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Rechtssatz RS0008178

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008178

Geschäftszahl

3Ob1030/38; 1Ob43/09v

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. Wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen oder ist er der einzige erbserklärte Erbe, seine Erbserklärung vom Gerichte angenommen und sein Erbrecht für ausgewiesen anerkannt, auch kein Verlassenschaftskurator bestellt, dann ist er auch befugt, die Herausgabe der Gegenstände zu seinen Handen zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1030/38
    Entscheidungstext OGH 15.02.1938 3 Ob 1030/38
    DREvBl 1938/5
  • 1 Ob 43/09v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
    Auch; nur: Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Klage gegen Verwahrer eines zum Nachlass gehörigen Sparbuchs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008178

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009

Dokumentnummer

JJR_19380215_OGH0002_0030OB01030_3800000_001