Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 23 Abs 1 erster Satz KWG dürfen die Banken ... Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit dem Kunden .... anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Abs 2 dieser Vorschrift bestimmt die Ausnahmen von der Wahrung des Bankgeheimnisses, darunter in Z 2 leg cit. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Notar als Gerichtskommissär. Diese Bestimmung verweist ausdrücklich auf § 98 AußStrG, wonach das Abhandlungsgericht sich "über den Zustand des Vermögens durch Untersuchungen der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsakten und andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen hat". Der Anwendungsbereich ergibt sich aus dem Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des 5. Abschnittes des AußStrG über das Inventar und das eidesstättige Vermögensbekenntnis (BankArch 1993, 564 mit dem Anm Marsch = ecolex 1993, 20). Nach § 97 AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit des Todes befunden hat, enthalten. Um sich über den Zustand dieses Vermögens zum Todeszeitpunkt vollständige Aufklärung zu verschaffen, aber auch nur soweit es dieser Zweck erfordert, steht dem Abhandlungsgericht die Bestimmung des § 98 AußStrG zur Verfügung. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen (BankArch 1993, 564 unter Hinweis auf Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren in NZ 1985, 21 ff mwN). Dazu kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine bestimmte Spareinlage in den Nachlaß fällt, sie ist aber andererseits auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlaßzugehörigkeit dienen können (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, österr. Bankvertragsrecht I Rz 9/93 mwN in FN 176 f). Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören (HS 10.722).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz KWG dürfen die Banken ... Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit dem Kunden .... anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Absatz 2, dieser Vorschrift bestimmt die Ausnahmen von der Wahrung des Bankgeheimnisses, darunter in Ziffer 2, leg cit. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Notar als Gerichtskommissär. Diese Bestimmung verweist ausdrücklich auf Paragraph 98, AußStrG, wonach das Abhandlungsgericht sich "über den Zustand des Vermögens durch Untersuchungen der Verlassenschaftsschriften und der vorhandenen Urkunden, durch eigene Besichtigung der Güter und Fahrnisse, Vernehmung der Erben, Verwandten und Hausgenossen, Benützung der öffentlichen Bücher und Gerichtsakten und andere schickliche Mittel vollständige Aufklärung zu verschaffen hat". Der Anwendungsbereich ergibt sich aus dem Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des 5. Abschnittes des AußStrG über das Inventar und das eidesstättige Vermögensbekenntnis (BankArch 1993, 564 mit dem Anmerkung , Marsch = ecolex 1993, 20). Nach Paragraph 97, AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit des Todes befunden hat, enthalten. Um sich über den Zustand dieses Vermögens zum Todeszeitpunkt vollständige Aufklärung zu verschaffen, aber auch nur soweit es dieser Zweck erfordert, steht dem Abhandlungsgericht die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG zur Verfügung. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen (BankArch 1993, 564 unter Hinweis auf Avancini, Auskünfte über Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren in NZ 1985, 21 ff mwN). Dazu kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine bestimmte Spareinlage in den Nachlaß fällt, sie ist aber andererseits auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlaßzugehörigkeit dienen können (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, österr. Bankvertragsrecht römisch eins Rz 9/93 mwN in FN 176 f). Die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören (HS 10.722).
Von der nach § 23 KWG iVm § 98 AußStrG von der Bank über Anfrage des Gerichtes oder des Gerichtskommissärs zu erteilenden Auskunft (nur) über den Zustand des Vermögens zum Todestag ist das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden zu unterscheiden. § 23 KWG ist nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist (BankArch 1993, 564; NZ 1986, 35 = RdW 1985, 271 mwN; SZ 54/26; 3 Ob 600/83 ua). Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. Grundlage für den Dauerauftrag der Verstorbenen, über den nun Auskunft gegeben werden soll, ist ein Girovertrag. Ein solcher wird durch den Tod des Kontoinhabers nicht aufgelöst (SZ 54/28; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 71). War aber die beklagte Partei gegenüber der Verstorbenen auskunftspflichtig, dann ist sie dies auch gegenüber dem Nachlaß und dem zu seiner Vertretung bestimmten Verlassenschaftskurator (§ 78 AußStrG), dem gegenüber eine Berufung auf das Bankgeheimnis nicht in Betracht kommt. Nach einheitlicher Rechtsprechung, kommt dem ruhenden Nachlaß des verstorbenen Bankkunden die Eigenschaft eines Bankkunden ebenso zu wie dem Verstorbenen selbst (BankArch 1993, 564; NZ 1986, 35 mwN; Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz2 414).Von der nach Paragraph 23, KWG in Verbindung mit Paragraph 98, AußStrG von der Bank über Anfrage des Gerichtes oder des Gerichtskommissärs zu erteilenden Auskunft (nur) über den Zustand des Vermögens zum Todestag ist das Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden zu unterscheiden. Paragraph 23, KWG ist nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist (BankArch 1993, 564; NZ 1986, 35 = RdW 1985, 271 mwN; SZ 54/26; 3 Ob 600/83 ua). Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. Grundlage für den Dauerauftrag der Verstorbenen, über den nun Auskunft gegeben werden soll, ist ein Girovertrag. Ein solcher wird durch den Tod des Kontoinhabers nicht aufgelöst (SZ 54/28; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 71). War aber die beklagte Partei gegenüber der Verstorbenen auskunftspflichtig, dann ist sie dies auch gegenüber dem Nachlaß und dem zu seiner Vertretung bestimmten Verlassenschaftskurator (Paragraph 78, AußStrG), dem gegenüber eine Berufung auf das Bankgeheimnis nicht in Betracht kommt. Nach einheitlicher Rechtsprechung, kommt dem ruhenden Nachlaß des verstorbenen Bankkunden die Eigenschaft eines Bankkunden ebenso zu wie dem Verstorbenen selbst (BankArch 1993, 564; NZ 1986, 35 mwN; Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz2 414).
Von der beklagten Partei wird dagegen ins Treffen geführt, daß selbst dem erbserklärten Erben (vor Einantwortung des Nachlasses) ein derart weitgehender Auskunftsanspruch nicht zustehe und der Verlassenschaftskurator für die Erben tätig werde, ihm daher keine weitergehenderer Auskunftsanspruch zustehen könne. Der Verlassenschaftskurator ist indes nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses (4 Ob 501/92; Knell, Kuratoren 103). Er vertritt nicht die Erben (SZ 61/239; 3 Ob 501/79) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärten Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen. Nur in diesem Sinn vertritt er die „Erben in abstracto“, aber nicht bestimmte Erben (4 Ob 501/92; Knell aaO 103). Schon deshalb ist es nicht angängig, die Frage, welcher Auskunftsanspruch dem durch den Verlassenschaftskurator vertretenen Nachlaß zusteht unter dem Gesichtspunkt des Auskunftsanspruches eines Erben zu beurteilen, zumal die Rechtsstellung des Erben vor und nach der Erbserklärung, bei widersprechenden Erbserklärungen und letztlich nach Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 810 ABGB iVm § 145 AußStrG) durchaus auch in Ansehung des ihm zustehenden Auskunftsrechtes verschieden beurteilt werden kann. Schinnerer-Avancini (aaO I 192) bejahen die Auskunftspflicht gegenüber dem Verlassenschaftskurator und gegenüber dem erbserklärten Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, uneingeschränkt. Auch Avancini (aaO I Rz 2/109) bejaht Auskunftsansprüche der Verlassenschaft, vertreten durch den Nachlaßkurator oder den erbserklärten Erben (ohne weitere Einschränkung), wobei hervorgehoben wird, daß der Verlassenschaft und dem Erben als Universalsukzessor das Auskunftsrecht in dem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen zusteht, wie es der Erblasser hatte. Nur bei Legataren und Gläubigern, denen Vermögen im Rahmen einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt übertragen wurde, werden Einschränkungen gemacht. Der Auskunftsanspruch ist auch kein höchstpersönlicher und damit unvererblicher, weil dieser Anspruch nach herrschender Auffassung auch dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zusteht. Ob Zahlungen zu Lasten des erblasserischen Girokontos nach dem Tod des Erblassers geheim gehalten werden sollen, sei es gegenüber der Finanzverwaltung oder aus Gründen der Schenkungsanrechnung bei Ermittlung des Pflichtteils, hat nur der die Verlassenschaft verwaltende Kurator zu beurteilen, nicht aber das Kreditinstitut. Wenn geltend gemacht wird, daß bei der Annahme schenkungssteuerpflichtiger Zahlungen die vorzeitige Offenlegung mit abgabenrechtlichen Konsequenzen verbunden wäre, so ist dem entgegen zu halten, daß auch bei Mitteilung des Kontostandes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an das Verlassenschaftsgericht bzw den Gerichtskommissär solche abgabenrechtlichen Nachteile entstehen können. Auch in diesem Fall werden solche Umstände Personen bekannt, denen möglicherweise wegen eines Erbrechtstreits Erbenqualität nicht zukommt. Da im vorliegenden Fall der Auskunftsanspruch des Nachlasses in seiner Eigenschaft als Vertragspartner der beklagten Partei geltend gemacht wird, ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich zu bejahen. So wie der Verstorbenen selbst eine Überprüfung ihrer Disposition und bei rechtlichem Interesse ein Auskunftsanspruch zugestanden wäre, steht dieses Recht auch dem Nachlaß zu.Von der beklagten Partei wird dagegen ins Treffen geführt, daß selbst dem erbserklärten Erben (vor Einantwortung des Nachlasses) ein derart weitgehender Auskunftsanspruch nicht zustehe und der Verlassenschaftskurator für die Erben tätig werde, ihm daher keine weitergehenderer Auskunftsanspruch zustehen könne. Der Verlassenschaftskurator ist indes nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses (4 Ob 501/92; Knell, Kuratoren 103). Er vertritt nicht die Erben (SZ 61/239; 3 Ob 501/79) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärten Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen. Nur in diesem Sinn vertritt er die „Erben in abstracto“, aber nicht bestimmte Erben (4 Ob 501/92; Knell aaO 103). Schon deshalb ist es nicht angängig, die Frage, welcher Auskunftsanspruch dem durch den Verlassenschaftskurator vertretenen Nachlaß zusteht unter dem Gesichtspunkt des Auskunftsanspruches eines Erben zu beurteilen, zumal die Rechtsstellung des Erben vor und nach der Erbserklärung, bei widersprechenden Erbserklärungen und letztlich nach Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 810, ABGB in Verbindung mit Paragraph 145, AußStrG) durchaus auch in Ansehung des ihm zustehenden Auskunftsrechtes verschieden beurteilt werden kann. Schinnerer-Avancini (aaO I 192) bejahen die Auskunftspflicht gegenüber dem Verlassenschaftskurator und gegenüber dem erbserklärten Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, uneingeschränkt. Auch Avancini (aaO römisch eins Rz 2/109) bejaht Auskunftsansprüche der Verlassenschaft, vertreten durch den Nachlaßkurator oder den erbserklärten Erben (ohne weitere Einschränkung), wobei hervorgehoben wird, daß der Verlassenschaft und dem Erben als Universalsukzessor das Auskunftsrecht in dem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen zusteht, wie es der Erblasser hatte. Nur bei Legataren und Gläubigern, denen Vermögen im Rahmen einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt übertragen wurde, werden Einschränkungen gemacht. Der Auskunftsanspruch ist auch kein höchstpersönlicher und damit unvererblicher, weil dieser Anspruch nach herrschender Auffassung auch dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zusteht. Ob Zahlungen zu Lasten des erblasserischen Girokontos nach dem Tod des Erblassers geheim gehalten werden sollen, sei es gegenüber der Finanzverwaltung oder aus Gründen der Schenkungsanrechnung bei Ermittlung des Pflichtteils, hat nur der die Verlassenschaft verwaltende Kurator zu beurteilen, nicht aber das Kreditinstitut. Wenn geltend gemacht wird, daß bei der Annahme schenkungssteuerpflichtiger Zahlungen die vorzeitige Offenlegung mit abgabenrechtlichen Konsequenzen verbunden wäre, so ist dem entgegen zu halten, daß auch bei Mitteilung des Kontostandes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an das Verlassenschaftsgericht bzw den Gerichtskommissär solche abgabenrechtlichen Nachteile entstehen können. Auch in diesem Fall werden solche Umstände Personen bekannt, denen möglicherweise wegen eines Erbrechtstreits Erbenqualität nicht zukommt. Da im vorliegenden Fall der Auskunftsanspruch des Nachlasses in seiner Eigenschaft als Vertragspartner der beklagten Partei geltend gemacht wird, ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich zu bejahen. So wie der Verstorbenen selbst eine Überprüfung ihrer Disposition und bei rechtlichem Interesse ein Auskunftsanspruch zugestanden wäre, steht dieses Recht auch dem Nachlaß zu.
Richtig ist allerdings, daß das Klagebegehren insoferne zu weit gefaßt ist, als ein rechtliches Interesse daran, das Girokonto der Verstorbenen „gänzlich“ offenzulegen, was praktisch eine Offenlegung seit dem Bestehen der Kontoverbindung bedeuten würde, nicht geltend gemacht wurde.
Der Revision ist demnach teilweise Folge zu geben und das klagsstattgebende Ersturteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen eingeschränkten Umfang teilweise wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf § 43 Abs 2 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Der Revision ist demnach teilweise Folge zu geben und das klagsstattgebende Ersturteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen eingeschränkten Umfang teilweise wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.