Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß § 562 ABGB dem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Fall ein Zuwachsrecht einräume. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte der durch die Erbsentschlagungen freigewordene Teil des Nachlasses nicht zu gleichen Teilen auf die Streitteile aufgeteilt werden. Der Pflichtteil der drei Schwestern betrage 20 % des Nachlasses; zu gleichen Teilen aufzuteilen seien daher nur 10 %. Die 20 % des Nachlasses hätten hingegen den Streitteilen entsprechend ihrer Pflichtteilsbelastung zuzukommen.Der Kläger ist der Auffassung, daß Paragraph 562, ABGB dem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Fall ein Zuwachsrecht einräume. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte der durch die Erbsentschlagungen freigewordene Teil des Nachlasses nicht zu gleichen Teilen auf die Streitteile aufgeteilt werden. Der Pflichtteil der drei Schwestern betrage 20 % des Nachlasses; zu gleichen Teilen aufzuteilen seien daher nur 10 %. Die 20 % des Nachlasses hätten hingegen den Streitteilen entsprechend ihrer Pflichtteilsbelastung zuzukommen.
Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und gelangen einzelne von ihnen nicht zur Erbschaft, so entscheidet der Wille des Erblassers, wer ihren Teil erhält. Hat er nichts anderes verfügt, so kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwachsung (Koziol/Welser10 II 357ff).Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und gelangen einzelne von ihnen nicht zur Erbschaft, so entscheidet der Wille des Erblassers, wer ihren Teil erhält. Hat er nichts anderes verfügt, so kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwachsung (Koziol/Welser10 römisch zwei 357ff).
Die Anwachsung ist in den §§ 560ff ABGB geregelt. Sie beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3, 176ff; Weiß in Klang**2 III 248; JBl 1992, 385 = NZ 1992, 251 mwN).Die Anwachsung ist in den Paragraphen 560 f, f, ABGB geregelt. Sie beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3, 176ff; Weiß in Klang**2 römisch drei 248; JBl 1992, 385 = NZ 1992, 251 mwN).
Nach § 562 ABGB gebührt einem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Fall das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu (§ 562 Satz 2 ABGB). Diese Auslegungsregel beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht**2 II/2, 421; Welser in Rummel, ABGB**2 §§ 560 - 563 Rz 4). Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. Sind alle Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt, so fällt ein frei werdender Teil an die gesetzlichen Erben (Koziol/Welser aaO 358).Nach Paragraph 562, ABGB gebührt einem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Fall das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu (Paragraph 562, Satz 2 ABGB). Diese Auslegungsregel beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht**2 II/2, 421; Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraphen 560, - 563 Rz 4). Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. Sind alle Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt, so fällt ein frei werdender Teil an die gesetzlichen Erben (Koziol/Welser aaO 358).
Der Kläger und seine Schwestern wurden zu bestimmten Teilen eingesetzt: der Kläger zu 60 %, jede seiner Schwestern zu 10 %. Damit ist ein Anwachsen der durch die Erbsentschlagung der drei Schwestern frei gewordenen 30 % im Zweifel ausgeschlossen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen gegenteiligen Willen des Erblassers zu beweisen. Das Erstgericht hat festgehalten, nicht feststellen zu können, was dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn bedacht worden wäre, daß sich eines der Kinder des Erbrechtes entschlagen würde.
Die frei gewordenen 30 % haben daher den gesetzlichen Erben zuzufallen. Gesetzliche Erben sind die Witwe und die Kinder. Während die Witwe im Testament nicht bedacht wurde, sind die in Frage kommenden Kinder - der Kläger und die Beklagte - auch Testamentserben.
Wird ein Teil des Nachlasses durch (zB) Erbsentschlagung frei, so erhält der gesetzliche Erbe auch dann seine Quote, wenn er im Testament auf einen bestimmten Teil eingesetzt ist (Welser aaO §§ 560 - 563 Rz 7 mwN). Für diese Auffassung spricht, daß § 562 ABGB nur festhält, wie das Testament auszulegen ist, wenn der Erblasser seinen Erben auf einen bestimmten Erbteil eingesetzt hat. § 562 ABGB betrifft daher die Erbfolge aufgrund des Testamentes. Die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, ob der Erblasser seinem bestimmt eingesetzten Testamentserben auch dann nicht mehr als den von ihm bestimmten Erbteil hinterlassen wollte, wenn dieser auch aufgrund des Gesetzes erbt (s Ehrenzweig/Kralik aaO 178).Wird ein Teil des Nachlasses durch (zB) Erbsentschlagung frei, so erhält der gesetzliche Erbe auch dann seine Quote, wenn er im Testament auf einen bestimmten Teil eingesetzt ist (Welser aaO Paragraphen 560, - 563 Rz 7 mwN). Für diese Auffassung spricht, daß Paragraph 562, ABGB nur festhält, wie das Testament auszulegen ist, wenn der Erblasser seinen Erben auf einen bestimmten Erbteil eingesetzt hat. Paragraph 562, ABGB betrifft daher die Erbfolge aufgrund des Testamentes. Die Bestimmung sagt aber nichts darüber aus, ob der Erblasser seinem bestimmt eingesetzten Testamentserben auch dann nicht mehr als den von ihm bestimmten Erbteil hinterlassen wollte, wenn dieser auch aufgrund des Gesetzes erbt (s Ehrenzweig/Kralik aaO 178).
Das Gesetz schließt es demnach nicht aus, daß ein durch Erbsentschlagung frei gewordener Teil den bestimmt eingesetzten Testamentserben, die zugleich gesetzliche Erben sind, zufällt. Daß der Erblasser dies nicht gewollt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Verfahren hat aber ergeben, daß der Erblasser seiner Ehegattin nichts vererben wollte, weil er sie bereits zu seinen Lebzeiten beschenkt hatte. Der Erblasser hat seine Ehegattin im Testament nicht nur übergangen, sondern er hat ausdrücklich festgehalten, warum er sie nicht bedacht hat. Wenn dieser Satz in der im Verlassenschaftsverfahren vorgelegten Ausfertigung des Testaments auch gestrichen ist, so bleibt die darin ausgedrückte und vom Erstgericht auch festgestellte Absicht des Erblassers davon doch unberührt. Hat der Erblasser selbst den Satz gestrichen (was gar nicht feststeht), so ist sein Wille, seiner Ehegattin nichts zu vererben, offenbar dennoch gleich geblieben, hat er doch seine sonstigen letztwilligen Verfügungen unverändert gelassen, in denen er seine Ehegattin nicht bedacht hat.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wollte der Erblasser demnach sein Vermögen seinen Kindern zukommen lassen. Es steht aber nicht fest, welche Verfügungen der Erblasser getroffen hätte, hätte er gewußt, daß sich drei seiner Töchter ihres Erbteiles entschlagen würden. Die vom Kläger für diesen Fall angestellten Vermutungen können daher nicht berücksichtigt werden.
Das gilt auch für die Überlegungen und Berechnungen, die der Kläger anstellt, um zu erreichen, daß die allfälligen Pflichtteilsansprüche seiner drei Schwestern aus dem ihnen zugedachten Erbteil gedeckt werden. Nach dem Gesetz erben der Kläger und die Beklagte als Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Die durch die Erbsentschlagung freigewordenen Anteile könnten ihnen nur dann in einem anderen als dem vom Gesetz vorgesehenen Verhältnis zugewiesen werden, wenn das Testament Anhaltspunkte dafür böte, daß der Erblasser eine solche andere Verteilung gewollt hat. Daß der Erblasser seinen vier Töchtern jeweils 10 % seines Vermögens in Form einer Unterbeteiligung an der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers hinterlassen hat, um "allfällige Probleme eines Pflichtteilsanspruches auszuschalten", reicht dafür nicht aus. Diese Bestimmung ist offenkundig darauf ausgerichtet, von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen abzuhalten, wird den Töchtern damit doch selbst ohne Anrechnung etwaiger Vorempfänge mehr hinterlassen, als ihnen aufgrund ihres Pflichtteilsanspruches aus dem Nachlaß (dh ohne Berücksichtigung eines allfälligen Schenkungspflichtteils) zustünde.
Dem Kläger ist es demnach nicht gelungen zu beweisen, daß und welche andere Verteilung der Erblasser verfügt hätte, hätte er die künftigen Entwicklungen vorausgesehen. Das Erstgericht hat vielmehr, wie bereits erwähnt, festgehalten, nicht feststellen zu können, was dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, wenn bedacht worden wäre, daß sich eines (oder mehrere) der Kinder des Erbrechts entschlagen würde(n).
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zum Schluß gekommen, daß die durch die Erbsentschlagung frei gewordenen Erbteile der drei Schwestern den Streitteilen aufgrund des Gesetzes zu gleichen Teilen zufallen.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.