Rechtssatz RS0115918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115918
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Norm
AußStrG §42
AußStrG §98
EGZPO ArtXLII IF
EGZPO ArtXLII II
Rechtssatz
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben zur Ausforschung des Vermögens des Erblassers tätig zu werden hätten beziehungsweise mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des § 98 oder § 43 AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbietet sich eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Manifestationsverfahren im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls für die Verfahrensparteien.Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben zur Ausforschung des Vermögens des Erblassers tätig zu werden hätten beziehungsweise mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des Paragraph 98, oder Paragraph 43, AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbietet sich eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Manifestationsverfahren im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls für die Verfahrensparteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115918
Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0050OB00030_01Z0000_001