Rechtssatz RS0013538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013538
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.Paragraph 23, KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 609/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
- 7 Ob 610/95
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
Veröff: SZ 69/119
- 4 Ob 36/01z
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 36/01z
Auch; nur: Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu. (T1)
Beisatz: Sowie dem eingeantworteten Erben. (T2)
- 7 Ob 292/06a
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3)
- 6 Ob 287/08m
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)
- 6 Ob 153/10h
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 153/10h
Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T5)
- 9 Ob 39/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/103
- 10 Ob 43/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013538
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_001