Rechtssatz RS0111076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111076
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Rechtssatz
Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 322/98w
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 Ob 322/98w
Veröff: SZ 71/203
- 4 Ob 36/01z
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 36/01z
Auch; nur: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. (T1)
- 7 Ob 100/03m
Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 100/03m
Vgl auch; Beisatz: Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht kann jedenfalls nicht weitergehen als jene gegenüber dem Kunden selbst. (T2)
- 7 Ob 292/06a
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3)
- 6 Ob 287/08m
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)
- 5 Ob 30/10p
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 30/10p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters liegen hier schon deshalb nicht vor, weil dieser bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, sodass ihm weder die Rechtsstellung eines Vertreters des Nachlasses (vgl § 810 ABGB) noch eines Rechtsnachfolgers der Erblasserin zukommen kann. (T5)
- 6 Ob 153/10h
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 153/10h
Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T6)
- 9 Ob 39/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
Vgl
- 2 Ob 183/15y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
Auch; nur T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. (T7); Veröff: SZ 2016/103
- 8 Ob 120/20k
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 120/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111076
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_0100OB00322_98W0000_004