Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Art XLII EGZPO regelt in Abs 1 zwei Fälle. Danach kann zum einen derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu und zur Beeidigung dieser Vermögensangabe verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (SZ 67/195 ua). Im Unterschied dazu normiert Abs 1 zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (SZ 69/260; RIS-Justiz RS0034852; 0034834).Art XLII EGZPO regelt in Absatz eins, zwei Fälle. Danach kann zum einen derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu und zur Beeidigung dieser Vermögensangabe verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (SZ 67/195 ua). Im Unterschied dazu normiert Absatz eins, zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (SZ 69/260; RIS-Justiz RS0034852; 0034834).
In beiden Fällen ist ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens Voraussetzung der Befugnis zur Klage.
Welchen der bezeichneten Ansprüche die erbserklärten Erben durchsetzen wollen, wird nicht ganz deutlich, berufen sie sich doch einerseits auf die Abrechnungsverpflichtung des Vermögensverwalters des Verstorbenen, andererseits aber auch auf absichtliche Verschweigung und Verheimlichung von Vermögenswerten und Unterlagen sowie auf Vorgänge, die erst während des Verlassenschaftsverfahrens stattgefunden haben.
Dies muss im jetzigen Stadium aber auch nicht geklärt werden.
Die Rechtsprechung kennt sehr wohl die Bejahung von Manifestationsansprüchen, die sich aus dem Erbrecht ergeben, etwa die des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, konkret gegen jene eidespflichtige Person, die den Nachlass verwaltet und am ehesten über seinen Umfang unterrichtet ist. Dazu ist jedoch der Klagsweg zu beschreiten (vgl Welser in Rummel2 Rz 17 zu §§ 762 bis 764 ABGB; Rz 21 zu § 785 ABGB, SZ 48/19; Schubert in Rummel2 Rz 3 zu § 951 ABGB mwN).Die Rechtsprechung kennt sehr wohl die Bejahung von Manifestationsansprüchen, die sich aus dem Erbrecht ergeben, etwa die des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, konkret gegen jene eidespflichtige Person, die den Nachlass verwaltet und am ehesten über seinen Umfang unterrichtet ist. Dazu ist jedoch der Klagsweg zu beschreiten vergleiche Welser in Rummel2 Rz 17 zu Paragraphen 762 bis 764 ABGB; Rz 21 zu Paragraph 785, ABGB, SZ 48/19; Schubert in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 951, ABGB mwN).
Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach §§ 81 ff EheG bejahte (vgl SZ 69/174; 8 Ob 255/99d). Zentrale Begründung dafür ist jedoch, dass § 235 Abs 1 AußStrG eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens normiert, indem dort eine Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bei Ansprüchen, die das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, angeordnet wird. Es bestehe also ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens, soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen sei. Deshalb sei die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen den Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht habe oder wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens einen Anspruch auf eidliche Vermögensangabe habe, im Aufteilungsverfahren zu beurteilen, sodass der Außerstreitrichter - wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden habe (8 Ob 255/99d unter Bezug auf SZ 69/174).Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach Paragraphen 81, ff EheG bejahte vergleiche SZ 69/174; 8 Ob 255/99d). Zentrale Begründung dafür ist jedoch, dass Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens normiert, indem dort eine Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs bei Ansprüchen, die das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, angeordnet wird. Es bestehe also ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens, soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen sei. Deshalb sei die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen den Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht habe oder wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens einen Anspruch auf eidliche Vermögensangabe habe, im Aufteilungsverfahren zu beurteilen, sodass der Außerstreitrichter - wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden habe (8 Ob 255/99d unter Bezug auf SZ 69/174).
Eine allgemeine analoge Anwendbarkeit der nach gesetzlicher Anordnung (Art XLII Abs 2 EGZPO) ins streitige Verfahren verwiesenen Manifestationsklage als Antrag im außerstreitigen Verfahren lässt sich daraus keineswegs ableiten.Eine allgemeine analoge Anwendbarkeit der nach gesetzlicher Anordnung (Art XLII Absatz 2, EGZPO) ins streitige Verfahren verwiesenen Manifestationsklage als Antrag im außerstreitigen Verfahren lässt sich daraus keineswegs ableiten.
Im Verlassenschaftsverfahren trägt § 98 AußStrG dem Gerichtskommissär auf, sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchungen der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsakten und anderer schicklicher Mittel, vollständige Aufklärung zu verschaffen. Nach § 97 AußStrG muss das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit des Todes befunden hat, enthalten. Um sich über den Zustand dieses Vermögens vollständige Aufklärung zu verschaffen, aber nur soweit es dieser Zweck erfordert, steht dem Abhandlungsgericht die Bestimmung des § 98 AußStrG zur Verfügung (SZ 70/46; ÖBA 1994, 731).Im Verlassenschaftsverfahren trägt Paragraph 98, AußStrG dem Gerichtskommissär auf, sich über den Zustand des Vermögens durch Untersuchungen der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsakten und anderer schicklicher Mittel, vollständige Aufklärung zu verschaffen. Nach Paragraph 97, AußStrG muss das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit des Todes befunden hat, enthalten. Um sich über den Zustand dieses Vermögens vollständige Aufklärung zu verschaffen, aber nur soweit es dieser Zweck erfordert, steht dem Abhandlungsgericht die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG zur Verfügung (SZ 70/46; ÖBA 1994, 731).
Die Ausforschung des Vermögens des Erblassers zum Zweck der vollständigen Inventarisierung obliegt daher im Verlassenschaftsverfahren dem Gericht bzw dem Gerichtskommissär als Beauftragtem des Gerichts (zu den Pflichten des Gerichtskommissärs im Zusammenhang mit § 98 AußStrG vgl 1 Ob 2309/96g). Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht daher kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben in dieser Hinsicht tätig zu werden hätten bzw mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des § 98 oder § 43 AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbietet sich eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Manifestationsverfahren im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls für die Verfahrensparteien.Die Ausforschung des Vermögens des Erblassers zum Zweck der vollständigen Inventarisierung obliegt daher im Verlassenschaftsverfahren dem Gericht bzw dem Gerichtskommissär als Beauftragtem des Gerichts (zu den Pflichten des Gerichtskommissärs im Zusammenhang mit Paragraph 98, AußStrG vergleiche 1 Ob 2309/96g). Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht daher kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben in dieser Hinsicht tätig zu werden hätten bzw mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des Paragraph 98, oder Paragraph 43, AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbietet sich eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Manifestationsverfahren im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls für die Verfahrensparteien.
Dass außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens nämlich in einem streitigen Verfahren nach Art XLII EGZPO privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens gegenüber einem früheren Vermögensverwalter des Verstorbenen geltend gemacht werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl SZ 69/119; ÖBA 1994, 731).Dass außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens nämlich in einem streitigen Verfahren nach Art XLII EGZPO privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens gegenüber einem früheren Vermögensverwalter des Verstorbenen geltend gemacht werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen vergleiche SZ 69/119; ÖBA 1994, 731).
Im Übrigen sei auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zur Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.