Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch darauf, daß es der als Gerichtskommissär eingeschrittene Notar unterlassen habe, bei drei ihm bekannten Sparbüchern „Barwertanfragen“ an die Bank zu richten, wodurch es geschehen konnte, daß eine aufgrund bankinterner Vorschriften vorgesehene „Todfallssperre“ unterblieb und die Guthaben an einen Überbringer des Sparbuchs ohne Feststellung von dessen Identität ausbezahlt wurden. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, daß der Notar als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär) Organ des Bundes im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, soweit er hiezu nach § 1 Abs 1 GKoärG von einem Gericht in einem außerstreitigen Verfahren bestellt wurde (SZ 57/172; JBl 1989, 42; 1 Ob 29/91). Ebenso ist es herrschende Ansicht, daß rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zu Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 62/73; SZ 63/166; SZ 66/77).Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch darauf, daß es der als Gerichtskommissär eingeschrittene Notar unterlassen habe, bei drei ihm bekannten Sparbüchern „Barwertanfragen“ an die Bank zu richten, wodurch es geschehen konnte, daß eine aufgrund bankinterner Vorschriften vorgesehene „Todfallssperre“ unterblieb und die Guthaben an einen Überbringer des Sparbuchs ohne Feststellung von dessen Identität ausbezahlt wurden. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, daß der Notar als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär) Organ des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, soweit er hiezu nach Paragraph eins, Absatz eins, GKoärG von einem Gericht in einem außerstreitigen Verfahren bestellt wurde (SZ 57/172; JBl 1989, 42; 1 Ob 29/91). Ebenso ist es herrschende Ansicht, daß rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zu Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 62/73; SZ 63/166; SZ 66/77).
Die Klägerin macht mit ihrem Zahlungsbegehren einen bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend, dessen Verursachung nach herrschender Ansicht nur dann ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten läßt (SZ 61/280; SZ 63/166; SZ 66/77). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen, durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (SZ 61/43; SZ 61/189; SZ 62/73; SZ 66/77).Die Klägerin macht mit ihrem Zahlungsbegehren einen bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend, dessen Verursachung nach herrschender Ansicht nur dann ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten läßt (SZ 61/280; SZ 63/166; SZ 66/77). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen, durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, daß die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (SZ 61/43; SZ 61/189; SZ 62/73; SZ 66/77).
Zur Frage der im vorliegenden Fall auf ihren Charakter als Schutzgesetze zu untersuchenden Normen haben bereits die Vorinstanzen auf die Bestimmung des § 98 AußStrG und die sich daraus ergebende Pflicht des Gerichtskommissärs verwiesen, sich über das Nachlaßvermögen umfassenden Überblick zu verschaffen. Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, daß sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, sind jedoch, „wenn die Eigentumsrechte dritter Personen klar scheinen“, gemäß § 104 Abs 1 AußStrG zwar ins Inventar aufzunehmen, jedoch nicht zu bewerten. Sparbücher sind somit dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen (HS 10.722; RZ 1980/27; NZ 1984, 129; ÖBA 1996, 879) und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren. Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen (Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1985, 21 f; 1 Ob 613/94). Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören (ÖBA 1969, 292; HS 10.722; ÖBA 1994, 731).Zur Frage der im vorliegenden Fall auf ihren Charakter als Schutzgesetze zu untersuchenden Normen haben bereits die Vorinstanzen auf die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG und die sich daraus ergebende Pflicht des Gerichtskommissärs verwiesen, sich über das Nachlaßvermögen umfassenden Überblick zu verschaffen. Im Zusammenhalt mit Paragraph 97, AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, daß sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. Angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, sind jedoch, „wenn die Eigentumsrechte dritter Personen klar scheinen“, gemäß Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG zwar ins Inventar aufzunehmen, jedoch nicht zu bewerten. Sparbücher sind somit dann in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen (HS 10.722; RZ 1980/27; NZ 1984, 129; ÖBA 1996, 879) und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren. Ungeachtet des Besitzstands im Todeszeitpunkt fallen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es kommt nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich ist, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist, ist das Sparbuch in die Abhandlung einzubeziehen (Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren, NZ 1985, 21 f; 1 Ob 613/94). Die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören (ÖBA 1969, 292; HS 10.722; ÖBA 1994, 731).
Gemäß § 43 AußStrG ist, wenn die Umstände besondere Vorsicht erfordern, so im Falle, daß Erben unfähig zur Vermögensverwaltung oder abwesend sind, der Nachlaß zu sichern. Eine derartige Sicherung setzt voraus, daß die Vermögensgegenstände zum Nachlaß gehören und sich zumindest am Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben (EFSlg 42.413). Im vorliegenden Fall sind die Aufzeichnungen des Erblassers mit den verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen. Mag auch - wie das Berufungsgericht meint - der Schluß naheliegen, daß mangels Nennung sonstiger Bezeichnungen die den Nummern jeweils zuzuordnenden Sparbücher auf den Überbringer lauteten, kann es nicht Aufgabe des Gerichtskommissärs sein, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen. Insoweit aus § 98 AußStrG unter anderem der Schutz des Erben vor bloß unvollständiger Erfassung des Nachlaßvermögens abzuleiten ist, kann dem Notar ein Verstoß somit nicht angelastet werden, weil er auch bei Nachfrage nach den drei strittigen Sparbüchern ohne weitere Individualisierungsmerkmale von der Bank keine im Verlassenschaftsverfahren verwertbare Auskunft erhalten hätte.Gemäß Paragraph 43, AußStrG ist, wenn die Umstände besondere Vorsicht erfordern, so im Falle, daß Erben unfähig zur Vermögensverwaltung oder abwesend sind, der Nachlaß zu sichern. Eine derartige Sicherung setzt voraus, daß die Vermögensgegenstände zum Nachlaß gehören und sich zumindest am Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben (EFSlg 42.413). Im vorliegenden Fall sind die Aufzeichnungen des Erblassers mit den verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen. Mag auch - wie das Berufungsgericht meint - der Schluß naheliegen, daß mangels Nennung sonstiger Bezeichnungen die den Nummern jeweils zuzuordnenden Sparbücher auf den Überbringer lauteten, kann es nicht Aufgabe des Gerichtskommissärs sein, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen. Insoweit aus Paragraph 98, AußStrG unter anderem der Schutz des Erben vor bloß unvollständiger Erfassung des Nachlaßvermögens abzuleiten ist, kann dem Notar ein Verstoß somit nicht angelastet werden, weil er auch bei Nachfrage nach den drei strittigen Sparbüchern ohne weitere Individualisierungsmerkmale von der Bank keine im Verlassenschaftsverfahren verwertbare Auskunft erhalten hätte.
§ 98 AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit § 43 AußStrG auch dahin zu verstehen, daß der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlaßvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat. Gerade bei Überbringersparbüchern, die in der Verlassenschaft nicht aufgefunden werden konnten, jedoch Teil des Verlassenschaftsvermögens sind, wird eine Sperre der Sparbücher immer zweckmäßig sein (EFSlg 42.413) und ist insoweit gerade der abwesende Erbe vom Schutzzweck der Norm umfaßt. Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 43 AußStrG konnten allerdings vom Notar in der Zeit von Jänner 1991 bis einschließlich Juni 1991 deshalb nicht getroffen werden, weil die Bank Auskünfte über Sparguthaben, von welchen lediglich die Sparbuchnummern angegeben wurden, verweigerte. Daß der Notar nicht verhalten war, weitere erforderliche Individualisierungsmerkmale zu erfinden, wurde bereits dargestellt. Vom Verlassenschaftsgericht kann eine Spareinlage aber erst dann gesperrt werden, wenn feststeht, daß sie in die Abhandlung einzubeziehen ist (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 9/84). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Notar eine von der Bank aus den dargestellten Erwägungen nicht zu beantwortende Anfrage nach dem Guthabensstand der Sparkonten auch bei den strittigen Sparbüchern abzufassen gehabt hätte, weil ihm hätte bekannt sein müssen, daß nach einer derartigen Anfrage von der Bank eine „Todfallssperre“ der betreffenden Konten verfügt wird. Damit ist es erforderlich, die Rechtsnatur dieser internen Vorschrift der kontoführenden Bank zu durchleuchten:Paragraph 98, AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit Paragraph 43, AußStrG auch dahin zu verstehen, daß der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlaßvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat. Gerade bei Überbringersparbüchern, die in der Verlassenschaft nicht aufgefunden werden konnten, jedoch Teil des Verlassenschaftsvermögens sind, wird eine Sperre der Sparbücher immer zweckmäßig sein (EFSlg 42.413) und ist insoweit gerade der abwesende Erbe vom Schutzzweck der Norm umfaßt. Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 43, AußStrG konnten allerdings vom Notar in der Zeit von Jänner 1991 bis einschließlich Juni 1991 deshalb nicht getroffen werden, weil die Bank Auskünfte über Sparguthaben, von welchen lediglich die Sparbuchnummern angegeben wurden, verweigerte. Daß der Notar nicht verhalten war, weitere erforderliche Individualisierungsmerkmale zu erfinden, wurde bereits dargestellt. Vom Verlassenschaftsgericht kann eine Spareinlage aber erst dann gesperrt werden, wenn feststeht, daß sie in die Abhandlung einzubeziehen ist (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 9/84). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Notar eine von der Bank aus den dargestellten Erwägungen nicht zu beantwortende Anfrage nach dem Guthabensstand der Sparkonten auch bei den strittigen Sparbüchern abzufassen gehabt hätte, weil ihm hätte bekannt sein müssen, daß nach einer derartigen Anfrage von der Bank eine „Todfallssperre“ der betreffenden Konten verfügt wird. Damit ist es erforderlich, die Rechtsnatur dieser internen Vorschrift der kontoführenden Bank zu durchleuchten:
Das bis 31.12.1993 anzuwenden gewesene KWG unterschied in seinem § 18 Abs 1 (nunmehr: § 31 Abs 1 BWG) Sparurkunden, die auf den Überbringer lauten, und solche, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf einen Namen lauten. Bei der zuletzt genannten Kategorie der Sparurkunden war die Kreditunternehmung nach § 18 Abs 8 KWG (nunmehr § 32 Abs 4 BWG) unbeschadet eines vereinbarten Vorbehalts der Unterschriftsleistung oder eines bestimmten Losungsworts berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger der Urkunde Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmte. Eine Sparurkunde dieser Kategorie legitimierte somit nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Inhabers der Urkunde. Das Kreditinstitut konnte zwar an den Präsentator der Sparurkunde Zahlung leisten und diese Leistung wirkte bei Gutgläubigkeit schuldbefreiend, es traf die Kreditunternehmung jedoch keine unbedingte Zahlungspflicht. Sie konnte vielmehr den Nachweis der materiellen Berechtigung des Inhabers verlangen (EvBl 1985/160; Laurer in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, KWG § 18 Rz 10). Insoweit deckt sich die für das Jahr 1991 relevante Gesetzeslage mit § 32 Abs 4 BWG. Für Überbringersparurkunden galt jedoch Abweichendes. § 18 Abs 8 KWG war seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf Namenssparurkunden, nicht jedoch auf Überbringersparurkunden anzuwenden. Daraus ist abzuleiten, daß die Bank bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet war, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen (Laurer aaO Rz 11; JBl 1995, 180; SZ 68/44).Das bis 31.12.1993 anzuwenden gewesene KWG unterschied in seinem Paragraph 18, Absatz eins, (nunmehr: Paragraph 31, Absatz eins, BWG) Sparurkunden, die auf den Überbringer lauten, und solche, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf einen Namen lauten. Bei der zuletzt genannten Kategorie der Sparurkunden war die Kreditunternehmung nach Paragraph 18, Absatz 8, KWG (nunmehr Paragraph 32, Absatz 4, BWG) unbeschadet eines vereinbarten Vorbehalts der Unterschriftsleistung oder eines bestimmten Losungsworts berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger der Urkunde Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmte. Eine Sparurkunde dieser Kategorie legitimierte somit nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Inhabers der Urkunde. Das Kreditinstitut konnte zwar an den Präsentator der Sparurkunde Zahlung leisten und diese Leistung wirkte bei Gutgläubigkeit schuldbefreiend, es traf die Kreditunternehmung jedoch keine unbedingte Zahlungspflicht. Sie konnte vielmehr den Nachweis der materiellen Berechtigung des Inhabers verlangen (EvBl 1985/160; Laurer in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, KWG Paragraph 18, Rz 10). Insoweit deckt sich die für das Jahr 1991 relevante Gesetzeslage mit Paragraph 32, Absatz 4, BWG. Für Überbringersparurkunden galt jedoch Abweichendes. Paragraph 18, Absatz 8, KWG war seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf Namenssparurkunden, nicht jedoch auf Überbringersparurkunden anzuwenden. Daraus ist abzuleiten, daß die Bank bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet war, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen (Laurer aaO Rz 11; JBl 1995, 180; SZ 68/44).
Gemäß Punkt 31 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) hat das Kreditinstitut, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalten hat, Verfügungen über Konto und Depot nur aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zuzulassen. Im Einzelfall kann es jedoch solche Verfügungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausführen. Ebenso wie § 18 Abs 8 KWG ist auch Punkt 31 der AGBKr auf Überbringersparurkunden nicht anwendbar. Die aufgrund der AGBKr vertraglich vereinbarte Verlassenschaftssperre hat nämlich ihre Grenze dort, wo in die Verfügungsberechtigung Dritter eingegriffen würde (Schinnerer/Avancini, Bankverträge I3 224). Bei einem auf Überbringer lautenden (anonymen) Sparbuch kann das Kreditunternehmen aber nicht beurteilen, ob es zum Vermögen des Verstorbenen gehörte, sodaß es mit Rücksicht auf die von Punkt 31 der AGBKr nicht berührte Verfügungsberechtigung Dritter von der vereinbarten Verlassenschaftssperre nicht umfaßt wird (SZ 60/186 = ÖBA, 290 mit im wesentlichen zustimmender Glosse von Avancini). Hiezu kommt, daß die AGBKr zumindest dann nicht anwendbar sind, wenn die für Sparkonten bestehenden Sonderbedingungen nicht darauf verweisen (Avancini aaO Rz 9/34, Rz 9/84).Gemäß Punkt 31 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) hat das Kreditinstitut, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhalten hat, Verfügungen über Konto und Depot nur aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zuzulassen. Im Einzelfall kann es jedoch solche Verfügungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausführen. Ebenso wie Paragraph 18, Absatz 8, KWG ist auch Punkt 31 der AGBKr auf Überbringersparurkunden nicht anwendbar. Die aufgrund der AGBKr vertraglich vereinbarte Verlassenschaftssperre hat nämlich ihre Grenze dort, wo in die Verfügungsberechtigung Dritter eingegriffen würde (Schinnerer/Avancini, Bankverträge I3 224). Bei einem auf Überbringer lautenden (anonymen) Sparbuch kann das Kreditunternehmen aber nicht beurteilen, ob es zum Vermögen des Verstorbenen gehörte, sodaß es mit Rücksicht auf die von Punkt 31 der AGBKr nicht berührte Verfügungsberechtigung Dritter von der vereinbarten Verlassenschaftssperre nicht umfaßt wird (SZ 60/186 = ÖBA, 290 mit im wesentlichen zustimmender Glosse von Avancini). Hiezu kommt, daß die AGBKr zumindest dann nicht anwendbar sind, wenn die für Sparkonten bestehenden Sonderbedingungen nicht darauf verweisen (Avancini aaO Rz 9/34, Rz 9/84).
Die bisher angestellten Erwägungen sind daher dahin zusammenzufassen, daß in dem hier zur Beurteilung anstehenden Zeitraum des Jahres 1991 die Bank bei Inhabersparurkunden die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nur dann abwarten konnte, wenn eine gerichtliche Sperre vorlag (Avancini aaO Rz 9/84).
Die von der kontoführenden Bank angeordnete interne „Todfallssperre“ beruht somit lediglich auf einer rechtlich unverbindlichen internen Richtlinie (vgl ZVR 1996/96, in welcher Entscheidung der Schutznormcharakter einer derartigen Richtlinie verneint wurde). Auf die Durchführung dieser lediglich aus Vorsichtsgründen angeordneten Maßnahme bestand kein Rechtsanspruch (SZ 60/186), zumal sie einem sich auf das Gesetz berufenden Überbringer des Sparbuchs wohl kaum dauerhaft wirksam hätte entgegengehalten werden können. Daß diese dem Gesetz nicht zu entnehmende Vorgangsweise der kontoführenden Bank dem als Gerichtskommissär tätigen Notar bekannt gewesen wäre, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz weder vorgebracht noch gar unter Beweis gestellt. Es ist daher schon aus diesem Grund ein dem Gerichtskommissär unterlaufener Verstoß gegen die die Sicherung des Nachlasses betreffenden Schutznormen des Außerstreitgesetzes zu verneinen, sodaß der beklagte Rechtsträger nicht zum Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens verhalten werden kann.Die von der kontoführenden Bank angeordnete interne „Todfallssperre“ beruht somit lediglich auf einer rechtlich unverbindlichen internen Richtlinie vergleiche ZVR 1996/96, in welcher Entscheidung der Schutznormcharakter einer derartigen Richtlinie verneint wurde). Auf die Durchführung dieser lediglich aus Vorsichtsgründen angeordneten Maßnahme bestand kein Rechtsanspruch (SZ 60/186), zumal sie einem sich auf das Gesetz berufenden Überbringer des Sparbuchs wohl kaum dauerhaft wirksam hätte entgegengehalten werden können. Daß diese dem Gesetz nicht zu entnehmende Vorgangsweise der kontoführenden Bank dem als Gerichtskommissär tätigen Notar bekannt gewesen wäre, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz weder vorgebracht noch gar unter Beweis gestellt. Es ist daher schon aus diesem Grund ein dem Gerichtskommissär unterlaufener Verstoß gegen die die Sicherung des Nachlasses betreffenden Schutznormen des Außerstreitgesetzes zu verneinen, sodaß der beklagte Rechtsträger nicht zum Ersatz des geltend gemachten Vermögensschadens verhalten werden kann.
Das Amtshaftungsbegehren ist deshalb in Stattgebung der Revision abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.