Die Revisionsrekurse der drei früheren Sublegatarinnen Elisabeth W*****, Gabriele R***** und Felicitas V***** sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Verwaltung des gesamten Nachlasses wurde mit den Beschlüssen vom 3. 6. 1993 (ON 213) und 6. 7. 1993 (ON 233) jedenfalls für zwei der Legatarinnen und zwar für Elisabeth R***** und Felicitas V***** angeordnet. Die Aufhebung wurde trotz Einantwortung und Beendigung des Rechtsstreites über die Einräumung der Unterbeteiligung mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 22. 6. 1999 (ON 606) mangels Bekämpfung der bestätigenden Rekursentscheidung vom 11. 1. 2000 (ON 636) rechtskräftig abgelehnt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12. 4. 2001 zu 8 Ob 27/01f dargelegt hat liegt der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators darin, Nachlassgläubiger - hier die Sublegatare - vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen (vgl 8 Ob 27/01f mwN = Welser in Rummel ABGB3 § 812 Rz 2: Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht, 359; Weiß in Klang Komm z ABGB III, 1017 f;Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12. 4. 2001 zu 8 Ob 27/01f dargelegt hat liegt der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des Paragraph 812, ABGB und der Bestellung eines Separationskurators darin, Nachlassgläubiger - hier die Sublegatare - vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen vergleiche 8 Ob 27/01f mwN = Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 812, Rz 2: Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht, 359; Weiß in Klang Komm z ABGB römisch drei, 1017 f;
Eccher in Schwimann ABGB § 812 Rz 1; vgl ferner RIS-Justiz RS0013073
und RS0013061). Das abgesondert verwaltete Vermögen soll
ausschließlich der Befriedigung der Absonderungsgläubiger dienen (vgl
8 Ob 27/01f mwN = RIS-Justiz RS0013063; ähnlich RIS-Justiz RS0013061
= SZ 56/28, JBl 1989, 173). Dabei erfolgt die Nachlassabsonderung im
Sinne des § 812 ABGB jeweils nur für den Nachlassgläubiger, auf
dessen Antrag sie bewilligt wurde (vgl OGH 8 Ob 27/01f mwN = Welser
aaO Rz 23, Kralik aaO, 361; Weiß in Klang aaO, 1022). Mit dem
Erlöschen der Voraussetzungen für die Absonderung, insbesondere der
Befriedigung dieser Absonderungsgläubiger ist die Nachlassabsonderung
wieder aufzuheben (vgl OGH 8 Ob 27/01f mwN = Welser aaO, Rz 27;
Kralik aaO, 363; Weiß aaO, 1025 ua; OGH 25. 8. 1993 1 Ob 569/93 = NZ
1994, 111).
Hier bestanden nun die Forderungen der Sublegatarinnen - wie rechtskräftig feststeht - in der Einräumung eines Unterbeteiligungsverhältnisses an dem Gesellschaftsanteil. Diese Forderung wurde aber durch den mit der Rechtskraft des Urteiles wirksamen (vgl OGH 8 Ob 27/01f RIS-Justiz RS0004455, insb JBl 1983, 166) Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages befriedigt. Alle darüber hinausgehenden Begehren der Sublegatarinnen wurden rechtskräftig abgewiesen. Damit haben die Sublegatarinnen mit Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages alles bekommen, was sie als Sublegatarinnen (Nachlassgläubiger) zu bekommen haben. Etwaige Ansprüche aus der Verletzung des Unterbeteiligungsvertrages können sie nicht mehr als Nachlassgläubiger im Sinne des § 812 ABGB aus der letztwilligen Verfügung geltend machen, sondern aus dem Unterbeteiligungsvertrag. Insofern sind sie nicht mehr Nachlassgläubiger im Sinne des § 812 ABGB. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Nachlassseparation im Sinne des § 812 ABGB erloschen. Dass den Sublegatarinnen die ihnen im Rahmen der letztwilligen Verfügung zuerkannte und nunmehr auch befriedigte Forderung auf Einräumung einer Rechtsposition als Unterbeteiligte nicht ausreichend erscheint, kann daran nichts ändern. Auch bei Einräumung eines unmittelbaren Gesellschaftsanteiles oder eines Miteigentumsanteiles hätten sie im Falle eines Streites mit den anderen Gesellschaftern oder Miteigentümern ihre Ansprüche in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen müssen und nicht durch Bestellung eines Separationskurators. Hier wurde den Rekurswerberinnen vom Erblasser - wie rechtskräftig feststeht - eben nur die Stellung von Unterbeteiligten eingeräumt.Hier bestanden nun die Forderungen der Sublegatarinnen - wie rechtskräftig feststeht - in der Einräumung eines Unterbeteiligungsverhältnisses an dem Gesellschaftsanteil. Diese Forderung wurde aber durch den mit der Rechtskraft des Urteiles wirksamen vergleiche OGH 8 Ob 27/01f RIS-Justiz RS0004455, insb JBl 1983, 166) Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages befriedigt. Alle darüber hinausgehenden Begehren der Sublegatarinnen wurden rechtskräftig abgewiesen. Damit haben die Sublegatarinnen mit Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages alles bekommen, was sie als Sublegatarinnen (Nachlassgläubiger) zu bekommen haben. Etwaige Ansprüche aus der Verletzung des Unterbeteiligungsvertrages können sie nicht mehr als Nachlassgläubiger im Sinne des Paragraph 812, ABGB aus der letztwilligen Verfügung geltend machen, sondern aus dem Unterbeteiligungsvertrag. Insofern sind sie nicht mehr Nachlassgläubiger im Sinne des Paragraph 812, ABGB. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Nachlassseparation im Sinne des Paragraph 812, ABGB erloschen. Dass den Sublegatarinnen die ihnen im Rahmen der letztwilligen Verfügung zuerkannte und nunmehr auch befriedigte Forderung auf Einräumung einer Rechtsposition als Unterbeteiligte nicht ausreichend erscheint, kann daran nichts ändern. Auch bei Einräumung eines unmittelbaren Gesellschaftsanteiles oder eines Miteigentumsanteiles hätten sie im Falle eines Streites mit den anderen Gesellschaftern oder Miteigentümern ihre Ansprüche in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen müssen und nicht durch Bestellung eines Separationskurators. Hier wurde den Rekurswerberinnen vom Erblasser - wie rechtskräftig feststeht - eben nur die Stellung von Unterbeteiligten eingeräumt.
Soweit die Revisionsrekurswerberinnen sich darauf stützen, dass dem Antrag auf Enthebung des Separationskurators die Rechtskraft der Vorentscheidungen entgegenstehe ist Ihnen schon entgegenzuhalten, dass die Enthebung ja nicht bloß auf Antrag sondern auch amtswegig erfolgte.
Allgemein anerkannt ist, dass grundsätzlich auch Beschlüsse im Außerstreitverfahren sowohl materielle als auch formelle Rechtskraft entfalten können (vgl etwa OGH 17. 9. 1996 4 Ob 2237/96s = EFSlgAllgemein anerkannt ist, dass grundsätzlich auch Beschlüsse im Außerstreitverfahren sowohl materielle als auch formelle Rechtskraft entfalten können vergleiche etwa OGH 17. 9. 1996 4 Ob 2237/96s = EFSlg
82.881. RIS-Justiz RS0007171 uva; Fucik/Mayr Verfahren außer Streitsachen, 70; differenziert zum Rechtsfürsorgebereich Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, Rz 52; Dolinar Außerstreitverfahrensrecht, 150). Dies wesentliche Funktion der materiellen Rechtskraft wird dabei vor allem darin gesehen, den Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen (vgl etwa Dolinar Außerstreitverfahrensrecht, 147). Es wird auch davon ausgegangen, dass Beschlüsse, die ohne Nachteil für einen Dritten geändert werden können, weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl RIS-Justiz RS0007084 = SZ 60/103). Weiters ist unstrittig, dass sich die Rechtskraft nur auf den Sachverhalt beziehen kann, der zur Zeit der früheren Entscheidung gegeben war (vgl etwa OGH RIS-Justiz RS0007140 mwN; Fucik/Mayr Verfahren außer Streitsachen, 71; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 37; Kralik in Kralik/Walter Grundlegende Neuerungen im Außerstreitverfahren, 161 ff uva).82.881. RIS-Justiz RS0007171 uva; Fucik/Mayr Verfahren außer Streitsachen, 70; differenziert zum Rechtsfürsorgebereich Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, Rz 52; Dolinar Außerstreitverfahrensrecht, 150). Dies wesentliche Funktion der materiellen Rechtskraft wird dabei vor allem darin gesehen, den Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen vergleiche etwa Dolinar Außerstreitverfahrensrecht, 147). Es wird auch davon ausgegangen, dass Beschlüsse, die ohne Nachteil für einen Dritten geändert werden können, weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind vergleiche RIS-Justiz RS0007084 = SZ 60/103). Weiters ist unstrittig, dass sich die Rechtskraft nur auf den Sachverhalt beziehen kann, der zur Zeit der früheren Entscheidung gegeben war vergleiche etwa OGH RIS-Justiz RS0007140 mwN; Fucik/Mayr Verfahren außer Streitsachen, 71; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 37; Kralik in Kralik/Walter Grundlegende Neuerungen im Außerstreitverfahren, 161 ff uva).
Wesentlich ist hier nun, was als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu beurteilen ist. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen über den Separationskurator.
Die Regelung des Separationskurators in § 812 ABGB wird als noch als verbliebener Rest der amtswegigen Fürsorge für die Nachlassgläubiger verstanden (vgl RIS-Justiz RS0013090 = insbes JBl 1984, 553; Knell Kuratoren im österreichischen Recht, 56). Wird damit doch eine teilweise vom Gericht überwachte Verwaltung, die den Haftungsfonds für die Nachlassforderungen sichern soll, zur Verfügung gestellt (vgl zur eingeschränkten Verwaltungsbefugnis des Erben OGH 8 Ob 27/01f mwN RIS-Justiz RS0008227; Welser aaO § 812 Rz 21; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 112). Insoweit geht sie auch über die bloße Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien hinaus.Die Regelung des Separationskurators in Paragraph 812, ABGB wird als noch als verbliebener Rest der amtswegigen Fürsorge für die Nachlassgläubiger verstanden vergleiche RIS-Justiz RS0013090 = insbes JBl 1984, 553; Knell Kuratoren im österreichischen Recht, 56). Wird damit doch eine teilweise vom Gericht überwachte Verwaltung, die den Haftungsfonds für die Nachlassforderungen sichern soll, zur Verfügung gestellt vergleiche zur eingeschränkten Verwaltungsbefugnis des Erben OGH 8 Ob 27/01f mwN RIS-Justiz RS0008227; Welser aaO Paragraph 812, Rz 21; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 112). Insoweit geht sie auch über die bloße Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien hinaus.
Es wird nun von Welser (aaO Rz 28) unter Hinweis auf Weiß in Klang (§ 812 Punkt IV, 1022) überhaupt die Ansicht vertreten dass die Separationskuratel nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen aufzuheben wäre, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde (vgl in diesem Sinne in einem obiter dictum tw auch OGH 19. 2. 1992 1 Ob 528/92 = RZ 1993/25). Dies könnte dahin verstanden werden, dass damit dem Beschluss über die Bestellung oder die Abweisung eines Antrages auf Enthebung überhaupt jede Rechtskraftwirkung genommen wird, da jederzeit eine Überprüfung der "Rechtmäßigkeit" vorgenommen werden kann. Es wird nun von Welser (aaO Rz 28) unter Hinweis auf Weiß in Klang (Paragraph 812, Punkt römisch vier, 1022) überhaupt die Ansicht vertreten dass die Separationskuratel nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen aufzuheben wäre, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde vergleiche in diesem Sinne in einem obiter dictum tw auch OGH 19. 2. 1992 1 Ob 528/92 = RZ 1993/25). Dies könnte dahin verstanden werden, dass damit dem Beschluss über die Bestellung oder die Abweisung eines Antrages auf Enthebung überhaupt jede Rechtskraftwirkung genommen wird, da jederzeit eine Überprüfung der "Rechtmäßigkeit" vorgenommen werden kann.
Der erkennende Senat schließt sich dem nun insoweit an als es alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat (vgl Welser aaO Rz 6 mwN) ändert daran nichts. Nicht nur dass die Amtswegigkeit typisch für das Außerstreitverfahren ist und selbst eine Antragsbindung nur auf die Einleitung des Verfahrens bezogen wird (vgl Klicka/Oberhammmer aaO 27; Fucik/Mayr aaO, 18), wird doch auch sonst, selbst wenn die Erbringung einer Dauerleistung - hier der überwachten Vermögensverwaltung - von einem Antrag abhängig gemacht wird, das weitere Vorliegen der "Anspruchsvoraussetzungen" häufig auch amtswegig überwacht.Der erkennende Senat schließt sich dem nun insoweit an als es alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat vergleiche Welser aaO Rz 6 mwN) ändert daran nichts. Nicht nur dass die Amtswegigkeit typisch für das Außerstreitverfahren ist und selbst eine Antragsbindung nur auf die Einleitung des Verfahrens bezogen wird vergleiche Klicka/Oberhammmer aaO 27; Fucik/Mayr aaO, 18), wird doch auch sonst, selbst wenn die Erbringung einer Dauerleistung - hier der überwachten Vermögensverwaltung - von einem Antrag abhängig gemacht wird, das weitere Vorliegen der "Anspruchsvoraussetzungen" häufig auch amtswegig überwacht.
Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit diese amtswegige Kontrolle gerade wegen der umfassenden Prüfungsbefugnis auch in auf Antrag eingeleiteten Verfahren durch die Rechtskraft von Entscheidungen über die Anträge anderer Parteien beeinträchtigt werden kann. Muss doch hier unabhängig von sonstigen Änderungen, die die amswegige "Entziehung" solcher Leistungen rechtfertigen können im Rahmen der Nachlassseparation der Nachlassgläubiger jedenfalls damit rechnen, dass regelmäßig überprüft wird, ob er bei der Geltendmachung seiner Forderung entsprechend "betriebsam" ist. Rechtfertigt doch nur dieser Umstand die weitere Aufrechterhaltung der Nachlassseparation (vgl OGH 25. 8. 1993 1 Ob 569/93 = NZ 1994, 111; Eccher aaO, § 812 Rz 11). Damit wird aber auch dem zeitlichen Element alleine Relevanz verliehen. Hier ist nun für einen erheblichen Zeitraum, der ein Jahr deutlich überschreitet, vor der nunmehr auch amtswegig vorgenommenen Entziehung eine "Betriebsamkeit" schon wegen des Erlöschens der Forderung nicht mehr feststellbar. Alleine dies ist schon als wesentliche Änderung des Sachverhaltes anzusehen, sodass schon aus diesem Grund eine Bindung an die frühere Entscheidung zu verneinen war.Es kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit diese amtswegige Kontrolle gerade wegen der umfassenden Prüfungsbefugnis auch in auf Antrag eingeleiteten Verfahren durch die Rechtskraft von Entscheidungen über die Anträge anderer Parteien beeinträchtigt werden kann. Muss doch hier unabhängig von sonstigen Änderungen, die die amswegige "Entziehung" solcher Leistungen rechtfertigen können im Rahmen der Nachlassseparation der Nachlassgläubiger jedenfalls damit rechnen, dass regelmäßig überprüft wird, ob er bei der Geltendmachung seiner Forderung entsprechend "betriebsam" ist. Rechtfertigt doch nur dieser Umstand die weitere Aufrechterhaltung der Nachlassseparation vergleiche OGH 25. 8. 1993 1 Ob 569/93 = NZ 1994, 111; Eccher aaO, Paragraph 812, Rz 11). Damit wird aber auch dem zeitlichen Element alleine Relevanz verliehen. Hier ist nun für einen erheblichen Zeitraum, der ein Jahr deutlich überschreitet, vor der nunmehr auch amtswegig vorgenommenen Entziehung eine "Betriebsamkeit" schon wegen des Erlöschens der Forderung nicht mehr feststellbar. Alleine dies ist schon als wesentliche Änderung des Sachverhaltes anzusehen, sodass schon aus diesem Grund eine Bindung an die frühere Entscheidung zu verneinen war.
Insgesamt war daher den Revisionsrekursen nicht Folge zu geben.