Rechtssatz RS0115389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115389
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Rechtssatz
Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage.Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115389
Dokumentnummer
JJR_20010412_OGH0002_0080OB00027_01F0000_002