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Entscheidung 6 Ob 153/10h×

Entscheidung 6 Ob 153/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005734 Rechtssatz 31.10.1951Zivilrecht
Das Unterlassen der Beiziehung eines Noterben zur Verlassenschaftsabhandlung begründet die Nullität des Abhandlungsverfahrens (vgl 2 Ob 686/51).
RS0006031 Rechtssatz 10.09.1980Zivilrecht
Die der Verlassenschaftsabhandlung zukommende Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge und nicht in der Austragung von Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern (SZ 42/69).
RS0006479 Rechtssatz 24.10.1951Zivilrecht
Dem Noterben ist eine Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zuzustellen. Auch wenn er dem Abhandlungsverfahren nicht zugezogen wurde, ist er zum Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde legitimiert.
RS0006500 Rechtssatz 04.03.1970Zivilrecht
Beteiligtenstellung und Rekursrecht des Noterben im Abhandlungsverfahren.
RS0006519 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grun …
RS0013538 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das …
RS0111076 Rechtssatz 01.12.1998Zivilrecht
Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 …
RS0123316 Rechtssatz 08.04.2008Zivilrecht
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensman …