Rechtssatz RS0013061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013061
Entscheidungsdatum
16.11.2012
Rechtssatz
Die Zulassung einer Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben beruht auf dem Gedanken, dass der Nachlass in erster Linie den Nachlassgläubigern haftet und dass sie sich gegen die Verschlechterung der ihnen in Aussicht stehenden Befriedigungsmöglichkeiten durch den Erbfall schützen müssen. Die Absonderungsgläubiger werden dadurch von der mit der Einantwortung und der damit eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verbundenen Gefahr befreit, den Nachlass als ihren Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen zu müssen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 510/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483
- 8 Ob 547/88
Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 547/88
Veröff: JBl 1989,173
- 8 Ob 27/01f
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 27/01f
Auch; Beisatz: Mit dem Erlöschen der Voraussetzungen für die Absonderung, insbesondere der Befriedigung dieser Absonderungsgläubiger ist die Nachlassabsonderung wieder aufzuheben. (T1)
- 8 Ob 3/02b
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
Auch; Beisatz: Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen. (T2); Beis wie T1
- 8 Ob 244/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 49/04p
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
Auch
- 9 Ob 138/04s
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 138/04s
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 43/09v
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
Auch; Beisatz: Durch die Nachlassseparation: sollen sämtliche Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben, insbesondere die Vermengung der Nachlassaktiva mit dem Vermögen des Erben, verhindert werden. (T3)
- 6 Ob 197/12g
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 197/12g
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013061
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_004