Rechtssatz RS0107373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107373
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Rechtssatz
Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. § 98 AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit § 43 AußStrG auch dahin zu verstehen, dass der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlassvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat.Im Zusammenhalt mit Paragraph 97, AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. Paragraph 98, AußStrG ist insbesondere im Zusammenhalt mit Paragraph 43, AußStrG auch dahin zu verstehen, dass der Gerichtskommissär bei Vorliegen von Vorsicht gebietenden Umständen das ihm bekanntgewordene Nachlassvermögen vor unbefugten Zugriffen Dritter zu sichern hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2309/96g
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
Veröff: SZ 70/46
- 5 Ob 30/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
Vgl auch; nur: Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte. (T1)
Veröff: SZ 74/164
- 6 Ob 287/08m
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. Bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation trifft nämlich nunmehr ohnehin den Gerichtskommissär eine einschlägige weitergehende Nachforschungspflicht. (T2)
Beisatz: Dem Gerichtskommissär ist nämlich nach § 145 Abs 1 und Abs 2 Z 2 AußStrG die Pflicht auferlegt, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände, darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten, zu erheben. Außerdem ist die Beischaffung der maßgeblichen Grundlagen zur Vorbereitung einer Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG notwendig. (T3)
- 4 Ob 112/12t
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t
Vgl auch
- 2 Ob 176/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 176/12i
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 143/13b
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 143/13b
Auch
- 1 Ob 124/14p
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 124/14p
Auch
- 4 Ob 166/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
Vgl auch
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erst wenn der Besitz oder Mitbesitz des Erblassers trotz zweckdienlicher Erhebungen strittig bliebe, wäre das Wertpapierdepot nicht in das Inventar aufzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2016/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107373
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02309_96G0000_001