Rechtssatz RS0107602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107602
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und gelangen einzelne von ihnen nicht zur Erbschaft, so entscheidet der Wille des Erblassers, wer ihren Teil erhält. Hat er nichts anderes verfügt, so kommt es (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Anwachsung. Die Anwachsung beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/97p
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 88/97p
Veröff: SZ 70/70
- 1 Ob 208/98i
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 208/98i
nur: Die Anwachsung beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107602
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_001