Der Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Gemäß § 812 ABGB kann ein Erbschaftsgläubiger, der besorgt, daß durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr besteht, vor der Einantwortung die Absonderung der Erbschaft vom Vermögen des Erben verlangen. Diese Bestimmung soll verhindern, daß die Gläubiger des Erblassers, welchen bisher dessen Vermögen zur Deckung ihrer Forderungen zur Verfügung stand, durch eine Vermengung dieses Vermögens mit jenem eines überschuldeten Erben dadurch benachteiligt werden, daß auf dieses nunmehr auch die Gläubiger der Erben greifen (Weiß in Klang2 III 1018; SZ 56/28 ua). Darüberhinaus bezweckt dieses Recht auf Absonderung des Nachlasses überhaupt, das Verlassenschaftsvermögen gegen alle konkreten Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (EvBl 1976/137; SZ 56/28; NZ 1986, 263).Gemäß Paragraph 812, ABGB kann ein Erbschaftsgläubiger, der besorgt, daß durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr besteht, vor der Einantwortung die Absonderung der Erbschaft vom Vermögen des Erben verlangen. Diese Bestimmung soll verhindern, daß die Gläubiger des Erblassers, welchen bisher dessen Vermögen zur Deckung ihrer Forderungen zur Verfügung stand, durch eine Vermengung dieses Vermögens mit jenem eines überschuldeten Erben dadurch benachteiligt werden, daß auf dieses nunmehr auch die Gläubiger der Erben greifen (Weiß in Klang2 römisch drei 1018; SZ 56/28 ua). Darüberhinaus bezweckt dieses Recht auf Absonderung des Nachlasses überhaupt, das Verlassenschaftsvermögen gegen alle konkreten Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (EvBl 1976/137; SZ 56/28; NZ 1986, 263).
Nach Lehre und Rechtsprechung (Weiß a.a.O. 1022; Welser in Rummel ABGB Rz 3 zu § 812; SZ 51/138; JBl 1957, 644, 1 Ob 684/78, 6 Ob 627/79, 7 Ob 675/86 ua) darf die "Absonderung der Erbschaft" im Sinne dieser Gesetzesworte des § 812 ABGB immer nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses bewilligt werden. Demgemäß kann sich diese Absonderung aber bei einer Erbenmehrheit grundsätzlich auch nicht etwa bloß auf den Nachlaßteil beschränken, welcher der Erbquote jenes Miterben entspricht, hinsichtlich dessen der Erbschaftsgläubiger Gefahr für seine Erbschaftsforderung besorgt. Jedenfalls dann, wenn zum Nachlaß nicht nur Liegenschaften sondern auch Fahrnisse gehören, wäre, worauf der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 627/79 hingewiesen hat, eine Absonderung des Nachlasses oder eines erbquotenmäßigen Nachlaßteiles bloß vom Vermögen des "gefährdenden" Miterben auch faktisch gar nicht möglich. Bei einer Erbenmehrheit richtet sich daher die Nachlaßabsonderung grundsätzlich gegen alle Miterben. Wie in der Entscheidung 7 Ob 675/86 ausgesprochen wurde, unterliegt in ähnlicher Weise selbst ein einem Legatar vermachter Liegenschaftsanteil so wie die übrigen Nachlaßteile grundsätzlich der Absonderung. Wohl kann die Nachlaßabsonderung vom Erben durch Sicherungsmittel abgewendet werden (Weiß a.a.O. 1024; Welser a.a.O. Rz 18; EvBl 1958/380 ua), was auch für Miterben gilt. Bezieht sich die Nachlaßseparation somit grundsätzlich stets auf den ganzen Nachlaß und auf sämtliche Miterben, dann ist der vorliegende rekursgerichtliche Ausspruch, der Antrag auf Bewilligung der Absonderung des Nachlasses - zu welchem hier auch bewegliche Sachen gehören - vom Vermögen der erbl. Witwe werde abgewiesen, verfehlt. Schon aus diesem Grunde war ohne weiteres Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Rekursgründe dem Rekurs daher stattzugeben.Nach Lehre und Rechtsprechung (Weiß a.a.O. 1022; Welser in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 812,; SZ 51/138; JBl 1957, 644, 1 Ob 684/78, 6 Ob 627/79, 7 Ob 675/86 ua) darf die "Absonderung der Erbschaft" im Sinne dieser Gesetzesworte des Paragraph 812, ABGB immer nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses bewilligt werden. Demgemäß kann sich diese Absonderung aber bei einer Erbenmehrheit grundsätzlich auch nicht etwa bloß auf den Nachlaßteil beschränken, welcher der Erbquote jenes Miterben entspricht, hinsichtlich dessen der Erbschaftsgläubiger Gefahr für seine Erbschaftsforderung besorgt. Jedenfalls dann, wenn zum Nachlaß nicht nur Liegenschaften sondern auch Fahrnisse gehören, wäre, worauf der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 627/79 hingewiesen hat, eine Absonderung des Nachlasses oder eines erbquotenmäßigen Nachlaßteiles bloß vom Vermögen des "gefährdenden" Miterben auch faktisch gar nicht möglich. Bei einer Erbenmehrheit richtet sich daher die Nachlaßabsonderung grundsätzlich gegen alle Miterben. Wie in der Entscheidung 7 Ob 675/86 ausgesprochen wurde, unterliegt in ähnlicher Weise selbst ein einem Legatar vermachter Liegenschaftsanteil so wie die übrigen Nachlaßteile grundsätzlich der Absonderung. Wohl kann die Nachlaßabsonderung vom Erben durch Sicherungsmittel abgewendet werden (Weiß a.a.O. 1024; Welser a.a.O. Rz 18; EvBl 1958/380 ua), was auch für Miterben gilt. Bezieht sich die Nachlaßseparation somit grundsätzlich stets auf den ganzen Nachlaß und auf sämtliche Miterben, dann ist der vorliegende rekursgerichtliche Ausspruch, der Antrag auf Bewilligung der Absonderung des Nachlasses - zu welchem hier auch bewegliche Sachen gehören - vom Vermögen der erbl. Witwe werde abgewiesen, verfehlt. Schon aus diesem Grunde war ohne weiteres Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Rekursgründe dem Rekurs daher stattzugeben.