Rechtssatz RS0107603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107603
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Die Auslegungsregel des § 562 ABGB beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht. Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. Sind alle Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt, so fällt ein frei werdender Teil an die gesetzlichen Erben.Die Auslegungsregel des Paragraph 562, ABGB beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht. Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. Sind alle Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt, so fällt ein frei werdender Teil an die gesetzlichen Erben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/97p
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 88/97p
Veröff: SZ 70/70
- 1 Ob 208/98i
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 208/98i
nur: Die Auslegungsregel des § 562 ABGB beruht auf der Annahme, daß der Erblasser einen bestimmt zugewendeten Teil als Höchstanteil versteht. Deshalb sollen im Zweifel nur solche Erben anwachsungsberechtigt sein, die ohne Bestimmung von Teilen eingesetzt wurden, während die auf bestimmte Teile eingesetzten Erben nichts dazuerhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107603
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_002