SZ 60/103; siehe dazu auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 ff !70 ).Die Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels des Betroffenen war aber dennoch gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 247, AußStrG wird der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit Eintritt der Rechtskraft rechtswirksam. Das Gesetz geht demnach davon aus, daß dieser Beschluß, an den weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht geknüpft sind vergleiche Paragraph 248, AußStrG), der Rechtskraft fähig ist. Vor dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes Bundesgesetzblatt 136 aus 1983, wurde der Standpunkt vertreten, daß das Rechtsmittelverfahren in der Entmündigungsordnung (Paragraphen 37, ff) eine besondere Regelung erfahren habe und die Bezeichnung der Rekursfrist als Notfrist (Paragraph 49, Absatz 3, EntmO) der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG entgegenstehe (SZ 38/224; SZ 22/19 ua). Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sachwaltergesetzes von diesem Grundsatz abgehen und in Kauf nehmen wollte, daß die Bestellung eines Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könnte; mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft sollte vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen werden. Dieser Absicht des Gesetzes liefe aber die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zuwider (SZ 60/103; siehe dazu auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 ff !70 ).