Die gegen die Stattgebung des Eventualbegehrens gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
2. Auf das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach § 205 AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG 1854 über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.2. Auf das vor dem 1. 1. 2005 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach Paragraph 205, AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG 1854 über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden.
3. Zwischen der Beklagten als Verwahrerin und ihrer Mutter als Hinterlegerin wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen, der nach dem Tod der Hinterlegerin zu Gunsten der Verlassenschaft aufrecht blieb. Die erbserklärte Testamentserbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 145 AußStrG 1854, § 810 ABGB aF überlassen wurde, war berechtigt, schon während des Verlassenschaftsverfahrens ohne Befassung des Verlassenschaftsgerichts alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung vorzunehmen und den Nachlass bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zu vertreten (5 Ob 108/08f mwN; Welser in Rummel³ § 810 ABGB Rz 13). Sie war daher dazu befugt, im Namen der Verlassenschaft von der Beklagten unabhängig von einer allenfalls vereinbarten (hier nicht festgestellten) Verwahrungszeit jederzeit (Schubert in Rummel³ § 962 ABGB Rz 1; Griss in KBB² §§ 962 - 963 ABGB Rz 1) die Herausgabe des verwahrten Gegenstands (bzw dessen Surrogats in Form des Sparbuchs) zu verlangen (RIS-Justiz RS0008178). Die Herausgabeklage scheiterte daran, dass die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Klagszustellung das Sparbuch weitergegeben hatte (RIS-Justiz RS0004645; Eccher in KBB² § 369 ABGB Rz 2). Zu prüfen bleibt die Berechtigung des Evenutalbegehrens.3. Zwischen der Beklagten als Verwahrerin und ihrer Mutter als Hinterlegerin wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen, der nach dem Tod der Hinterlegerin zu Gunsten der Verlassenschaft aufrecht blieb. Die erbserklärte Testamentserbin, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Paragraph 145, AußStrG 1854, Paragraph 810, ABGB aF überlassen wurde, war berechtigt, schon während des Verlassenschaftsverfahrens ohne Befassung des Verlassenschaftsgerichts alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung vorzunehmen und den Nachlass bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zu vertreten (5 Ob 108/08f mwN; Welser in Rummel³ Paragraph 810, ABGB Rz 13). Sie war daher dazu befugt, im Namen der Verlassenschaft von der Beklagten unabhängig von einer allenfalls vereinbarten (hier nicht festgestellten) Verwahrungszeit jederzeit (Schubert in Rummel³ Paragraph 962, ABGB Rz 1; Griss in KBB² Paragraphen 962, - 963 ABGB Rz 1) die Herausgabe des verwahrten Gegenstands (bzw dessen Surrogats in Form des Sparbuchs) zu verlangen (RIS-Justiz RS0008178). Die Herausgabeklage scheiterte daran, dass die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Klagszustellung das Sparbuch weitergegeben hatte (RIS-Justiz RS0004645; Eccher in KBB² Paragraph 369, ABGB Rz 2). Zu prüfen bleibt die Berechtigung des Evenutalbegehrens.
4. § 368 EO begründet keinen eigenen materiellrechtlichen Anspruch, sondern setzt das Bestehen eines Anspruchs voraus (RIS-Justiz RS0004748; RS0004674). Grundlage ist hier der Anspruch des Eigentümers und Hinterlegers auf Herausgabe des verwahrten Guts (vgl 6 Ob 139/00k). Die Beklagte war nicht berechtigt, das verwahrte Gut unter Hinweis auf Pflichtteilsansprüche zurückzubehalten (§ 1440 Satz 2 ABGB). Mit der im Juni 2005 (vor Klagseinbringung) ausgesprochenen Weigerung der Beklagten, der Forderung der Testamentserbin nachzukommen, hat sie ihre Pflicht zur Herausgabe des verwahrten Guts (bzw dessen Surrogats) schuldhaft verletzt. Ab diesem Zeitpunkt war die Verlassenschaft berechtigt, das Wahlrecht des Gläubigers auszuüben und anstelle des Anspruchs auf Erfüllung (Herausgabe) das Interesse zu fordern (6 Ob 139/00k; 2 Ob 274/01k; 7 Ob 50/06p mwN). Im konkreten Fall hat sie dieses Interesse als Eventualbegehren zu dem Hauptbegehren auf Herausgabe geltend gemacht, was zulässig war (vgl 1 Ob 891/51 = SZ 24/344). Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Hauptbegehrens steht fest, dass der Erfüllungsanspruch mangels Innehabung schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage nicht berechtigt war. Das Recht der Klägerin, anstelle der Erfüllung den Ersatz des Interesses zu fordern, hätte zu diesem Zeitpunkt nur dann nicht aufrecht bestanden, wenn der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung erloschen gewesen wäre. Damit ist nur relevant, ob die Übergabe des Sparbuchs am 31. 1. 2007 den Herausgabeanspruch erfüllt hat, nicht aber eine während des erstinstanzlichen Verfahrens (laut Revision am 7. 5. 2008) erfolgte Weiterleitung an den Gerichtskommissär.4. Paragraph 368, EO begründet keinen eigenen materiellrechtlichen Anspruch, sondern setzt das Bestehen eines Anspruchs voraus (RIS-Justiz RS0004748; RS0004674). Grundlage ist hier der Anspruch des Eigentümers und Hinterlegers auf Herausgabe des verwahrten Guts vergleiche 6, Ob 139/00k). Die Beklagte war nicht berechtigt, das verwahrte Gut unter Hinweis auf Pflichtteilsansprüche zurückzubehalten (Paragraph 1440, Satz 2 ABGB). Mit der im Juni 2005 (vor Klagseinbringung) ausgesprochenen Weigerung der Beklagten, der Forderung der Testamentserbin nachzukommen, hat sie ihre Pflicht zur Herausgabe des verwahrten Guts (bzw dessen Surrogats) schuldhaft verletzt. Ab diesem Zeitpunkt war die Verlassenschaft berechtigt, das Wahlrecht des Gläubigers auszuüben und anstelle des Anspruchs auf Erfüllung (Herausgabe) das Interesse zu fordern (6 Ob 139/00k; 2 Ob 274/01k; 7 Ob 50/06p mwN). Im konkreten Fall hat sie dieses Interesse als Eventualbegehren zu dem Hauptbegehren auf Herausgabe geltend gemacht, was zulässig war vergleiche 1 Ob 891/51 = SZ 24/344). Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Hauptbegehrens steht fest, dass der Erfüllungsanspruch mangels Innehabung schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage nicht berechtigt war. Das Recht der Klägerin, anstelle der Erfüllung den Ersatz des Interesses zu fordern, hätte zu diesem Zeitpunkt nur dann nicht aufrecht bestanden, wenn der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung erloschen gewesen wäre. Damit ist nur relevant, ob die Übergabe des Sparbuchs am 31. 1. 2007 den Herausgabeanspruch erfüllt hat, nicht aber eine während des erstinstanzlichen Verfahrens (laut Revision am 7. 5. 2008) erfolgte Weiterleitung an den Gerichtskommissär.
5. Die am 24. 11. 2006 angeordnete Nachlassseparation (§ 812 ABGB) führte zur Verpflichtung des Gerichts, das Verlassenschaftsvermögen sicherzustellen („Versiegelung" im Sinn der §§ 43, 44 AußStrG 1854). Zu dem zu sichernden Nachlassvermögen gehörte auch das Sparguthaben (1 Ob 2309/96g = SZ 70/46). Im Fall der Versiegelung waren nach § 45 Satz 1 AußStrG 1854 unter anderem Sparbücher (Einlagebücher) mit einem Einlagestand von über 1.000 EUR bei Gericht zu erlegen und nicht mehr im Sinn des § 43 Satz 1 AußStrG 1854 bei den Erben zu belassen. Die Vornahme dieser Sicherungsmaßnahme oblag dem Gerichtskommissär (10 Ob 138/99p = RIS-Justiz RS0059328). Bei Besorgung dieser Sicherungsmaßnahme handelte der Notar als Organ des Gerichts (vgl § 1 Abs 3 GKoärG idF vor dem AußStrG neu).5. Die am 24. 11. 2006 angeordnete Nachlassseparation (Paragraph 812, ABGB) führte zur Verpflichtung des Gerichts, das Verlassenschaftsvermögen sicherzustellen („Versiegelung" im Sinn der Paragraphen 43,, 44 AußStrG 1854). Zu dem zu sichernden Nachlassvermögen gehörte auch das Sparguthaben (1 Ob 2309/96g = SZ 70/46). Im Fall der Versiegelung waren nach Paragraph 45, Satz 1 AußStrG 1854 unter anderem Sparbücher (Einlagebücher) mit einem Einlagestand von über 1.000 EUR bei Gericht zu erlegen und nicht mehr im Sinn des Paragraph 43, Satz 1 AußStrG 1854 bei den Erben zu belassen. Die Vornahme dieser Sicherungsmaßnahme oblag dem Gerichtskommissär (10 Ob 138/99p = RIS-Justiz RS0059328). Bei Besorgung dieser Sicherungsmaßnahme handelte der Notar als Organ des Gerichts vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3, GKoärG in der Fassung vor dem AußStrG neu).
6. Die - hier nicht anzuwendende - Rechtslage nach dem AußStrG neu bietet dem Gerichtskommissär mehr Spielraum bei der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Eine zwingende Verpflichtung zur Hinterlegung von unter anderem Sparbüchern mit einem Einlagestand von mehr als 1.000 EUR ist nicht mehr vorgesehen. § 147 AußStrG neu überlässt dem Gerichtskommissär die Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen. In Betracht kommt nach Abs 2 insbesondere die Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem (dritten) Verwahrer. Im letzteren Fall wird zwischen der Verlassenschaft, vertreten durch den Gerichtskommissär, und dem Verwahrer ein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag geschlossen (ErlRV 224 BlgNR 21. GP 96; Fucik/Kloiber, AußStrG § 147 Rz 2). Diese Möglichkeit bestand nach der alten Rechtslage eben nicht. Die vom Vertreter des Gerichtskommissärs gebilligte Übergabe des Sparbuchs am 31. 1. 2007 begründete daher keinen neuen Verwahrungsvertrag zwischen der Schwester der Beklagten und der Verlassenschaft, weshalb diese Übergabe die Beklagte nicht von ihrer Herausgabepflicht aus dem nach wie vor bestehenden Verwahrungsvertrag befreien konnte.6. Die - hier nicht anzuwendende - Rechtslage nach dem AußStrG neu bietet dem Gerichtskommissär mehr Spielraum bei der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Eine zwingende Verpflichtung zur Hinterlegung von unter anderem Sparbüchern mit einem Einlagestand von mehr als 1.000 EUR ist nicht mehr vorgesehen. Paragraph 147, AußStrG neu überlässt dem Gerichtskommissär die Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen. In Betracht kommt nach Absatz 2, insbesondere die Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem (dritten) Verwahrer. Im letzteren Fall wird zwischen der Verlassenschaft, vertreten durch den Gerichtskommissär, und dem Verwahrer ein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag geschlossen (ErlRV 224 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 96; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 147, Rz 2). Diese Möglichkeit bestand nach der alten Rechtslage eben nicht. Die vom Vertreter des Gerichtskommissärs gebilligte Übergabe des Sparbuchs am 31. 1. 2007 begründete daher keinen neuen Verwahrungsvertrag zwischen der Schwester der Beklagten und der Verlassenschaft, weshalb diese Übergabe die Beklagte nicht von ihrer Herausgabepflicht aus dem nach wie vor bestehenden Verwahrungsvertrag befreien konnte.
7. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Eventualbegehren nicht unschlüssig. Die vermisste Bemessung der Höhe des Schadens ist nicht notwendig, weil der geforderte Betrag der Höhe des übergebenen Betrags bzw der Einlage des Sparbuchs entspricht. Die geforderte Zahlung an den Separationskurator berücksichtigt den Zweck einer bewilligten Nachlassseparation: Sämtliche Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben, insbesondere die Vermengung der Nachlassaktiva mit dem Vermögen des Erben, sollen verhindert werden (Sailer in KBB² § 812 ABGB Rz 2; 8 Ob 27/01f). Die Nachlassseparation beseitigt aber nicht die Legitimation der Testamentserbin, zur Vermehrung des Nachlasses eine Forderung im Namen der Verlassenschaft geltend zu machen (2 Ob 103/98f = SZ 71/73). Diese Legitimation der erbserklärten Erbin bestreitet die Revisionswerberin auch nicht mehr.7. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist das Eventualbegehren nicht unschlüssig. Die vermisste Bemessung der Höhe des Schadens ist nicht notwendig, weil der geforderte Betrag der Höhe des übergebenen Betrags bzw der Einlage des Sparbuchs entspricht. Die geforderte Zahlung an den Separationskurator berücksichtigt den Zweck einer bewilligten Nachlassseparation: Sämtliche Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben, insbesondere die Vermengung der Nachlassaktiva mit dem Vermögen des Erben, sollen verhindert werden (Sailer in KBB² Paragraph 812, ABGB Rz 2; 8 Ob 27/01f). Die Nachlassseparation beseitigt aber nicht die Legitimation der Testamentserbin, zur Vermehrung des Nachlasses eine Forderung im Namen der Verlassenschaft geltend zu machen (2 Ob 103/98f = SZ 71/73). Diese Legitimation der erbserklärten Erbin bestreitet die Revisionswerberin auch nicht mehr.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.