Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die Einschreiterin vertritt den Standpunkt, sie habe mit Bekanntgabe der Höhe der einzelnen Kreditverbindlichkeiten dem Erstgericht bereits all jene Informationen mitgeteilt, die es zur Erfüllung seiner im Abhandlungsverfahren auferlegten Aufgaben benötige; darüber hinausgehende Auskünfte (insbesondere die Namen der Kreditschuldner betreffend) könnten auf Grund des Bankgeheimnisses nicht erteilt werden. Dem wirtschaftlichen Interesse des Erben stehe das geschützte Interesse von Bankkunden entgegen, dass deren finanzielle Situation Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfe. Dazu ist zu erwägen:
Gem § 38 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Gem § 38 Abs 2 Z 3 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär.Gem Paragraph 38, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Gem Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär.
Nach Lehre (Jabornegg/Strasser/Floretta, Das Bankgeheimnis, 127; Jabornegg, Aktuelle Fragen des Bankgeheimnisses, ÖBA 1997, 663ff,
671) und ständiger Rechtsprechung (ÖBA 1993, 564; SZ 69/119 mwN) kommt dem ruhenden Nachlass sowie dem eingeantworteten Erben die Eigenschaft eines Kunden ebenso zu wie dem Verstorbenen selbst. Die Auskunftspflicht des Kreditinstitutes im Verlassenschaftsverfahren substituiert ihrer Funktion nach daher nur den Auskunftsanspruch des Verstorbenen selbst, sodass sich die Bank letzlich so verhalten muss, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen (SZ 71/203).
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass der Solidarschuldner einer Kreditverbindlichkeit oder Garantieerklärung schon auf Grund seiner Geschäftsbeziehung zur kreditgewährenden oder garantierenden Bank berechtigt ist, von dieser Auskunft über die Identität jener Kreditnehmer und am Garantievertrag Beteiligten (die wie der Anfragende Kunden der Bank sind) zu verlangen, für deren Schuld er mithaftet. Bei einer solchen Auskunft handelt es sich nämlich nicht um die erstmalige Preisgabe bisher unbekannter Informationen iS der Aufdeckung eines "Geheimnisses" durch die Bank. Die den Gegenstand einer solchen Auskunft bildenden Informationen waren dem anfragenden Kunden vielmehr bereits auf Grund jener rechtsgeschäftlichen Erklärung bekannt, die seine Solidarschuld begründet hat, mag er sie danach auch wieder vergessen haben. Wegen des Verbots abstrakter Rechtsgeschäfte setzt eine wirksame Verpflichtung zur (Mit-)Haftung nämlich stets voraus, dass jenes Schuldverhältnis, für dessen Nichterfüllung einzustehen ist, den beteiligten Personen nach hinreichend bestimmt ist (vgl SZ 68/64 = JBl 1995, 651 zum Garantievertrag). Ist demnach die Bank - ohne sich insoweit auf das Bankgeheimnis berufen zu können - dem Solidarschuldner gegenüber (vertraglich) zur gewünschten Auskunft verpflichtet, gilt dies nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung gleichermaßen im Verhältnis zum Verlassenschaftsgericht.Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass der Solidarschuldner einer Kreditverbindlichkeit oder Garantieerklärung schon auf Grund seiner Geschäftsbeziehung zur kreditgewährenden oder garantierenden Bank berechtigt ist, von dieser Auskunft über die Identität jener Kreditnehmer und am Garantievertrag Beteiligten (die wie der Anfragende Kunden der Bank sind) zu verlangen, für deren Schuld er mithaftet. Bei einer solchen Auskunft handelt es sich nämlich nicht um die erstmalige Preisgabe bisher unbekannter Informationen iS der Aufdeckung eines "Geheimnisses" durch die Bank. Die den Gegenstand einer solchen Auskunft bildenden Informationen waren dem anfragenden Kunden vielmehr bereits auf Grund jener rechtsgeschäftlichen Erklärung bekannt, die seine Solidarschuld begründet hat, mag er sie danach auch wieder vergessen haben. Wegen des Verbots abstrakter Rechtsgeschäfte setzt eine wirksame Verpflichtung zur (Mit-)Haftung nämlich stets voraus, dass jenes Schuldverhältnis, für dessen Nichterfüllung einzustehen ist, den beteiligten Personen nach hinreichend bestimmt ist vergleiche SZ 68/64 = JBl 1995, 651 zum Garantievertrag). Ist demnach die Bank - ohne sich insoweit auf das Bankgeheimnis berufen zu können - dem Solidarschuldner gegenüber (vertraglich) zur gewünschten Auskunft verpflichtet, gilt dies nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung gleichermaßen im Verhältnis zum Verlassenschaftsgericht.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Reichweite des Bankkgeheimnisses im Verlassenschaftsverfahren an den dort zu erfüllenden Aufgaben misst. § 98 AußStrG trägt dem Verlassenschaftsgericht auf, sich über den Zustand des Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit des Todes befunden hat, vollständige Aufklärung zu verschaffen. Seine Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 2/101, 106; ÖBA 1993, 564), um auf diese Weise ein vollständiges Vermögensverzeichnis (§ 97 AußStrG) erstellen zu können. Der wahre wirtschaftliche "Wert" einer Solidarhaftung für Kreditverbindlichkeiten oder Garantieerklärungen kann allerdings erst dann verlässlich beurteilt werden, wenn neben der Bonität des Solidarschuldners auch mitberücksichtigt wird, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Forderungsausfalls beim Hauptschuldner bzw eines Abrufs der im Auftrag eines Kreditnehmers eingeräumten Garantie durch den Begünstigten einzustufen ist. Dazu ist aber die Kenntnis der Person des Hauptschuldners und der neben dem Garanten am Garantievertrag Beteiligten (Auftraggeber und Begünstigter) unumgänglich. Die von § 38 Abs 2 Z 3 BWG gedeckte Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Abhandlungsgericht erstreckt sich daher auch auf diese Information.Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Reichweite des Bankkgeheimnisses im Verlassenschaftsverfahren an den dort zu erfüllenden Aufgaben misst. Paragraph 98, AußStrG trägt dem Verlassenschaftsgericht auf, sich über den Zustand des Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit des Todes befunden hat, vollständige Aufklärung zu verschaffen. Seine Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 2/101, 106; ÖBA 1993, 564), um auf diese Weise ein vollständiges Vermögensverzeichnis (Paragraph 97, AußStrG) erstellen zu können. Der wahre wirtschaftliche "Wert" einer Solidarhaftung für Kreditverbindlichkeiten oder Garantieerklärungen kann allerdings erst dann verlässlich beurteilt werden, wenn neben der Bonität des Solidarschuldners auch mitberücksichtigt wird, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Forderungsausfalls beim Hauptschuldner bzw eines Abrufs der im Auftrag eines Kreditnehmers eingeräumten Garantie durch den Begünstigten einzustufen ist. Dazu ist aber die Kenntnis der Person des Hauptschuldners und der neben dem Garanten am Garantievertrag Beteiligten (Auftraggeber und Begünstigter) unumgänglich. Die von Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG gedeckte Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Abhandlungsgericht erstreckt sich daher auch auf diese Information.
Die Einschreiterin wird dem Erstgericht somit die gewünschte Auskunft zu erteilen haben. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.