Rechtssatz RS0113334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113334
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Norm
EGZPO ArtXLII IA
EheG §81
EheG §91
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.Die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Absatz eins, EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 255/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
Veröff: SZ 73/45
- 5 Ob 30/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
Auch; nur: Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar. (T1)
Veröff: SZ 74/164
- 1 Ob 223/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 223/13w
Vgl
- 1 Ob 181/16y
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
- 1 Ob 45/19b
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 45/19b
Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch bejaht, da sich der Antragsgegner weigerte, Vermögenswerte, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben. (T2)
- 1 Ob 14/21x
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
Vgl
- 1 Ob 215/22g
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
nur: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. (T3)
Beisatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch im Sinn des Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden. (T4)
Beisatz: Hier: Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T5)
- 1 Ob 180/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T6)
Anm: So bereits 8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y; 1 Ob 215/22g.
- 1 Ob 2/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 2/24m
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T7)
Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner aber auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T8)
- 1 Ob 58/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 58/24x
Beisatz: Hier: zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog). (T9)
- 1 Ob 124/25d
Entscheidungstext OGH 27.01.2026 1 Ob 124/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113334
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0080OB00255_99D0000_001