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Entscheidung 1 Ob 124/25d×

Entscheidung 1 Ob 124/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob124/25d

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juni 2025, GZ 2 R 107/25g-46, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. März 2025, GZ 264 Fam 13/24s-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.127,40 EUR (darin enthalten 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Antragstellerin den Teilbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf Auskunftserteilung über bestimmte, näher bezeichnete Vermögenswerte des Mannes sowie der * Privatstiftung schon mangels ausreichender Behauptung und Bescheinigung einer Verheimlichung bzw Verschweigung von Vermögen im Sinn des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO (analog) zur Gänze abgewiesen hatte, teilweise auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[2] Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung nach Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Dagegen richtet sich der von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem dieser die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des das Manifestationsbegehren gänzlich abweisenden Teilbeschlusses des Erstgerichts anstrebt.

[4] römisch eins. Der Oberste Gerichtshof hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 11. 11. 2025 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen die Erstrichterin erhobenen Ablehnungsantrag der Antragstellerin unterbrochen. Der Ablehnungsantrag wurde mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.

[5] römisch zwei. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

[6]                  Der Antragsgegner wendet sich in seinem Revisionsrekurs gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es bedürfe einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der von der Antragstellerin behaupteten Verheimlichungs- bzw Verschweigungshandlungen.

[7] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht im Aufteilungsverfahren bei (konkretem) Verdacht des Verschweigens oder Verheimlichens von der Aufteilung unterliegendem Vermögen ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung einer Auskunft in analoger Anwendung des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO (RS0113334; RS0134258). Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben (RS0106019 [T5]).

[8] Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines konkreten – durch objektive Anhaltspunkte gestützten – Verdachts (RS0034823 [insb T1]). Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen (RS0034823 [T3]). Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, reicht aber nicht aus, sondern sie muss konkretisiert werden (RS0034823 [T8]; vergleiche RS0113334). Zu detaillierte Auskünfte dürfen vom Auskunft begehrenden Ehegatten im Hinblick auf den Zweck des Auskunftsanspruchs aber nicht verlangt werden. Er hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung bzw Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch den anderen Ehegatten abzuleiten ist (RS0034823 [T5, T6]).

[9] 2. Auch zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „Verschweigung“ oder „Verheimlichung“ des anzugebenden Vermögens im Sinn des zweiten Tatbestands des Art XLII Absatz eins, EGZPO auszugehen ist, besteht seit langem gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung: Danach setzt die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen zwar kein deliktisches, wohl aber ein aktives Verhalten voraus. Gefordert wird ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst passives Verhalten erfüllt dagegen den Tatbestand nicht vergleiche RS0034828; RS0034859; RS0034872; RS0034879; RS0034834 [T9]).

[10]                3. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser gefestigten Rechtsprechungsgrundsätze.

[11]                Aus den Entscheidungen zu 1 Ob 181/16y und 1 Ob 45/19b ergibt sich nichts Gegenteiliges; ihnen liegen vielmehr besondere Sachverhaltskonstellationen zugrunde: Im ersten Fall bestanden unter anderem objektive Anhaltspunkte dafür, dass Angaben des Antragsgegners zur Aufteilungsmasse, wonach sich die ehelichen Ersparnisse nur auf zwei „Lebensversicherungen“ beschränken würden, wahrheitswidrig erfolgten. Im zweiten Fall war das Vorhandensein ehelicher Ersparnisse unstrittig und der Antragsgegner hatte auch anfänglich noch seine Bereitschaft bekundet, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft offenzulegen; er weigerte sich aber in der Folge, diese bekanntzugeben.

[12]                4. Die mit Blick auf diese beiden Entscheidungen sowohl in der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts als auch im Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit und ab wann eine „langjährige, wiederholte Auskunftsverweigerung, die bis ins Aufteilungsverfahren anhält“, bereits für sich den Tatbestand des Verheimlichens oder Verschweigens von der Aufteilung unterliegenden Werten aus ehelichem Vermögen und ehelichen Ersparnissen begründe, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht: Die Ehe der Parteien wurde erst am 1. 2. 2024 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin forderte im Anschluss vom Antragsgegner auch nicht sogleich die Auskunft über konkrete für das Aufteilungsverfahren maßgebliche Vermögenswerte, sondern holte dies erst während des laufenden Aufteilungsverfahrens nach.

[13]                5. Wenn das Rekursgericht schließlich – ausgehend von den zuvor dargelegten Leitlinien – Feststellungen zur Frage vermisst, ob der Antragsgegner die von der Antragstellerin in erster Instanz hinreichend konkret behaupteten Verheimlichungs- bzw Verschweigungshandlungen gesetzt hat, so bedarf auch diese Rechtsansicht keiner Korrektur.

[14] Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche RS0042828 [insb T1, T4]; RS0044273 [T40]) und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RS0042828 [T23, T27]).

[15] Insoweit – aber auch in Ansehung der Frage, ob das behauptete Verhalten des Antragsgegners gegebenenfalls als ein (aktives) Verheimlichen oder Verschweigen von Vermögen im Sinn des Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO zu werten wäre – zeigt der Revisionsrekurs keine im Einzelfall aufzugreifende Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Beurteilungsspielraums auf:

[16]                Die Antragstellerin brachte in erster Instanz vor, die Beteuerungen des Antragsgegners, die begehrte Urkundenvorlage gestalte sich nach Ablauf der für diese Unterlagen vorgesehenen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten schwierig, sei – aus näher dargelegten Erwägungen – nicht glaubhaft; vielmehr verschweige und verheimliche er sein Vermögen. Weiters stellte sie die Behauptung auf, er zögere die Umsetzung der ihm im Verfahren erteilten Gerichtsaufträge systematisch hinaus; so habe er etwa die aufgetragene Vorlage von Urkunden bewusst erst Monate später veranlasst, wiesen doch die von ihm (erst) am 10. 1. 2025 (teilweise) vorgelegten Urkunden ein Erstellungsdatum von Anfang Oktober 2024 auf.

[17]                Die Annahme des Rekursgerichts, darin liege der ausreichend substanziierte Vorwurf bewusster, aktiver Handlungen des Antragsgegners mit dem Zweck, für das Aufteilungsverfahren relevante Vermögenswerte vor der Antragstellerin zu verheimlichen, ist jedenfalls vertretbar. Entsprechendes gilt für den Standpunkt des Rekursgerichts, wonach eine hinlängliche Sachverhaltsgrundlage zu diesen Behauptungen (sowie zum Bestreitungsvorbringen des Antragsgegners) derzeit noch nicht vorliege.

[18] 6. Das Erstgericht hat die Entscheidung über die Kosten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten. Dieser Vorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht entgegen vergleiche RS0129365 [T3]).

[19]       Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb ihr die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen sind. Hinsichtlich der Kostenbemessungsgrundlage ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass sie ihren Antrag auf Auskunftserteilung mit 26.000 EUR bewertet hat. Nicht das gesamte Auskunftsbegehren ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Ausgehend davon, dass die vom bekämpften Aufhebungsbeschluss umfassten Teilbegehren und die rechtskräftig abgewiesenen ungefähr gleichwertig sind, gebührt der Antragstellerin Kostenersatz nur auf Basis der Hälfte von 26.000 EUR (somit 13.000 EUR).

Textnummer

E147117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00124.25D.0127.000

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0010OB00124_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034823 Rechtssatz 26.04.1951Zivilrecht
Schon der Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage nach Art XLII EGZPO.
RS0034828 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Nur eine bewusste absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens zwingt zur Vermögensangabe und Eidesleistung; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt.
RS0034834 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
RS0034859 Rechtssatz 27.11.1979Zivilrecht
Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmeh …
RS0034872 Rechtssatz 16.11.1955Zivilrecht
In der bloßen Verweigerung der Auskunft über Vermögen und Einkünfte liegt kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art XLII EGZPO.
RS0034879 Rechtssatz 23.05.1951Zivilrecht
Der Begriff "Verheimlichung" erfordert kein deliktisches Verhalten. Es genügt jedes Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers kommen.
RS0106019 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsver …
RS0113334 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich an …
RS0134258 Rechtssatz 20.12.2022Zivilrecht
Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden.