Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist der Revisionsrekurs des Sachwalters mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist der Revisionsrekurs des Sachwalters mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes zu § 11 Abs 2 AußStrG: Nach dieser Bestimmung bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Abs 1 leg cit auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft nur dann zu, wenn durch eine Abänderung weder die materiell- noch die verfahrensrechtliche Stellung des Dritten beeinträchtigt wird (EFSlg 44.532; EFSlg 76.447; 4 Ob 15/97b uva). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d; 10 Ob 57/02h uva). Bei den Beschlüssen, die sich ohne Nachteil eines Dritten ändern lassen, handelt es sich um solche, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 8 Ob 3/02b, RIS-Justiz RS0007084). "Dritter" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (NZ 1967, 28; JBl 1978, 269; SZ 60/103; 8 Ob 647/87 ua, somit im vorliegenden Fall der Betroffene.Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der stRsp des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG: Nach dieser Bestimmung bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Absatz eins, leg cit auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Dies trifft nur dann zu, wenn durch eine Abänderung weder die materiell- noch die verfahrensrechtliche Stellung des Dritten beeinträchtigt wird (EFSlg 44.532; EFSlg 76.447; 4 Ob 15/97b uva). Eine Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels scheidet daher aus, wenn die Rechtsstellung eines Dritten beeinträchtigt wird (SZ 40/65; 4 Ob 517/94; 7 Ob 329/99d; 10 Ob 57/02h uva). Bei den Beschlüssen, die sich ohne Nachteil eines Dritten ändern lassen, handelt es sich um solche, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 8 Ob 3/02b, RIS-Justiz RS0007084). "Dritter" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (NZ 1967, 28; JBl 1978, 269; SZ 60/103; 8 Ob 647/87 ua, somit im vorliegenden Fall der Betroffene.
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es bei der Ermessensentscheidung, ob durch den betreffenden Beschluss die Rechte Dritter berührt werden, stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommt (SZ 40/65 = RZ 1967/165; RIS-Justiz RS0007107). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit wäre die vom Rekursgericht als iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblich erachtete Rechtsfrage nur dann revisibel, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es bei der Ermessensentscheidung, ob durch den betreffenden Beschluss die Rechte Dritter berührt werden, stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommt (SZ 40/65 = RZ 1967/165; RIS-Justiz RS0007107). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit wäre die vom Rekursgericht als iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erheblich erachtete Rechtsfrage nur dann revisibel, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Davon kann aber hier keine Rede sein: Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein "Nachteil eines Dritten" iSd § 11 Abs 2 AußStrG komme hier, da der vom Rechtschutzversicherer überwiesene Betrag jedenfalls nicht dem Betroffenen selbst zustehe, nicht in Betracht, ist unrichtig. Schon wegen des sich für den Betroffenen aus der vom Sachwalter angestrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses wohl ergebenden Zinsennachteils werden die Interessen des Betroffenen durch die erstinstanzliche Entscheidung tangiert.Davon kann aber hier keine Rede sein: Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein "Nachteil eines Dritten" iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG komme hier, da der vom Rechtschutzversicherer überwiesene Betrag jedenfalls nicht dem Betroffenen selbst zustehe, nicht in Betracht, ist unrichtig. Schon wegen des sich für den Betroffenen aus der vom Sachwalter angestrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses wohl ergebenden Zinsennachteils werden die Interessen des Betroffenen durch die erstinstanzliche Entscheidung tangiert.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.