Rechtssatz RS0008178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008178
Geschäftszahl
3Ob1030/38; 1Ob43/09v
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. Wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen oder ist er der einzige erbserklärte Erbe, seine Erbserklärung vom Gerichte angenommen und sein Erbrecht für ausgewiesen anerkannt, auch kein Verlassenschaftskurator bestellt, dann ist er auch befugt, die Herausgabe der Gegenstände zu seinen Handen zu begehren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1030/38
Entscheidungstext OGH 15.02.1938 3 Ob 1030/38
DREvBl 1938/5
- 1 Ob 43/09v
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
Auch; nur: Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Klage gegen Verwahrer eines zum Nachlass gehörigen Sparbuchs. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008178
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Dokumentnummer
JJR_19380215_OGH0002_0030OB01030_3800000_001