Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.
Das Rekursgericht hat die Rechtslage und auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargestellt. Dem Revisionsrekurs ist im Sinne der §§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO zu erwidern:Das Rekursgericht hat die Rechtslage und auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargestellt. Dem Revisionsrekurs ist im Sinne der Paragraphen 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zu erwidern:
Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis; § 38 Abs 1 BWG). Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht gegenüber, wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist (§ 38 Abs 2 Z 4 BWG).Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des Paragraph 75, Absatz 3, BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis; Paragraph 38, Absatz eins, BWG). Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht gegenüber, wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, BWG).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht jedenfalls nicht weitergehen kann als jene gegenüber dem Kunden selbst (4 Ob 36/01z, 10 Ob 322/98w = SZ 71/203, 7 Ob 610/95; RIS-Justiz RS0111076). Wie sich allein schon aus dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich geschützten (§ 38 Abs 5 BWG) Bankgeheimnisses ergibt, obliegt der Beweis der Kundeneigenschaft demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will (7 Ob 610/95 mwN). Eine Auskunftspflicht der Bank kann daher nur in Betracht kommen, soweit ein Konto ausreichend individualisiert ist und im Besitz des Betroffenen steht (vgl zu Anfragen des Abhandlungsgerichtes: 6 Ob 58/97s, 8 Ob 71/70, 7 Ob 610/95).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht jedenfalls nicht weitergehen kann als jene gegenüber dem Kunden selbst (4 Ob 36/01z, 10 Ob 322/98w = SZ 71/203, 7 Ob 610/95; RIS-Justiz RS0111076). Wie sich allein schon aus dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich geschützten (Paragraph 38, Absatz 5, BWG) Bankgeheimnisses ergibt, obliegt der Beweis der Kundeneigenschaft demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will (7 Ob 610/95 mwN). Eine Auskunftspflicht der Bank kann daher nur in Betracht kommen, soweit ein Konto ausreichend individualisiert ist und im Besitz des Betroffenen steht vergleiche zu Anfragen des Abhandlungsgerichtes: 6 Ob 58/97s, 8 Ob 71/70, 7 Ob 610/95).
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass keine Verpflichtung der Bank auf Auskunftserteilung besteht, weil die Kundeneigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf die beiden Sparbücher, die er in seinem Testament vor rund sechs Jahren erwähnt hatte, nicht ausreichend bewiesen ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Es besteht kein Hinweis darauf, dass nach dieser langen Zeit der Betroffene noch über die noch dazu als Inhaberpapier (vgl 7 Ob 610/95 mwN; 1 Ob 2309/96g) geführten Spareinlagen verfügungsberechtigt ist.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass keine Verpflichtung der Bank auf Auskunftserteilung besteht, weil die Kundeneigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf die beiden Sparbücher, die er in seinem Testament vor rund sechs Jahren erwähnt hatte, nicht ausreichend bewiesen ist, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Es besteht kein Hinweis darauf, dass nach dieser langen Zeit der Betroffene noch über die noch dazu als Inhaberpapier vergleiche 7 Ob 610/95 mwN; 1 Ob 2309/96g) geführten Spareinlagen verfügungsberechtigt ist.
Da sich die Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen der oben dargelegten Judikatur hält, lag keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.