1. Nach § 40 PSG verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die im Privatstiftungsgesetz dem Gericht zugewiesen sind, dieses im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind. Zu den im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Sachen gehört unter anderem auch die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach § 17 Abs 5 PSG (6 Ob 155/06x).1. Nach Paragraph 40, PSG verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die im Privatstiftungsgesetz dem Gericht zugewiesen sind, dieses im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind. Zu den im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Sachen gehört unter anderem auch die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG (6 Ob 155/06x).
2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil dieses ohnehin den Revisionsrekurs zugelassen hat (§ 59 Abs 2 AußStrG).2. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil dieses ohnehin den Revisionsrekurs zugelassen hat (Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG).
3. Dr. Christian T***** vertritt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Auffassung, das Erstgericht habe seinen Beschluss dem Erstantragsteller zulässigerweise auf elektronischem Weg zugestellt; damit sei der Rekurs aber verspätet gewesen. Das Rekursgericht meinte, die Antragsteller hätten ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht; daher sei auch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf diesem Weg unzulässig gewesen.
3.1. Nach § 89a Abs 1 GOG können Eingaben ... statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden. Nach Abs 2 kann das Gericht anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs 1), auch elektronisch übermitteln.3.1. Nach Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG können Eingaben ... statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden. Nach Absatz 2, kann das Gericht anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln.
Nach § 1 Abs 3 ERV 1995 (BGBl 1995/559) konnten gerichtliche Erledigungen an Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen, auch elektronisch zugestellt werden können.Nach Paragraph eins, Absatz 3, ERV 1995 (BGBl 1995/559) konnten gerichtliche Erledigungen an Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen, auch elektronisch zugestellt werden können.
3.2. Seit 1. 1. 2006 sieht die ERV 2006 (BGBl II Nr. 481/2005) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie [die Einbringer] vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor.3.2. Seit 1. 1. 2006 sieht die ERV 2006 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie [die Einbringer] vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (Paragraph eins, Absatz 3,). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor.
Dass § 89a GOG unverändert geblieben ist, ist dabei unbeachtlich. Enthält nämlich eine wirksame Verordnung eine konkrete Regelung, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen; diese können zwar zur Auslegung des Verordnungstextes - im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage - herangezogen werden; grundsätzlich bildet aber die Verordnung die Entscheidungsgrundlage (10 ObS 2163/96b; RIS-Justiz RS0105188).Dass Paragraph 89 a, GOG unverändert geblieben ist, ist dabei unbeachtlich. Enthält nämlich eine wirksame Verordnung eine konkrete Regelung, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen; diese können zwar zur Auslegung des Verordnungstextes - im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage - herangezogen werden; grundsätzlich bildet aber die Verordnung die Entscheidungsgrundlage (10 ObS 2163/96b; RIS-Justiz RS0105188).
Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht haben, stand daher der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen. Diese Überlegung gilt insbesondere für Firmenbuchverfahren, kommt in diesen Verfahren doch der automationsunterstützten Datenverarbeitung gesteigerte Bedeutung zu (vgl nur die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV durch VO BGBl II Nr. 125/2005; vgl auch die Sonderbestimmungen des § 10 ERV 2006 für das Einbringen von Beilagen im Firmenbuchverfahren).Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht haben, stand daher der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen. Diese Überlegung gilt insbesondere für Firmenbuchverfahren, kommt in diesen Verfahren doch der automationsunterstützten Datenverarbeitung gesteigerte Bedeutung zu vergleiche nur die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV durch VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2005,; vergleiche auch die Sonderbestimmungen des Paragraph 10, ERV 2006 für das Einbringen von Beilagen im Firmenbuchverfahren).
3.3. Nach § 7 Abs 1 ERV 2006 ist für den Einbringer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ein Anschriftcode zu erstellen. Nach Abs 2 ist dieser Anschriftcode für Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer zu erstellen. Nach Abs 4 haben elektronisch eingebrachte Eingaben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.3.3. Nach Paragraph 7, Absatz eins, ERV 2006 ist für den Einbringer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ein Anschriftcode zu erstellen. Nach Absatz 2, ist dieser Anschriftcode für Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer zu erstellen. Nach Absatz 4, haben elektronisch eingebrachte Eingaben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers.
Der Erstantragsteller verfügt über einen derartigen Anschriftcode. Er verweist in sämtlichen Schriftsätzen, so auch im verfahrensgegenständlichen Antrag, auf diesen Anschriftscode (N306107). Er macht also vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch. So hat er auch im vorliegenden Verfahren in seinem Antrag selbst um „Gebühreneinzug zu Code Y306107" ersucht. Das Erstgericht hat ihm seinen Beschluss vom 3. 3. 2006 auch unter diesem Anschriftcode zugestellt. Ob Notare - ebenso wie Rechtsanwälte (vgl OBDK 4 Bkd 5/04; 3 Bkd 4/05) - grundsätzlich dazu verpflichtet sind, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs so vorzusorgen, dass ihnen die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, braucht daher hier nicht geprüft zu werden.Der Erstantragsteller verfügt über einen derartigen Anschriftcode. Er verweist in sämtlichen Schriftsätzen, so auch im verfahrensgegenständlichen Antrag, auf diesen Anschriftscode (N306107). Er macht also vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch. So hat er auch im vorliegenden Verfahren in seinem Antrag selbst um „Gebühreneinzug zu Code Y306107" ersucht. Das Erstgericht hat ihm seinen Beschluss vom 3. 3. 2006 auch unter diesem Anschriftcode zugestellt. Ob Notare - ebenso wie Rechtsanwälte vergleiche OBDK 4 Bkd 5/04; 3 Bkd 4/05) - grundsätzlich dazu verpflichtet sind, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs so vorzusorgen, dass ihnen die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, braucht daher hier nicht geprüft zu werden.
3.4. Das Erstgericht hat somit dem Erstantragsteller zulässigerweise seinen Beschluss im elektronischen Weg zugestellt; die Antragsteller haben diese Vorgangsweise in ihrem Rekurs auch nicht gerügt. Da nach § 89d Abs 2 GOG elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen als zugestellt gelten, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, gilt der Beschluss des Erstgerichts als mit 3. 3. 2006 zugestellt. Im Hinblick auf § 46 Abs 1 AußStrG war somit der am 21. 3. 2006 zur Post gegebene Rekurs der Antragsteller verspätet. Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man der Fristenberechnung den von den Antragstellern behaupteten 6. 3. 2006 als Zustelltag zugrunde legen würde.3.4. Das Erstgericht hat somit dem Erstantragsteller zulässigerweise seinen Beschluss im elektronischen Weg zugestellt; die Antragsteller haben diese Vorgangsweise in ihrem Rekurs auch nicht gerügt. Da nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen als zugestellt gelten, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, gilt der Beschluss des Erstgerichts als mit 3. 3. 2006 zugestellt. Im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG war somit der am 21. 3. 2006 zur Post gegebene Rekurs der Antragsteller verspätet. Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man der Fristenberechnung den von den Antragstellern behaupteten 6. 3. 2006 als Zustelltag zugrunde legen würde.
4. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Das Rekursgericht hat dazu die Auffassung vertreten, Dr. Christian T***** sei gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Partei des Genehmigungsverfahrens; aus der Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung habe er Rechte erworben.4. Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Das Rekursgericht hat dazu die Auffassung vertreten, Dr. Christian T***** sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG Partei des Genehmigungsverfahrens; aus der Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung habe er Rechte erworben.
4.1. Dem ist (allerdings nur) im Ergebnis zu folgen: Nur dann, wenn eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriff in Rechte Dritter („einer anderen Person") möglich ist, ist über den verspäteten Rekurs meritorisch zu entscheiden; ansonst ist er vom Rekursgericht zurückzuweisen (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 201 mwN); es kommt also darauf an, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 46 Rz 3; 7 Ob 282/04b). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses somit nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (1 Ob 607/87 = SZ 60/103; 7 Ob 102/03f; RIS-Justiz RS0007084).4.1. Dem ist (allerdings nur) im Ergebnis zu folgen: Nur dann, wenn eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriff in Rechte Dritter („einer anderen Person") möglich ist, ist über den verspäteten Rekurs meritorisch zu entscheiden; ansonst ist er vom Rekursgericht zurückzuweisen (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 15, Rz 201 mwN); es kommt also darauf an, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 46, Rz 3; 7 Ob 282/04b). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses somit nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (1 Ob 607/87 = SZ 60/103; 7 Ob 102/03f; RIS-Justiz RS0007084).
Die Antragsteller gehen von der Notwendigkeit einer Genehmigung der am 4. 7. 1997 geschlossenen Vereinbarung als Voraussetzung für den von Dr. Christian T***** geltend gemachten Vergütungsanspruch aus; Dr. Christian T***** bestreitet dies. Das Erstgericht hat in seinem Sinne die Notwendigkeit einer Genehmigung verneint und den Antrag zurückgewiesen. Damit würde eine Abänderung oder Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aber einen Eingriff in die Rechte (nämlich in die verfahrensrechtliche Stellung) Dris. Christian T***** bedeuten. Außerdem erwächst die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Genehmigung jedenfalls in formelle Rechtskraft. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der Antragsteller gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt daher nicht in Betracht.Die Antragsteller gehen von der Notwendigkeit einer Genehmigung der am 4. 7. 1997 geschlossenen Vereinbarung als Voraussetzung für den von Dr. Christian T***** geltend gemachten Vergütungsanspruch aus; Dr. Christian T***** bestreitet dies. Das Erstgericht hat in seinem Sinne die Notwendigkeit einer Genehmigung verneint und den Antrag zurückgewiesen. Damit würde eine Abänderung oder Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aber einen Eingriff in die Rechte (nämlich in die verfahrensrechtliche Stellung) Dris. Christian T***** bedeuten. Außerdem erwächst die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Genehmigung jedenfalls in formelle Rechtskraft. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs der Antragsteller gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG kommt daher nicht in Betracht.
4.2. Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 154 ABGB vergleichbar (s 6 Ob 155/06x). Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor (vgl jüngst 6 Ob 286/05k = EF-Z 2006/53 mwN). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist Dr. Christian T***** somit nicht Verfahrenspartei; im Übrigen hat das Erstgericht den Antrag im Sinne des § 8 Abs 2 AußStrG sogleich zurückgewiesen, ohne Dr. Christian T***** in das Verfahren einzubeziehen.4.2. Das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG ist jenem nach Paragraph 154, ABGB vergleichbar (s 6 Ob 155/06x). Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor vergleiche jüngst 6 Ob 286/05k = EF-Z 2006/53 mwN). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist Dr. Christian T***** somit nicht Verfahrenspartei; im Übrigen hat das Erstgericht den Antrag im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AußStrG sogleich zurückgewiesen, ohne Dr. Christian T***** in das Verfahren einzubeziehen.
Die Rechtsprechung hat zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854, der Vorgängerbestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG, mehrfach ausgeführt, als „Dritter" sei jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte anzusehen (4 Ob 15/97b; RIS-Justiz RS0007126). Damit wäre Dr. Christian T***** kein Dritter in diesem Sinne.Die Rechtsprechung hat zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG, mehrfach ausgeführt, als „Dritter" sei jeder vom Rekurswerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte anzusehen (4 Ob 15/97b; RIS-Justiz RS0007126). Damit wäre Dr. Christian T***** kein Dritter in diesem Sinne.
Im Gegensatz zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854 spricht § 46 Abs 3 AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Außerdem hat die Rechtsprechung auch zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854 mehrfach die Auffassung vertreten, dass etwa durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Darlehensaufnahme die daran beteiligten Dritten (6 Ob 202/60) oder durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags der Käufer als Dritter (4 Ob 527/90 = EFSlg 64.643) oder durch die Nichtgenehmigung eines Übergabsvertrags der Übergeber (LG Linz EFSlg 102.898) Rechte erworben hätten; das KOG (ÖBl 1992, 70) hat überhaupt den „redlichen Wettbewerb schlechthin" als Dritten im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG 1854 angesehen. In all diesen Fällen wurde deshalb die meritorische Behandlung verspäteter Rekurse als unzulässig beurteilt.Im Gegensatz zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 spricht Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nunmehr aber generell von einer „anderen Person". Außerdem hat die Rechtsprechung auch zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 mehrfach die Auffassung vertreten, dass etwa durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Darlehensaufnahme die daran beteiligten Dritten (6 Ob 202/60) oder durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags der Käufer als Dritter (4 Ob 527/90 = EFSlg 64.643) oder durch die Nichtgenehmigung eines Übergabsvertrags der Übergeber (LG Linz EFSlg 102.898) Rechte erworben hätten; das KOG (ÖBl 1992, 70) hat überhaupt den „redlichen Wettbewerb schlechthin" als Dritten im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 angesehen. In all diesen Fällen wurde deshalb die meritorische Behandlung verspäteter Rekurse als unzulässig beurteilt.
Damit schadet es aber auch im vorliegenden Verfahren nicht, dass Dr. Christian T***** am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt ist.
5. Das Rekursgericht hat durch seine meritorische Erledigung des Rekurses der Antragsteller in die bereits eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses eingegriffen. Es hat damit gegen § 56 Abs 1 AußStrG verstoßen, was nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG im Revisionsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Aus Anlass des Revisionsrekurses war der angefochtene Beschluss somit als nichtig aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen.5. Das Rekursgericht hat durch seine meritorische Erledigung des Rekurses der Antragsteller in die bereits eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses eingegriffen. Es hat damit gegen Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG verstoßen, was nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG im Revisionsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Aus Anlass des Revisionsrekurses war der angefochtene Beschluss somit als nichtig aufzuheben und der Rekurs zurückzuweisen.
6. Dr. Christian T***** hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der er auch auf die Verspätung des Rekurses der Antragsteller hinweist. Da er allerdings am Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht beteiligt ist (s 4.2.), war die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.6. Dr. Christian T***** hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der er auch auf die Verspätung des Rekurses der Antragsteller hinweist. Da er allerdings am Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG nicht beteiligt ist (s 4.2.), war die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.