Aus Anlass der Revisionsrekurse waren die Entscheidungen der Vorinstanzen über Punkt b des Antrags des Separationskurators vom 9. 8. 2000 (ON 660) auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung der Auszahlung des vom ausgeschütteten Betrag von S 550.000,- auf die Verlassenschaft nach KR Oskar R***** entfallenden Teilbetrags von S 496.200,- zu je einem Drittel an die drei Legatarinnen Elisabeth W*****, Gabriele R***** und Felicitas V***** (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses und des Beschlusses des Rekursgerichtes) ersatzlos zu beheben und der Antrag des Separationskurators zurückzuweisen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gabriela R***** über dies Zurückweisung des Punktes a Antrags des Separationskurators vom 9. 8. 2000 (ON 660) auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung der vorgelegten Aufstellung über die Entwicklung der Gesellschafter Privatkonten ab 30. 6. 1991 einschließlich der vorgenommenen Berichtigung wegen Privatentnahmen und Kapitalertragssteuer ist zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Genehmigung der von einem Separationskurator geführten Entwicklung von Gesellschafterkonten, die nur teilweise dem Verlassenschaftsvermögen zuzurechnen sind, liegt nicht vor.
Vorweg ist festzuhalten dass es hier um die Verwaltung des gesamten Nachlasses geht (vgl dazu auch Ris Justiz RS0013086= inbes NZ 1980, 101, JBl 1989, 173, RZ 1993/25, 77 uva). Dessen Absonderung und die Bestellung eines Separationskurators wurde mit den Beschlüssen vom 3. 6. 1993 (ON 213) und 6. 7. 1993 (ON 233) jedenfalls für zwei der Legatarinnen und zwar für Elisabeth R***** und Felicitas V***** angeordnet. Die Aufhebung wurde trotz Einantwortung und Beendigung des Rechtsstreites über die Einräumung der Unterbeteiligung mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 22. 6. 1999 (ON 606) mangels Bekämpfung der bestätigenden Rekursentscheidung vom 11. 1. 2000 (ON 636) rechtskräftig abgelehnt. Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger - hier die Sublegatare - vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen (vgl Welser in Rummel ABGB3 § 812 Rz 2: Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht, 359; Weiß in Klang Komm z ABGB III, 1017 f; Eccher in Schwimann ABGB § 812 Rz 1). Das abgesondert verwaltete Vermögen soll ausschließlich der Befriedigung der Absonderungsgläubiger dienen (vgl RIS-Justiz RS0013063; ähnlich RIS-Justiz RS0013061 = SZ 56/28, JBl 1989, 173). Dabei erfolgt die Nachlassabsonderung im Sinne des § 812 ABGB jeweils nur für den Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag sie bewilligt wurde (vgl Welser aaO Rz 23, Kralik aaO, 361; Weiß in Klang aaO, 1022). Mit dem Erlöschen der Voraussetzungen für die Absonderung, insbesondere der Befriedigung dieser Absonderungsgläubiger ist die Nachlassabsonderung wieder aufzuheben (vgl Welser aaO, Rz 27; Kralik aaO, 363; Weiß aaO, 1025 ua).Vorweg ist festzuhalten dass es hier um die Verwaltung des gesamten Nachlasses geht vergleiche dazu auch Ris Justiz RS0013086= inbes NZ 1980, 101, JBl 1989, 173, RZ 1993/25, 77 uva). Dessen Absonderung und die Bestellung eines Separationskurators wurde mit den Beschlüssen vom 3. 6. 1993 (ON 213) und 6. 7. 1993 (ON 233) jedenfalls für zwei der Legatarinnen und zwar für Elisabeth R***** und Felicitas V***** angeordnet. Die Aufhebung wurde trotz Einantwortung und Beendigung des Rechtsstreites über die Einräumung der Unterbeteiligung mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 22. 6. 1999 (ON 606) mangels Bekämpfung der bestätigenden Rekursentscheidung vom 11. 1. 2000 (ON 636) rechtskräftig abgelehnt. Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des Paragraph 812, ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger - hier die Sublegatare - vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen vergleiche Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 812, Rz 2: Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht, 359; Weiß in Klang Komm z ABGB römisch drei, 1017 f; Eccher in Schwimann ABGB Paragraph 812, Rz 1). Das abgesondert verwaltete Vermögen soll ausschließlich der Befriedigung der Absonderungsgläubiger dienen vergleiche RIS-Justiz RS0013063; ähnlich RIS-Justiz RS0013061 = SZ 56/28, JBl 1989, 173). Dabei erfolgt die Nachlassabsonderung im Sinne des Paragraph 812, ABGB jeweils nur für den Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag sie bewilligt wurde vergleiche Welser aaO Rz 23, Kralik aaO, 361; Weiß in Klang aaO, 1022). Mit dem Erlöschen der Voraussetzungen für die Absonderung, insbesondere der Befriedigung dieser Absonderungsgläubiger ist die Nachlassabsonderung wieder aufzuheben vergleiche Welser aaO, Rz 27; Kralik aaO, 363; Weiß aaO, 1025 ua).
Hier bestanden nun die Forderungen der Sublegatarinnen in der Einräumung eines Unterbeteiligungsverhältnisses an dem Gesellschaftsanteil. Diese Forderung wurde aber durch den mit der Rechtskraft des Urteiles wirksamen (vgl RIS-Justiz RS0004455, insb JBl 1983, 166) Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages befriedigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Nachlassseparation im Sinne des § 812 ABGB erloschen. Das Amt des Separationskurators endet aber erst mit der Rechtskraft des Beschlusses über seine Enthebung (vgl Knell, Kuratoren, 106; 7 Ob 382/97w).Hier bestanden nun die Forderungen der Sublegatarinnen in der Einräumung eines Unterbeteiligungsverhältnisses an dem Gesellschaftsanteil. Diese Forderung wurde aber durch den mit der Rechtskraft des Urteiles wirksamen vergleiche RIS-Justiz RS0004455, insb JBl 1983, 166) Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages befriedigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Nachlassseparation im Sinne des Paragraph 812, ABGB erloschen. Das Amt des Separationskurators endet aber erst mit der Rechtskraft des Beschlusses über seine Enthebung vergleiche Knell, Kuratoren, 106; 7 Ob 382/97w).
Zur Rechtsstellung des Separationskurators ist festzuhalten, dass ihm einerseits die Verwaltung des Nachlasses obliegt und insoweit die Verwaltungsbefugnis des Erben verdrängt wird (vgl RIS-Justiz RS0008227 = 7 Ob 655/78, 1 Ob 692/85, 8 Ob 114/97s; Welser aaO § 812 Rz 21; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 112). Andererseits ist die Vertretungsbefugnis für den Nachlass mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. So ist er auch etwa nicht befugt, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche - hier etwa jene auf Ausschüttung aus dem Unterbeteiligungsverhältnis -, die nur geeignet sind eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens zu bewirken und bei denen die Gefahr der Vermengung des Vermögens mit dem Erben nicht besteht, zu vertreten (vgl RIS-Justiz RS0012295 mwN insb EvBl 1961/356, 463, SZ 48/19 = EvBl 1975/247, 551 = JBl 1976, 157, RS0008164 = insb SZ 71/73 ua; OGH NZ 1995, 68; ähnlich Welser aaO Rz 21; Kralik aaO, 362; Knell aaO, 112 f).Zur Rechtsstellung des Separationskurators ist festzuhalten, dass ihm einerseits die Verwaltung des Nachlasses obliegt und insoweit die Verwaltungsbefugnis des Erben verdrängt wird vergleiche RIS-Justiz RS0008227 = 7 Ob 655/78, 1 Ob 692/85, 8 Ob 114/97s; Welser aaO Paragraph 812, Rz 21; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 112). Andererseits ist die Vertretungsbefugnis für den Nachlass mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. So ist er auch etwa nicht befugt, die Verlassenschaft in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche - hier etwa jene auf Ausschüttung aus dem Unterbeteiligungsverhältnis -, die nur geeignet sind eine Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens zu bewirken und bei denen die Gefahr der Vermengung des Vermögens mit dem Erben nicht besteht, zu vertreten vergleiche RIS-Justiz RS0012295 mwN insb EvBl 1961/356, 463, SZ 48/19 = EvBl 1975/247, 551 = JBl 1976, 157, RS0008164 = insb SZ 71/73 ua; OGH NZ 1995, 68; ähnlich Welser aaO Rz 21; Kralik aaO, 362; Knell aaO, 112 f).
Was nun die Frage der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten anlangt, so richtet sich die Befugnis des Separationskurators innerhalb seines Bereiches Forderungen von Gläubigern "des Erblassers" zu befriedigen, grundsätzlich nach § 129 AußStrG. Danach sind "sobald dies mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen". Insoweit bedarf es auch keiner Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes, außer die damit verbundenen, vom Separationskurator vorzunehmenden Rechtshandlungen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes nach § 145 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0008093 = JBl 1984, 553; 7 Ob 382/97w, Welser aaO § 811 Rz 1). Gemäß § 145 Abs 1 AußStrG ist der Verlassenschaftskurator im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mit Genehmigung des Gerichtes zur Veräußerung und Verpfändung von Gütern und Fahrnissen, zur Abtretung von Forderungen und zur Empfangnahme von Geldern berechtigt, wenn diese Vorkehrungen im letzten Willen angeordnet und zur Bestreitung bestimmter Kosten und anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbarer Nachteile notwendig sind, dies insbesondere, wenn Fahrnisse zur Vermeidung ihrer Entwertung raschest veräußert werden müssen.Was nun die Frage der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten anlangt, so richtet sich die Befugnis des Separationskurators innerhalb seines Bereiches Forderungen von Gläubigern "des Erblassers" zu befriedigen, grundsätzlich nach Paragraph 129, AußStrG. Danach sind "sobald dies mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen". Insoweit bedarf es auch keiner Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes, außer die damit verbundenen, vom Separationskurator vorzunehmenden Rechtshandlungen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes nach Paragraph 145, AußStrG vergleiche RIS-Justiz RS0008093 = JBl 1984, 553; 7 Ob 382/97w, Welser aaO Paragraph 811, Rz 1). Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG ist der Verlassenschaftskurator im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mit Genehmigung des Gerichtes zur Veräußerung und Verpfändung von Gütern und Fahrnissen, zur Abtretung von Forderungen und zur Empfangnahme von Geldern berechtigt, wenn diese Vorkehrungen im letzten Willen angeordnet und zur Bestreitung bestimmter Kosten und anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbarer Nachteile notwendig sind, dies insbesondere, wenn Fahrnisse zur Vermeidung ihrer Entwertung raschest veräußert werden müssen.
Hier hat nun aber der Separationskurator konkret einerseits die Genehmigung beantragt, im Rahmen des als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden Unterbeteiligungsverhältnisses (vgl schon 6 Ob 189/98a) aus einer Ausschüttung des dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnenden Geschäftsanteiles an das Nachlassvermögen eine zwischen den Erben und Sublegatarinnen strittige Ausschüttung an die Sublegatarinnen zu genehmigen. Dies ist aber keine Veräußerung im Sinne des § 145 AußstrG, sondern eine Frage der Befriedigung einer Forderung iSd § 129 AußstrG. Insoweit ist also im Sinne der obigen Ausführungen eine Kompetenz des Außerstreitgerichtes nicht gegeben. Eine Entscheidung des Separationskurators über Streitigkeiten zwischen den Erben und den Separationsgläubigern - Dritten - über die Begleichung von strittigen Schulden aus einer Unterbeteiligung kommt nicht in Betracht (vgl dazu auch Kralik aaO, 362). Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben (Knell aaO, 114). Auch wenn § 812 ABGB noch als verbliebener Rest der amtswegigen Fürsorge für die Nachlassgläubiger verstanden wird (vgl Ris Justiz RS0013090= insbes JBl 1994, 553) soll mit der Nachlassseparation doch nur der Haftungsfonds für ihre Forderungen gesichert, nicht aber über deren Berechtigung entschieden werden.Hier hat nun aber der Separationskurator konkret einerseits die Genehmigung beantragt, im Rahmen des als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden Unterbeteiligungsverhältnisses vergleiche schon 6 Ob 189/98a) aus einer Ausschüttung des dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnenden Geschäftsanteiles an das Nachlassvermögen eine zwischen den Erben und Sublegatarinnen strittige Ausschüttung an die Sublegatarinnen zu genehmigen. Dies ist aber keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 145, AußstrG, sondern eine Frage der Befriedigung einer Forderung iSd Paragraph 129, AußstrG. Insoweit ist also im Sinne der obigen Ausführungen eine Kompetenz des Außerstreitgerichtes nicht gegeben. Eine Entscheidung des Separationskurators über Streitigkeiten zwischen den Erben und den Separationsgläubigern - Dritten - über die Begleichung von strittigen Schulden aus einer Unterbeteiligung kommt nicht in Betracht vergleiche dazu auch Kralik aaO, 362). Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben (Knell aaO, 114). Auch wenn Paragraph 812, ABGB noch als verbliebener Rest der amtswegigen Fürsorge für die Nachlassgläubiger verstanden wird vergleiche Ris Justiz RS0013090= insbes JBl 1994, 553) soll mit der Nachlassseparation doch nur der Haftungsfonds für ihre Forderungen gesichert, nicht aber über deren Berechtigung entschieden werden.
Die vom Rekursgericht vorgenommene Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 2 Z 7 AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist also die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage (vgl dazu etwa Ris Justiz RS0006477 zu den Ansprüchen der Legatare; zur Frage der Unterhaltsbestimmung Ris Justiz RS0013490; zu den Aufgaben des Außerstreitverfahren bei Hinterlegungen nach § 1425 ABGB Ris Justiz RS0006638). Da der Streit über den Umfang der Ansprüche der Sublegatarinnen aber nicht vom Separationskurator mit Genehmigung im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, war keine Verweisung ins streitige Verfahren vorzunehmen. Vielmehr waren die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben. Eine Feststellung gemäß § 40a JN kommt schon mangels eines geeigneten Rechtsschutzantrags nicht in Betracht (vgl Ballon in Fasching2 JN § 40a JN Rz 2). Der Antrag des Separationskurators, der seinen Aufgabenbereich überschritten hat, war zurückzuweisen.Die vom Rekursgericht vorgenommene Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach Paragraph 2, Ziffer 7, AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist also die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage vergleiche dazu etwa Ris Justiz RS0006477 zu den Ansprüchen der Legatare; zur Frage der Unterhaltsbestimmung Ris Justiz RS0013490; zu den Aufgaben des Außerstreitverfahren bei Hinterlegungen nach Paragraph 1425, ABGB Ris Justiz RS0006638). Da der Streit über den Umfang der Ansprüche der Sublegatarinnen aber nicht vom Separationskurator mit Genehmigung im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, war keine Verweisung ins streitige Verfahren vorzunehmen. Vielmehr waren die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben. Eine Feststellung gemäß Paragraph 40 a, JN kommt schon mangels eines geeigneten Rechtsschutzantrags nicht in Betracht vergleiche Ballon in Fasching2 JN Paragraph 40 a, JN Rz 2). Der Antrag des Separationskurators, der seinen Aufgabenbereich überschritten hat, war zurückzuweisen.
Aus den gleichen Gründen haben die Vorinstanzen im Ergebnis berechtigt den Antrag des Separationskurators auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer Aufstellung über die Entwicklung der Gesellschafter-Privatkonten der Erben und der Sublegatarinnen ab 30. 6. 1991 einschließlich der vorgenommenen Berichtigung wegen Privatentnahmen und Kapitalertragssteuer zurückgewiesen. Zwar gelten im allgemeinen wohl für den Separationskurator die für den Vormund maßgeblichen Bestimmungen über die Rechnungslegung (vgl zum Verlassenschaftskurator zur Schlussrechnung Ris Justiz RS0007745 = EvBl 1989/81, 304 = SZ 61/239 = RZ 1990/15, 44; 8 Ob 2272/96t) . Hier soll im Ergebnis jedoch durch die Abrechnung der verschiedenen Kapitalkonten der Erben und Sublegatare auch eine zwischen diesen strittige Verrechnung vorgenommen werden. Die Aufgabe der Rechnungslegung eines Separationskurators kann sich jedoch nur auf die ihm im Rahmen der Separation zur Verwaltung überlassene Verlassenschaft beziehen, aber nicht auf eine vorzunehmende Verteilung zwischen den Erben und den Separationsgläubigern.Aus den gleichen Gründen haben die Vorinstanzen im Ergebnis berechtigt den Antrag des Separationskurators auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer Aufstellung über die Entwicklung der Gesellschafter-Privatkonten der Erben und der Sublegatarinnen ab 30. 6. 1991 einschließlich der vorgenommenen Berichtigung wegen Privatentnahmen und Kapitalertragssteuer zurückgewiesen. Zwar gelten im allgemeinen wohl für den Separationskurator die für den Vormund maßgeblichen Bestimmungen über die Rechnungslegung vergleiche zum Verlassenschaftskurator zur Schlussrechnung Ris Justiz RS0007745 = EvBl 1989/81, 304 = SZ 61/239 = RZ 1990/15, 44; 8 Ob 2272/96t) . Hier soll im Ergebnis jedoch durch die Abrechnung der verschiedenen Kapitalkonten der Erben und Sublegatare auch eine zwischen diesen strittige Verrechnung vorgenommen werden. Die Aufgabe der Rechnungslegung eines Separationskurators kann sich jedoch nur auf die ihm im Rahmen der Separation zur Verwaltung überlassene Verlassenschaft beziehen, aber nicht auf eine vorzunehmende Verteilung zwischen den Erben und den Separationsgläubigern.
Insgesamt war daher in diesem Punkt dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.