Rechtssatz RS0013541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013541
Entscheidungsdatum
16.04.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören.Die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
- 1 Ob 2309/96g
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
Veröff: SZ 70/46
- 5 Ob 30/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
Vgl auch; Veröff: SZ 74/164
- 3 Ob 200/06t
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 200/06t
Vgl auch
- 7 Ob 292/06a
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
Vgl; Beisatz: Hier: Es schadet nicht, wenn nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und nicht solche Dritter. (T1)
- 6 Ob 287/08m
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
Vgl; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013541
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_004