Gemäß § 38 Abs.1 IPRG haben die Vorinstanzen zu Recht österreichisches Recht angewendet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, IPRG haben die Vorinstanzen zu Recht österreichisches Recht angewendet.
Gemäß § 38 Abs.1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigten sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden ... anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Abs.2 dieser Vorschrift bestimmt die Ausnahmen von der Wahrung des Bankgeheimnisses, darunter in Z 3 im Fall des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigten sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden ... anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Absatz 2, dieser Vorschrift bestimmt die Ausnahmen von der Wahrung des Bankgeheimnisses, darunter in Ziffer 3, im Fall des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär.
§ 38 BWG, der seit 1.1.1994 in Kraft steht (§ 107 BWG), stellt im wesentlichen eine Fortschreibung des § 23 KWG dar (Fremuth, Laurer, Linc, Pötzelberger, Ruess, Rz 2 zu § 38 BWG), sodaß die von der Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung entwickelten Grundsätze auch weiterhin aufrecht erhalten werden können.Paragraph 38, BWG, der seit 1.1.1994 in Kraft steht (Paragraph 107, BWG), stellt im wesentlichen eine Fortschreibung des Paragraph 23, KWG dar (Fremuth, Laurer, Linc, Pötzelberger, Ruess, Rz 2 zu Paragraph 38, BWG), sodaß die von der Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung entwickelten Grundsätze auch weiterhin aufrecht erhalten werden können.
Ob die Einschränkung der Auskunftspflicht der Bank bei Anfrage des Gerichtes oder Gerichtskommissärs auf den Zustand des Vermögens zum Todestag des Kunden (BankArch 1993/353; BankArch 1994/452; RZ 1980/27) auch aufgrund der nunmehrigen Bestimmung, die anders als § 23 KWG nicht mehr ausdrücklich auf § 98 AußStrG verweist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht oder Gerichtskommissär kann jedenfalls nicht weiter gehen als jene gegenüber dem Kunden selbst. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem ruhenden Nachlaß sowie dem eingeantworteten Erben die Eigenschaft eines Kunden ebenso zu wie dem Verstorbenen selbst (EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; BankArch 1993/293; BankArch 1994/452). Der Erbe hat schon kraft seiner Erbenstellung selbst alle jene Auskunftsrechte, die auch der Erblasser gehabt hat (Jabornegg-Strasser-Floretta, Das Bankgeheimnis, 127). Es stellt sich daher hier primär nicht die Frage, ob sich der Kläger mangels der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens auf die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs.2 Z 3 BWG berufen kann, sondern ob der von ihm beerbte Verstorbene als Bankkunde ein dem Klagebegehren entsprechendes Auskunftsrecht gehabt hätte (EvBl 1985/152).Ob die Einschränkung der Auskunftspflicht der Bank bei Anfrage des Gerichtes oder Gerichtskommissärs auf den Zustand des Vermögens zum Todestag des Kunden (BankArch 1993/353; BankArch 1994/452; RZ 1980/27) auch aufgrund der nunmehrigen Bestimmung, die anders als Paragraph 23, KWG nicht mehr ausdrücklich auf Paragraph 98, AußStrG verweist, auch weiterhin aufrecht zu erhalten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht oder Gerichtskommissär kann jedenfalls nicht weiter gehen als jene gegenüber dem Kunden selbst. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem ruhenden Nachlaß sowie dem eingeantworteten Erben die Eigenschaft eines Kunden ebenso zu wie dem Verstorbenen selbst (EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; BankArch 1993/293; BankArch 1994/452). Der Erbe hat schon kraft seiner Erbenstellung selbst alle jene Auskunftsrechte, die auch der Erblasser gehabt hat (Jabornegg-Strasser-Floretta, Das Bankgeheimnis, 127). Es stellt sich daher hier primär nicht die Frage, ob sich der Kläger mangels der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG berufen kann, sondern ob der von ihm beerbte Verstorbene als Bankkunde ein dem Klagebegehren entsprechendes Auskunftsrecht gehabt hätte (EvBl 1985/152).
Wie insoweit schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist § 38 BWG - wie vormals § 23 KWG - nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet (BankArch 1993/393; BankArch 1994/452 mwN).Wie insoweit schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Paragraph 38, BWG - wie vormals Paragraph 23, KWG - nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet (BankArch 1993/393; BankArch 1994/452 mwN).
Wie sich allein schon aus dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich geschützten (§ 38 Abs.5 BWG) Bankgeheimnisses ergibt, obliegt der Beweis der Kundeneigenschaft demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will (vgl. auch EvBl 1985/152). Beim Erben, der sich nicht selbst als Bankkunde ausweisen kann, ist entscheidend, daß der Verstorbene noch im Todeszeitpunkt Kunde der Bank war, weil andernfalls der Erbe auch nicht in die Position des Verstorbenen als Kunde eintreten konnte. Der Kläger hätte demnach beweisen müssen, daß sein verstorbener Bruder auch noch im Zeitpunkt des Todes Kunde der beklagten Partei und als solcher insbesondere über jene Konten und Wertpapierdepots verfügungsberechtigt war, auf die sich das Klagebegehren ausdrücklich bezieht. Ein solcher Beweis ist dem Kläger aber nicht gelungen.Wie sich allein schon aus dem Sinn und Zweck des verfassungsrechtlich geschützten (Paragraph 38, Absatz 5, BWG) Bankgeheimnisses ergibt, obliegt der Beweis der Kundeneigenschaft demjenigen, der sich darauf gegenüber der Bank beruft und Auskunft erhalten will vergleiche auch EvBl 1985/152). Beim Erben, der sich nicht selbst als Bankkunde ausweisen kann, ist entscheidend, daß der Verstorbene noch im Todeszeitpunkt Kunde der Bank war, weil andernfalls der Erbe auch nicht in die Position des Verstorbenen als Kunde eintreten konnte. Der Kläger hätte demnach beweisen müssen, daß sein verstorbener Bruder auch noch im Zeitpunkt des Todes Kunde der beklagten Partei und als solcher insbesondere über jene Konten und Wertpapierdepots verfügungsberechtigt war, auf die sich das Klagebegehren ausdrücklich bezieht. Ein solcher Beweis ist dem Kläger aber nicht gelungen.
Daß für den Kläger bei der beklagten Partei eine ihn als Sparer deklarierende Spareinlage oder ein sonstiges ihn eindeutig als Verfügungsberechtigten ausweisendes Konto geführt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich zwar, daß der verstorbene Bruder des Klägers ehemals in Geschäftsbeziehungen zur beklagten Partei stand. Er legte dort zwei anonyme Überbringersparbücher mit den festgestellten, später unter Umständen veränderten Nummern an. Es spricht auch alles dafür, daß er "in den Achtzigerjahren" ein anonymes Wertpapierdepot einrichtete, demnach der beklagten Partei den Auftrag zur Durchführung von Effektengeschäften erteilte und auch auf diese Weise vertragliche Beziehungen zur beklagten Partei unterhielt (vgl BankArch 1994/438), wobei aufgrund der vorgefundenen Aufzeichnungen des Verstorbenen die Vermutung naheliegt, daß die Erträge aus den Wertpapieren den anonymen Sparbüchern zuflossen. Mangels des Nachweises, daß der Verstorbene auch noch im Todeszeitpunkt Eigentümer der allenfalls noch vorhandenen Wertpapiere und Spareinlagen war und über das Depot und die Spareinlagen verfügungsberechtigt war, ist auch ungewiß, ob er im Todeszeitpunkt überhaupt noch Bankkunde war.Daß für den Kläger bei der beklagten Partei eine ihn als Sparer deklarierende Spareinlage oder ein sonstiges ihn eindeutig als Verfügungsberechtigten ausweisendes Konto geführt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich zwar, daß der verstorbene Bruder des Klägers ehemals in Geschäftsbeziehungen zur beklagten Partei stand. Er legte dort zwei anonyme Überbringersparbücher mit den festgestellten, später unter Umständen veränderten Nummern an. Es spricht auch alles dafür, daß er "in den Achtzigerjahren" ein anonymes Wertpapierdepot einrichtete, demnach der beklagten Partei den Auftrag zur Durchführung von Effektengeschäften erteilte und auch auf diese Weise vertragliche Beziehungen zur beklagten Partei unterhielt vergleiche BankArch 1994/438), wobei aufgrund der vorgefundenen Aufzeichnungen des Verstorbenen die Vermutung naheliegt, daß die Erträge aus den Wertpapieren den anonymen Sparbüchern zuflossen. Mangels des Nachweises, daß der Verstorbene auch noch im Todeszeitpunkt Eigentümer der allenfalls noch vorhandenen Wertpapiere und Spareinlagen war und über das Depot und die Spareinlagen verfügungsberechtigt war, ist auch ungewiß, ob er im Todeszeitpunkt überhaupt noch Bankkunde war.
Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muß eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, 482, Fremuth, Laurer, Linc, Pötzelberger, Ruess, BWG, Rz 12 zu §§ 31, 32 BWG, die insoweit mit der alten Rechtslage nach dem KWG durchaus vergleichbar sind). Der Verstorbene hätte sich daher jederzeit durch Übergabe der Sparbücher (und der allenfalls ausgestellten Depotscheine) anläßlich einer Schenkung oder eines anderen, das Eigentum übertragenden Rechtsgeschäftes seines Eigentums und seines Verfügungsrechtes über die Sparguthaben und Wertpapiere begeben können, ohne daß die beklagte Partei hievon Kenntnis erhalten hätte. Selbst wenn daher alles dafür spricht, daß der Verstorbene ursprünglich die Spareinlagen und Wertpapierdepots für sich selbst anlegte, ist völlig ungewiß, ob ihm seine ursprüngliche Stellung als Kunde der Bank und Verfügungsberechtigter über die betreffenden Vermögenswerte auch noch im Todeszeitpunkt zukam.Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muß eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, 482, Fremuth, Laurer, Linc, Pötzelberger, Ruess, BWG, Rz 12 zu Paragraphen 31, 32, BWG, die insoweit mit der alten Rechtslage nach dem KWG durchaus vergleichbar sind). Der Verstorbene hätte sich daher jederzeit durch Übergabe der Sparbücher (und der allenfalls ausgestellten Depotscheine) anläßlich einer Schenkung oder eines anderen, das Eigentum übertragenden Rechtsgeschäftes seines Eigentums und seines Verfügungsrechtes über die Sparguthaben und Wertpapiere begeben können, ohne daß die beklagte Partei hievon Kenntnis erhalten hätte. Selbst wenn daher alles dafür spricht, daß der Verstorbene ursprünglich die Spareinlagen und Wertpapierdepots für sich selbst anlegte, ist völlig ungewiß, ob ihm seine ursprüngliche Stellung als Kunde der Bank und Verfügungsberechtigter über die betreffenden Vermögenswerte auch noch im Todeszeitpunkt zukam.
Bei Inhabersparurkunden kann sich als Gläubiger nur deren Präsentant ausweisen. Daher ist auch eine Auskunftserteilung an die Vorlage der Urkunde gebunden (Avancini-Iro-Koziol aaO, 488; SZ 43/67). Ist daher der Erbe nicht ohnehin im Besitz der Sparbücher und Depotscheine, müßte er nachweisen, daß sich diese im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befanden. Deshalb könnte selbst eine dem Klagebegehren entsprechende Anfrage des Abhandlungsgerichtes oder des Gerichtskommissärs kein Ergebnis bringen, weil auch die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs.2 Z 3 BWG die Kundeneigenschaft des Erblassers voraussetzt. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung auch bei Auskünften an Dritte (Gericht und Gerichtskommissär) über den Stand von anonymen Sparkonten im Verlassenschaftsverfahren den Nachweis, daß sich das Sparbuch im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befand (HS 10.722; RZ 1980/27; NZ 1984, 129). Da diese Voraussetzung der Auskunftserteilung - sei es an Dritte aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 38 Abs.2 Z 3 BWG, sei es an den Kunden selbst oder an den Rechtsnachfolger des Kunden - , im Fall anonymer Geldanlagen zur Wahrung des Bankgeheimnisses unumgänglich erscheint (vgl. RZ 1980/27), besteht trotz der Kritik in Jabornegg-Strasser-Floretta, Das Bankgeheimnis, 127 (die sich im übrigen auf den Fall bezieht, daß ein Sparkonto auf den Namen des Erblassers lautet), kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Bei Inhabersparurkunden kann sich als Gläubiger nur deren Präsentant ausweisen. Daher ist auch eine Auskunftserteilung an die Vorlage der Urkunde gebunden (Avancini-Iro-Koziol aaO, 488; SZ 43/67). Ist daher der Erbe nicht ohnehin im Besitz der Sparbücher und Depotscheine, müßte er nachweisen, daß sich diese im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befanden. Deshalb könnte selbst eine dem Klagebegehren entsprechende Anfrage des Abhandlungsgerichtes oder des Gerichtskommissärs kein Ergebnis bringen, weil auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG die Kundeneigenschaft des Erblassers voraussetzt. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung auch bei Auskünften an Dritte (Gericht und Gerichtskommissär) über den Stand von anonymen Sparkonten im Verlassenschaftsverfahren den Nachweis, daß sich das Sparbuch im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befand (HS 10.722; RZ 1980/27; NZ 1984, 129). Da diese Voraussetzung der Auskunftserteilung - sei es an Dritte aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG, sei es an den Kunden selbst oder an den Rechtsnachfolger des Kunden - , im Fall anonymer Geldanlagen zur Wahrung des Bankgeheimnisses unumgänglich erscheint vergleiche RZ 1980/27), besteht trotz der Kritik in Jabornegg-Strasser-Floretta, Das Bankgeheimnis, 127 (die sich im übrigen auf den Fall bezieht, daß ein Sparkonto auf den Namen des Erblassers lautet), kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Den Bedenken des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Erbe von Vermögenswerten des Erblassers nichts erfahren könne, wenn dessen anonyme Sparbücher und Depotscheine in einem anonymen Schließfach der Bank verwahrt würden, hält die beklagte Partei zu Recht entgegen, daß die Möglichkeit der Kraftloserklärung derartiger Urkunden besteht, wodurch die Legitimation wiederbeschafft werden kann.
Die in der Revisionsbeantwortung getroffene Unterscheidung nach Sparbüchern, die ohne Identitätspreisgabe gegenüber der Bank angelegt wurden und solchen, bei denen der Sparer seine Identität bei Eröffnung des Sparbuches dargetan hat sowie nach Sparbüchern mit und ohne Vereinbarung eines Losungswortes, ist für die Frage der Auskunftspflicht der Bank nicht entscheidend. Denn es gilt für alle Varianten des Inhabersparbuches, daß als aktuell Verfügungsberechtigter seitens der Bank nur derjenige anzusehen ist, der die Sparurkunde innehat. Die Ansicht, daß beim "absolut anonymen" Sparbuch bei Auskünften über das betreffende Konto ohnehin keine schutzwürdigen Interessen eines Dritten verletzt werden könnten, weil ja nicht feststehe, wer tatsächlich Kunde sei, würde dazu führen, daß die Bank demnach jede Anfrage jeder beliebigen Person über den Stand jedes anonymen Kontos beantworten könnte, ohne das Bankgeheimnis zu verletzen.Es wird hiebei übersehen, daß der Kunde derjenige ist, der das Sparbuch besitzt und dessen Person ohneweiteres feststellbar ist, wenn er unter Vorlage des Sparbuches eine Disposition über das Konto trifft.
Ebensowenig trifft die in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht zu, daß das Losungswort lediglich ein Substitut der materiellen Verfügungsberechtigung darstelle und der Kläger infolge Nennung des Losungswortes in der Lage sei, seine Eigenschaft als Vertragspartner der klagenden Partei nachzuweisen.
Die Regelung des § 18 Abs.6 Satz 3 KWG bzw. § 31 Abs.3 BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann (Avancini/Iro/Koziol aaO, 480).Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 6, Satz 3 KWG bzw. Paragraph 31, Absatz 3, BWG, daß die Bank an den Präsentanten einer Sparurkunde, der das vereinbarte Losungswort nicht nennen kann, dennoch leisten muß, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist, mag sich zwar auch auf sonstige Ausweise nur formaler Legitimationsakte ausdehnen lassen, nicht aber auf die Sparurkunde selbst, die ja bei Verlust über eine Kraftloserklärung "wiederbeschafft" werden kann (Avancini/Iro/Koziol aaO, 480).
Der erste Anwendungsfall des Art.XLII Abs.1 EGZPO schafft keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung oder Vermögensbekanntgabe. Besteht ein Anspruch auf Angabe des Vermögens nach bürgerlichem Recht nicht, dann kann diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen. Der zweite Fall des Art.42 Abs.1 EGZPO setzt eine bewußte absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens und daher eine Tätigkeit der beklagten Partei voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt. In der bloßen Verweigerung einer Auskunft über ein Vermögen kann eine solche Vorgangsweise aber nicht erblickt werden (EvBl 1985/152). Das Klagebegehren ist daher nach keinem der im Art.XLII EGZPO vorgesehenen Fälle berechtigt.Der erste Anwendungsfall des "Art".XLII Absatz eins, EGZPO schafft keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung oder Vermögensbekanntgabe. Besteht ein Anspruch auf Angabe des Vermögens nach bürgerlichem Recht nicht, dann kann diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen. Der zweite Fall des Artikel 42, Absatz eins, EGZPO setzt eine bewußte absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens und daher eine Tätigkeit der beklagten Partei voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt. In der bloßen Verweigerung einer Auskunft über ein Vermögen kann eine solche Vorgangsweise aber nicht erblickt werden (EvBl 1985/152). Das Klagebegehren ist daher nach keinem der im "Art".XLII EGZPO vorgesehenen Fälle berechtigt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.